Rechtsbericht Norwegen Arbeitnehmerentsendung
Entsendung von Mitarbeitenden nach Norwegen
Wer einen Auftrag in Norwegen gewonnen hat, wird sich mit der dortigen Entsendebürokratie vertraut machen müssen. Dieser Artikel soll dabei behilflich sein.
28.08.2026
Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten bei einer Entsendung nach Norwegen?
Bei einer Entsendung nach Norwegen müssen - selbst wenn auf den Arbeitsvertrag grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen soll - einige zwingende norwegische arbeitsrechtliche Vorschriften beachtet werden, es sei denn, die Regelungen im Arbeitsvertrag oder die deutschen Arbeitsschutzvorschriften sind für den Arbeitnehmer günstiger. Die Rechtsgrundlage hierfür, sowie die Aufzählung dieser Vorschriften, findet sich in § 3 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmern (Forskrift om utsendte arbeidstakere). Für Entsendungen mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten ist § 3B zu beachten: Demnach gelten in diesen Fällen grundsätzlich alle norwegischen Vorschriften, mit Ausnahme der dort ausdrücklich genannten.
Eine Ausnahme in die entgegengesetzte Richtung regelt § 3 Abs. 4: wenn die Dauer der Entsendung von Facharbeitern für die Erstmontage oder für Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages und für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind, acht Tage nicht übersteigt, finden die dort genannten Vorschriften keine Anwendung. Die Dauer der Entsendung berechnet sich unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums von einem Jahr, dabei gilt ein Ablöseverbot (§ 3 Abs. 5). Die Ausnahme gilt nicht für entsandte Arbeitnehmer, die Arbeiten in der Baubranche im Hinblick auf Errichtung, Reparatur, Instandhaltung, Umbau oder Abriss von Bauten ausführen (§ 3 Abs. 6).
Welche Anforderungen an den Arbeitsvertrag gibt es?
Bei einer Entsendung nach Norwegen sind auch die Anforderungen, die die § 14-5, § 14-6 und § 14-8 Arbeidsmiljøloven an einen Arbeitsvertrag stellen, zu beachten. Danach muss der Arbeitsvertrag schriftlich abgefasst sein. Dieser muss den Anforderungen von § 14-6 Arbeidsmiljøloven entsprechen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Hilfe von einem gewählten Vertreter oder einem anderen Repräsentanten beim Aufsetzen und bei der Abänderung des Arbeitsvertrages (§ 14-5 Abs. 1 Arbeidsmiljøloven). Soll das Arbeitsverhältnis länger als ein Monat dauern, muss der schriftliche Arbeitsvertrag so schnell wie möglich, spätestens sieben Tage nach Arbeitsbeginn, abgefasst sein (§ 14-5 Abs. 2 Arbeidsmiljøloven). Soll das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Monat dauern oder geht es um Leiharbeit, so ist der schriftliche Arbeitsvertrag sofort abzufassen (§ 14-5 Abs. 3 Arbeidsmiljøloven).
Gemäß § 14-6 Abs. 1 Arbeidsmiljøloven, der sich eng an die europäische Nachweisrichtlinie anlehnt, muss der Arbeitsvertrag die für das Arbeitsverhältnis wichtigsten Punkte enthalten.
Änderungen der Arbeitsbedingungen sind spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich festzuhalten, soweit sie nicht ausschließlich auf Gesetzes-, Verordnungs- oder Tarifvertragsänderungen beruhen (§ 14-8 Arbeidsmiljøloven).
Einen norwegischen Standardarbeitsvertrag (Standard arbeidsavtale / Standard Contract of Employment) kann man auf der Internetseite der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbeidstilsynet) herunterladen.
Müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber registrieren?
Unternehmen, die in Norwegen Dienstleistungen erbringen, müssen sich im Firmenregister (Enhetsregisteret) anmelden. In aller Regel wird auch eine Registrierung im Mehrwertsteuerregister (Merverdiavgiftsregisteret) erforderlich sein, nämlich dann, wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz innerhalb von zwölf Monaten 50.000 NOK übersteigt. Das gilt auch dann, wenn das deutsche Unternehmen keinen Sitz in Norwegen hat.
Die norwegische Auftraggeberin ist verpflichtet, die Beauftragung mittels des Formulars RF-1199 bei der norwegischen Steuerverwaltung (Skatteetaten) zu melden. Ausnahmen gibt es nur bei Aufträgen unter 20.000 NOK oder bei privaten Auftraggebern. Daran anknüpfend müssen deutsche Auftragnehmer ihre Mitarbeiter ebendort mit dem Formular RF-1198 melden.
Die Mitarbeiter, die vor Ort in Norwegen tätig werden, benötigen außerdem eine D-Nummer. Eine D-Nummer wird von der Steuerverwaltung zugeteilt. Sie muss in Person und vor Ort beantragt werden, ein Termin für einen solchen ID-Check kann direkt bei Skateetaten gebucht werden.
Arbeitgeber in Norwegen tätiger Arbeitnehmer müssen regelmäßig eine A-Melding abgeben und die Steuerverwaltung über die Gehaltsdaten der Mitarbeiter informieren. Vor Ort müssen der Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung und eine Arbeitszeitliste zur Inspektion bereitgehalten werden, und zwar entweder in norwegischer, dänischer, schwedischer oder englischer Sprache.
EU-Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate in Norwegen aufhalten, müssen sich beim Utlendingsdirektoratet registrieren.
Was gilt in Sachen Besteuerung und Sozialversicherung?
Die Einkommensbesteuerung findet zwar im Grundsatz am Ort der Arbeitsleistung statt. Allerdings regelt das deutsch-norwegische Doppelbesteuerungsabkommen, dass unter den Voraussetzungen des dortigen Artikel 15 die Besteuerung in Deutschland verbleibt. Verwaltungstechnisch sollte insofern schon bei der Meldung auf dem Formular RF1198 die Befreiung vom Steuerabzug (Trekkfritak) beantragt werden. Eine Steuerkarte ist aber auch dann erforderlich. Diese kann zusammen mit der Beantragung der D-Nummer bestellt werden.
Auch in Bezug auf die Sozialversicherung gilt, dass diese zwar grundsätzlich am Einsatzort geschuldet ist. Das würde eine Mitgliedschaft in der dortigen Folketrygden bedeuten. Jedoch gilt, dass Personen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber für bis zu 24 Monate zur Arbeitsleistung nach Norwegen entsandt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in der heimischen Sozialversicherung versichert bleiben. Die wichtigste Voraussetzung ist die Ausstellung einer A1-Bescheinigung durch den zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger.