Recht kompakt | Niederlande | Eigentumsvorbehalt
Sicherungsmittel in den Niederlanden
Die häufigste Form eines Sicherungsrechts ist auch in den Niederlanden der Eigentumsvorbehalt (eigendomsvoorbehoud).
15.03.2022
Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer | Bonn
Im Rahmen des Eigentumsvorbehalts (EV) ist es dem Verkäufer gestattet, seinem Käufer die Kaufsache zu übergeben und sich das Eigentum daran vorzubehalten, bis der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt hat, Art. 3:92 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek - BW).
Der EV kann regelmäßig formlos vereinbart werden, es sei denn, das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft ist an eine bestimmte Form gebunden; dann gilt diese Form auch für den EV. Ist der EV in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; Algemene voorwaarden) enthalten, dann unterliegt die Anwendbarkeit dieser Klausel keinen schärferen Bedingungen als die Anwendbarkeit sonstiger AGB-Klauseln.
In den Eigentumsvorbehalt können alle in einer Lieferbeziehung erbrachten Leistungen einbezogen werden. Eine Verlängerung dahin, dass der Berechtigte bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware als Sicherheit eine Forderung gegen den Abnehmer erhält, ist hingegen nicht möglich.
Ob der Käufer eine unter EV stehende Sache an Dritte veräußern darf, wird vom Gesetz nicht geregelt. Ist der Käufer ein Händler, dann wird regelmäßig vereinbart, dass er die Sache im Rahmen seines üblichen Geschäftes veräußern darf.
Sachen, die unter EV stehen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Der Verkäufer kann als Aussonderungsberechtigter (Separatist) die Rückgabe seiner Sache beim Insolvenzverwalter beantragen. Der Konkursrichter kann auf Ersuchen eines Interessenten oder sogar von Amts wegen bestimmen, dass Dritte während einer bestimmten Frist die Rückgabe ihrer sich in der Gewalt des Schuldners befindlichen Sachen nicht verlangen können. Diese durch das Insolvenzgericht anzuordnende Abkühlungsperiode (afkoelingsperiode) darf allerdings grundsätzlich nicht länger als zwei Monate betragen, § 63a Insolvenzgesetz (Faillissementswet).