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Niederlande: Vertragsrecht
In den Niederlanden herrscht Vertragsfreiheit - allerdings nicht ohne Einschränkungen. (Stand: 17.04.2026)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Zentrale Rechtsquellen für das niederländische Vertragsrecht sind Boek 3 (Allgemeines Vermögensrecht - Vermogensrecht in het algemeen) und Boek 6 (Allgemeines Schuldrecht - Algemeen gedeelte van het verbintenissenrecht) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek - BW).
Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag kommt nach niederländischem Recht durch Angebot (aanbod) und Annahme (aanvaarding) zustande (Art. 6:217 Abs. 1 BW). Entscheidend ist dabei der Wille des Erklärenden, wie er sich nach außen manifestiert hat. Wenn zwischen Wille und Erklärung eine Diskrepanz besteht, schützt Art. 3:35 den gutgläubigen Erklärungsempfänger: kann dieser berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Erklärung dem Willen entsprach, kommt der Vertrag dennoch zustande.
Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, es sei denn, das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor. Eine solche Formvorschrift findet sich zum Beispiel in Art. 7:2 BW für Immobilienkäufe durch Privatpersonen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Redelijkheid en Billijkheid) spielt eine wichtige Rolle im niederländischen Vertragsrecht (Art. 6:2 BW). So werden zum Beispiel Vertragslücken durch das ausgefüllt, was nach Treu und Glauben angemessen ist. Außerdem ist gemäß Art. 6:248 BW eine vertragliche Regelung nicht anwendbar, wenn sie in den konkreten Umständen nach den Maßstäben von Treu und Glauben unakzeptabel wäre.
Leistungsstörungen
Wenn eine Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, spricht man von einer Tekortkoming (Nichterfüllung / Mangel). Damit ein Gläubiger Schadensersatz fordern oder vom Vertrag zurücktreten kann, muss der Schuldner erst in Verzug gesetzt werden (Ingebrekestellung). Dies geschieht gemäß Art. 6:82 BW durch eine schriftliche Mahnung, durch die eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird.
Wenn eine Leistungsstörung dem Schuldner zugerechnet werden kann, verpflichtet sie diesen zum Schadensersatz. Eine Zurechnung erfolgt, wenn die Störung auf Verschulden beruht oder nach Gesetz oder Verkehrsanschauung zu Lasten des Schuldners geht (Art. 6:75 BW).
Bei jeder Art von Leistungsstörungen hat die Gegenseite das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, es sei denn, die Störung ist von so geringer Bedeutung, dass sie eine Auflösung nicht rechtfertigt. Anders als in Deutschland führt die Auflösung (ontbinding) im niederländischen Recht nicht zur Nichtigkeit ex tunc, sondern begründet Rückabwicklungsschuldverhältnisse (Art. 6:271 BW).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Parteien müssen sich darüber einig sein, dass die AGB (Algemene voorwaarden) gelten sollen. Häufig erfolgt die Vereinbarung durch die Annahme eines Angebots, das auf die AGB verweist. Zu diesem Zweck muss der Verwender dem Vertragspartner eine angemessene Gelegenheit geben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, zum Beispiel durch physische Aushändigung vor oder bei Vertragsschluss oder Mitsenden einer PDF-Datei. Gemäß Art. 6:233 BW ist eine Klausel anfechtbar (vernietigbaar), wenn dies nicht der Fall ist.
Wenn beide Unternehmen ihre eigenen AGB für anwendbar erklärt haben, gilt im Recht der Niederlande die "First-Shot-Rule" (Art. 6:225 Ziffer 3 BW): es gelten die AGB desjenigen, der zuerst auf seine Bedingungen verwiesen hat. Die AGB des anderen werden nur dann wirksam, wenn dieser die Bedingungen des ersten ausdrücklich ablehnt.