Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Österreich

Der Länderbericht Recht kompakt Österreich bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Allgemeines

    Das Parlament ist ein „Zwei-Kammer-System“, bestehend aus Nationalrat und Bundesrat. Dominierende Kammer ist der Nationalrat, der nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.

    Der Bundesstaat Österreich wird gebildet aus folgenden neun Bundesländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.

    Österreich ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Europäischen Union.

    Die Amtssprache ist Deutsch.

    Rechtsquellen

    Die wichtigste Rechtsquelle ist in Österreich das per Gesetzgebung geschaffene Recht. Hierzu zählen Bundes- und Landesgesetze sowie Verordnungen. Daneben spielen das Recht der Europäischen Union, das Völkergewohnheitsrecht und Staatsverträge eine wichtige Rolle.

    Die Verkündung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erfolgt im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich und den Landesgesetzblättern der jeweiligen Bundesländer. Zentrale Kodifikation des Privatrechts ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Kaufrecht in Österreich 

    Das österreichische Kaufrecht ist in den §§ 1053 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sowie im Unternehmensgesetzbuch (UGB; §§ 373 ff.) geregelt. 

    Die grundlegenden Pflichten des Verkäufers sind die Pflicht zur Lieferung der Kaufsache einschließlich dazu gehöriger Dokumente, und die Verschaffung des Eigentums. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen.

    Für die Leistungsstörungen (Stichworte: Gewährleistung und Verzug) gelten die allgemeinen Regeln im Schuldrecht (dazu der Abschnitt Österreich: Gewährleistungsrecht).

    Das UN-Kaufrecht

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist für Österreich am 1.1.1989 und für Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass sowohl bei einem Verkauf von Deutschland nach Österreich als auch aus Österreich nach Deutschland das UN-Kaufrecht anwendbar ist, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ausschließen. Dazu ist die Vereinbarung des gewünschten Rechts erforderlich, und dies ausdrücklich "unter Ausschluss des UN-Kaufrechts". 

    Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten. 

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel UN-Kaufrecht in Deutschland aus dem Jahr 2017.

    Die WKÖ stellt eine hilfreiche Übersicht über die Unterschiede zwischen dem österreichischen und dem UN-Kaufrecht zur Verfügung.

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  • Das österreichische Zivilrecht ähnelt sehr stark dem deutschen Recht.

    Abgrenzung Kauf-, Werk-, und Dienstvertrag

    Ebenso wie in Deutschland zählen auch im Bereich der Dienstleistungserbringung sicherlich der Werk-, der Dienst- und der Kaufvertrag zu den wichtigsten Vertragsarten. Einen Werklieferungsvertrag kennt das österreichische Zivilrecht nicht. Daher ist bei der Unterscheidung zwischen einem Werk- und einem Kaufvertrag darauf zu achten, wer das Material für die Herstellung des Werks beibringt. Liefert der ausführende Unternehmer selbst das Material für die auszuführende Arbeit, so wird in Österreich das Vorliegen eines Kaufvertrags angenommen. Liefert hingegen der Kunde das Material, während der Unternehmer das Werk herstellt, wird im Zweifel von dem Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen sein (§ 1166 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Dabei ist ferner zu beachten, dass beim unternehmensbezogenen Warenkauf beziehungsweise bei der Herstellung eines Werks die strengen Regeln des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) zum Zuge kommen, wie vor allem die (Mängel-) Rügeobliegenheit nach Artikel 377 UGB, die "binnen angemessener Frist" erfolgen muss. Der Begriff der angemessenen Frist wurde von der österreichischen Rechtsprechung insoweit konkretisiert als dass es sich dabei um einen Zeitrahmen von 14 Tagen handelt. Die Rüge ist dabei nicht an eine besondere Form gebunden, sie kann somit auch mündlich oder per E-Mail erfolgen.

    Eine besondere Ausprägung des Werkvertrages stellt im österreichischen Recht der Bauvertrag dar. Eine Besonderheit dieser Vertragsart ist, dass der Bauunternehmer vom Besteller ab Vertragsschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts verlangen kann. Ist der Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfüllen, so kann die Sicherstellung bis zu zwei Fünftel des vereinbarten Entgelts betragen. Die Sicherstellung ist aber jedenfalls mit der Höhe des noch ausstehenden Entgelts gedeckelt.

    Anwendbares Recht

    Unternehmer, die Dienstleistungen in Österreich erbringen oder erbringen wollen, müssen sich vorab die Frage stellen, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Der deutsche Unternehmer hat hier in Form der Rechtswahl gewisse Steuerungsmöglichkeiten, mit denen er das für sich günstigere Recht als anwendbares Recht bestimmen kann. Wird die sogenannte Rechtswahlklausel nicht (wirksam) in einen Vertrag aufgenommen, so ist es möglich, dass neben dem österreichischen und deutschen Recht auch das sogenannte UN-Kaufrecht zur Anwendung kommen kann, sofern die Vertragsparteien dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten.

    Das UN-Kaufrecht ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und bestimmten Werklieferungsverträgen zwischen zwei Unternehmern anwendbar. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sind solche Werkverträge, bei denen der Werkbesteller einen wesentlichen Teil der für die Werkerstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung stellt. Schließen die Parteien im Vertrag die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nicht explizit aus, so wird dieses automatisch zum anwendbaren Recht. Dies bedeutet, dass Fragen nach dem Vorliegen eines Mangels, der Rügepflichten oder nach der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht nach deutschem oder österreichischem Recht beantwortet werden, sondern nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Lediglich in Angelegenheiten der Verzugszinsen oder der Frage nach der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs käme das nationale Recht zur Anwendung.

    Sind die Regelungen des UN-Kaufrechts nicht anwendbar, ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich auf die sogenannte europäische "Rom-I-Verordnung" (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) zurückzugreifen. Nach dieser Verordnung wird das anwendbare Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt, für die keine Rechtswahl getroffen wurde. Die Verordnung führt hierzu beispielsweise in Art. 4 aus, dass bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Anderslautende Regelungen gelten indes im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hier kommt grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten (einschließlich des betroffenen Staates) ausrichtet.

    Schriftformerfordernis

    Im österreichischen Zivilrecht herrscht der Grundsatz der Formfreiheit. Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge sind damit grundsätzlich formfrei, sofern die Parteien nicht vertraglich eine bestimmte Form vereinbaren oder eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 883 bis 886 ABGB). Dies gilt auch für den Bauvertrag.

    Lediglich im Bereich der Sicherungsmittel, wie zum Beispiel der Bürgschaft, ist eine Formpflicht gegeben. Das heißt, dass die entsprechende Verpflichtungserklärung zur Übernahme einer Bürgschaft schriftlich erfolgen muss. Darüber hinaus ist vor allem im Gesellschaftsrecht - beispielsweise bei der Gründung einer GmbH - von einer Pflicht, die jeweiligen Gesellschaftsverträge notariell beglaubigen zu lassen, auszugehen.

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  • Die Möglichkeit des Käufers Mängelrechte gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu machen, folgt aus dem zweiten Teil des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

    Allgemeines

    Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Ein Mangel ist somit gegeben, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten – oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht die gewöhnlich vorausgesetzten – Eigenschaften besitzt. Die Sache muss ihrer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können (§ 922 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Sache spielen auch öffentlich getätigte Äußerungen beispielsweise des Herstellers eine Rolle.

    Bei Mängeln, die binnen sechs Monaten nach Übergabe auftreten, gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden (§ 924 ABGB). Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel (zumindest dem Grunde nach) bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

    Liegt ein Gewährleistungsfall vor, so hat der Käufer gemäß § 932 ABGB folgende Ansprüche:

    • Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden),
    • Austausch der Sache,
    • angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder
    • Aufhebung des Vertrags (Wandlung).

    Grundsätzlich genießen die Ansprüche auf Verbesserung und Austausch Vorrang und der Käufer kann zwischen beiden frei wählen, doch darf die gewählte Alternative für den Lieferanten nicht unverhältnismäßig sein. Ist Nachbesserung/Nachtrag oder Austausch der Sache unmöglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Käufer das Recht auf Wandelung (Rückabwicklung des Vertrages) oder Preisminderung. Diese Rechte hat er auch dann, wenn der Verkäufer die Behebung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

    Hat der Verkäufer den Mangel verschuldet, steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, § 933a ABGB.

    Die Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen betragen nach § 933 ABGB zwei Jahre für bewegliche und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren. So kann beispielweise die Gewährleistungsfrist beim Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ausgehandelt wurde. Dem Käufer bleibt in jedem Fall die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Verkäufer den Mangel anzeigt.

    Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen beim beiderseitigen Handelskauf gemäß §§ 377, 378 Unternehmensgesetzbuch (UGB).

    Verbrauchsgüterkauf

    Die für die Gewährleistung einschlägigen Bestimmungen finden sich im österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (§§ 8 f. KSchG).

    Ein Gewährleistungsausschluss, wie er in Verträgen zwischen Privaten möglich ist, darf bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht erfolgen. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt auch hinsichtlich der Ansprüche des Käufers eine Besonderheit: Für den Verbraucher besteht das Recht auf Preisminderung oder Wandlung auch für den Fall, dass Reparatur oder Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verkäufer verbunden wären. Außerdem besteht die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang vorhanden war (Beweislastumkehr), in der Regel für ein Jahr (Warenkauf), oder sogar zwei Jahre bei digitalen Dauerleistungen, wenn sie Bestandteil eines Warenkaufs waren, oder sogar unbegrenzt bei digitalen Dienstleistungen, die nicht Bestandteil eines Warenkaufs waren. Bei Werkverträgen bleibt es hingegen bei einer Frist von sechs Monaten.

    Eine ausführliche und leicht verständliche Darstellung des österreichischen Gewährleistungsrechts bei Verbrauchergeschäften bietet die österreichische Regierung.

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  • Auch in Österreich ist der Eigentumsvorbehalt ein gängiges Sicherungsmittel. Er ist zwar gesetzlich nicht geregelt, von Lehre und Rechtsprechung jedoch anerkannt.

    Eigentumsvorbehalt

    Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes (EV) können nur bewegliche Sachen sein. Keinen EV gibt es an unselbstständigen, das heißt ohne Substanzzerstörung nicht abtrennbaren Bestandteilen von unbeweglichem Gut (Grundstücken, Häusern). Der EV geht unter, wenn die Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unselbständiger Bestandteil einer anderen Sache wird. Zudem erlischt der Eigentumsvorbehalt, wenn der geschuldete Kaufpreis inklusive etwaig entstandener Zinsen gezahlt wurde.

    Der EV muss, um wirksam zu sein, vor oder bei der Übergabe der Ware vertraglich vereinbart sein. Eine nachträgliche Vereinbarung ist unwirksam. Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber dringend angeraten.

    Der Vorbehaltskäufer darf die Sache gebrauchen und hat ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum, das er auch weiter übertragen kann.

    Veräußert der Käufer die Sache an einen gutgläubigen Dritten, geht der EV unter (vgl. § 367 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Ein gutgläubiger Erwerber ist gegen die Eigentumsklage des Vorbehaltsverkäufers insbesondere geschützt bei: Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung; Kauf von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens; entgeltlichem Erwerb von jemandem, dem der Vorbehaltsverkäufer die Ware selbst zum Gebrauch oder zur Verwahrung anvertraut hat.

    In der Insolvenz des Vorbehaltskäufers wird der Vorbehaltsverkäufer nicht Insolvenzgläubiger, sondern Dritter und die Vorbehaltsware gehört demnach nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat dann gemäß § 21 Insolvenzordnung (IO) die Wahl zwischen Erfüllung des Vertrages oder Rücktritt. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung und zahlt er den Kaufpreis, so geht das Eigentum auf die Insolvenzmasse über. Wählt er dagegen den Rücktritt, so kann der Verkäufer, der keine Leistungen mehr zu erwarten hat, aufgrund seines Vorbehaltseigentums die Ware aussondern. Macht der Verwalter von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Vorbehaltsverkäufer vom Konkursgericht eine Erklärungsfrist erwirken. Wenn diese ungenützt verstreicht, bedeutet das den Rücktritt nach insolvenzrechtlichen Regeln. Der Vorbehaltseigentümer kann nun seinen Aussonderungsanspruch geltend machen (§ 44 IO).

    Der weitergeleitete EV, bei dem der (Erst-)Käufer den Zweitkäufer auf den EV hinweist, sodass Letzterer nicht mehr gutgläubig ist, ist ebenso zulässig wie der verlängerte EV. Die Vereinbarung eines erweiterten EV, bei dem der Eigentumserwerb von der Erfüllung aller gegenüber dem Verkäufer bestehenden Verbindlichkeiten (losgelöst von dem konkreten Kaufvertrag) abhängig ist, ist hingegen unwirksam.

    Weitere Sicherungsmittel

    Neben dem EV gibt es als weitere Sicherungsmittel unter anderem das Pfandrecht, die Bürgschaft (§§ 1346 ff. ABGB) und die Hypothek. Ein der deutschen Grundschuld entsprechendes Rechtsinstitut gibt es in Österreich dagegen nicht.

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  • Die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt ist in einem eigenständigen Gesetz geregelt. Betreffend die Höhe des zu ersetzenden Schadens sind die allgemeinen Regeln heranzuziehen.

    Anwendbares Recht

    Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Österreichern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11.1.2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“). Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

    Nationale Rechtslage

    Rechtsgrundlage in Österreich ist das Gesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (PHG) in seiner aktuellen Fassung.

    Produkt im Sinne des Gesetzes ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, einschließlich Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme usw.), § 4 PHG. Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Art der Darbietung des Produkts, seines billigerweise anzunehmenden Gebrauchs und des Zeitpunktes, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, erwarten durfte.

    Schadenersatz kann geltend gemacht werden, wenn das Produkt fehlerhaft, ein Schaden entstanden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden nachweisbar ist.

    Schaden, Fehler und Kausalzusammenhang zwischen beidem hat der Geschädigte zu beweisen. Der Produzent haftet verschuldensunabhängig unter anderem dann, wenn er nicht beweist

    • dass der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte;
    • dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten;
    • dass, wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitung des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist;
    • dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat beziehungsweise der Fehler nicht vorlag, als er das Produkt in den Verkehr brachte.

    Die Haftung tritt ein, wenn auf Grund eines Produktfehlers ein Mensch getötet, verletzt, gesundheitlich geschädigt oder eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Da der Umfang der Haftung im PHG nicht geregelt ist, ist entsprechend §§ 14,15 PHG das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) anzuwenden, das in §§ 1293 bis 1341 ABGB das Schadensrecht für den Sondertatbestand eines Personen- oder Sachschadens regelt. Der Selbstbehalt wurde in § 2 PHG auf 500 Euro festgelegt.

    Ersatzansprüche erlöschen gemäß § 13 PHG zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

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  • Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter wie auch der Vertragshändler in Österreich.

    Handelsvertreterrecht

    Rechtsquelle ist das am 1.3.1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz - HVertrG); subsidiär sind die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) anzuwenden. Handelsvertreter beziehungsweise Handelsagent ist danach, wer von einem anderen (Unternehmer) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, mit Ausnahme unbeweglicher Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Der Handelsvertreter ist grundsätzlich selbständig und gemäß § 1 UGB Kaufmann. 

    Der Handelsvertreter ist ständig damit betraut, den Verkauf von Waren zu vermitteln. Ein Vertrag zwischen Handelsvertreter und Unternehmer sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich geschlossen werden, ein Formerfordernis besteht allerdings nicht.

    Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmers zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen (§ 5 HVertrG). Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 6 HVertrG). Zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis.

    Der Handelsvertreter hat gemäß § 8 HVertrG ein Recht auf Vergütung (Provision) und korrekte Abrechnung. Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so richtet sie sich nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen (§ 10 HVertrG). Der Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch für alle Geschäfte, die aufgrund seiner Tätigkeit zustande gekommen sind. Entsprechendes gilt für Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit der von ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft abgeschlossen werden. Schließlich hat der Alleinvertreter (Bezirksvertreter) einen Provisionsanspruch für alle Geschäfte mit Kunden in dem ihm ausdrücklich zugewiesenen Bezirk, selbst wenn das Geschäft ohne seine Vermittlung abgeschlossen worden ist. Der Provisionsanspruch entsteht erst dann, wenn der Vertrag von einer der am Geschäft beteiligten Vertragsparteien ausgeführt worden ist oder hätte ausgeführt werden müssen oder ein Dritter nach den vertraglichen Bestimmungen das Geschäft ausgeführt hat (§ 9 HVertrG).

    Während ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag grundsätzlich mit Zeitablauf endet, bedarf die Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages einer Kündigung. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat im ersten Vertragsjahr, von zwei Monaten im zweiten und so weiter, bis hin zu sechs Monaten ab dem sechsten Vertragsjahr und darüber hinaus (§ 21 Abs. 1 HVertrG). Die Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen ist unwirksam; bei der Vereinbarung längerer Fristen darf die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die vom Handelsvertreter einzuhaltende Frist. Die vorzeitige Auflösung eines Vertrages ist ohne Einhaltung einer gesetzlichen oder vertraglichen Frist nur aus „wichtigem Grund“ möglich; wann ein solcher wichtiger Grund gegeben ist, führt § 22 HVertrG sowohl für den Unternehmer als auch für den Handelsvertreter näher aus. Der Unternehmer macht sich schadensersatzpflichtig, wenn es zu einer ungerechtfertigten sofortigen Vertragsauflösung kommt.

    Hat der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert, so kann er dafür einen Ausgleich beanspruchen, sofern der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung aus diesen Geschäftsverbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entgangenen Provisionen, der Billigkeit entspricht (Ausgleichsanspruch, § 24 HVertrG). Die Höhe des - nicht abdingbaren - Ausgleichsanspruchs beträgt eine Jahresvergütung, die sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet; für den Handelsvertreter günstigere Vereinbarungen können getroffen werden. Der Handelsvertreter muss den Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend macht.

    Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter beträgt drei Jahre (§ 18 Abs. 1 HVertrG).

    Vertragshändlerrecht

    Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Vertragshändler insbesondere darin, dass der Vertragshändler Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt. Das Vertragshändlerrecht ist in Österreich nicht gesetzlich geregelt, sodass ein relativ großes Maß an Vertragsfreiheit besteht. In der österreichischen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Schutzbestimmungen des HVertrG auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden sind, wenn der Status des Vertragshändlers wegen seiner engen Bindung beziehungsweise seiner Abhängigkeit vom Unternehmer mit dem eines Handelsvertreters vergleichbar ist.

    Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Informationen hierzu hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereit.

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  • In Österreich ist das Bundesvergabegesetz 2018 die wichtigste Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Inhaltlich beruht das Vergaberecht im Wesentlichen auf Vorgaben der EU. 

    Ausschreibungsinformationen

    Die Bereitstellung erfolgt grundsätzlich über das Unternehmensserviceportal. Daneben werden Ausschreibungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe über das Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) veröffentlicht. 

    Darüber hinaus veröffentlichen die jeweiligen österreichischen Bundesländer auf ihren Vergabeportalen Ausschreibungsinformationen:

    Die Webseite e-beschaffung hält kostenlose Informationen über öffentliche Ausschreibungen für mittelständische Auftraggeber und Auftragnehmer bereit.

    Überschreiten die öffentlichen Ausschreibungen die sogenannten europäischen Schwellenwerte (beispielsweise: sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 221.000 Euro; Bauaufträge über 5.538.000 Euro - Stand 2024), finden sich Informationen darüber auch auf europäischer Ebene. Die wichtigste Informationsplattform hierfür stellt das Tenders Electronic Daily (TED) dar. Die Nutzung des TED bedarf einer vorherigen Anmeldung und ist in allen europäischen Amtssprachen möglich.

    Seit Oktober 2018 besteht die Verpflichtung des Auftraggebers, für Aufträge im Oberschwellenbereich das vollelektronische Vergabeverfahren zu nutzen (e-Vergabe). Eine Übersicht über die derzeit geltenden Schwellenwerte findet sich auf der Webseite der Europäischen Kommission (auf Englisch).

    In Deutschland stellt Germany Trade & Invest Informationen über aktuelle öffentliche Ausschreibungen interessierten Bietern in der Rubrik Ausschreibungen zur Verfügung.

    Vergabeverfahren

    Die im österreichischen BVergG 2018 vorgesehenen Arten der Vergabe entsprechen im Wesentlichen den deutschen Arten. Die wichtigsten Verfahrensarten stellen dabei das sogenannte offene und das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung dar, zwischen denen der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei wählen kann (§ 33 BVergG 2018). In Grundzügen stellen sich die beiden Verfahrensarten wie folgt dar:

    • Offenes Verfahren: Bei einem offenen Verfahren richtet sich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an eine unbeschränkte Zahl an Unternehmen. Dies erfolgt in der Regel durch eine öffentliche Bekanntmachung der Ausschreibung. Jedes Unternehmen, das meint, den ausgeschriebenen Auftrag ausführen zu können, kann ein Angebot abgeben.
    • Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: Bei einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung erfolgt zunächst eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von sogenannten Teilnahmeanträgen. Aus den abgegebenen Anträgen kann der öffentliche Auftraggeber eine ausgewählte Anzahl an Bewerbern zur Abgabe von Angeboten auffordern. Es müssen allerdings mindestens fünf Bewerber, im Unterschwellenbereich mindestens drei, ausgewählt werden.

    Darüber hinaus kennt das österreichische Vergaberecht noch weitere Verfahrensarten wie etwa das "Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung", das "Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung" oder das "Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung". In der Praxis spielen jedoch diese Vergabearten im Vergleich zu den oben aufgezeigten Vergabeverfahren eine nur untergeordnete Rolle.

    Hingewiesen sei auch auf die rein national anwendbare Schwellenwerteverordnung 2018.

    Rechtsschutzsystem

    Gemäß § 146 Abs. 1 BVergG 2018 endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Letzterer birgt die Gefahr vergeblicher Aufwendungen der Bewerber und ist daher nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen zulässig (zum Beispiel bei mangelnder budgetärer Deckung). Teilnehmer an einem österreichischen Vergabeverfahren haben zudem die Möglichkeit, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers rechtlich zu beanstanden, sofern ihr Angebot nicht angenommen wurde. Im österreichischen Vergaberecht spielen dabei das sogenannte Nachprüfungs- und das Feststellungsverfahren eine tragende Rolle.

    Bei einem Nachprüfungsverfahren können noch vor Ende eines Vergabeverfahrens bestimmte gesondert anfechtbare Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers durch das zuständige Gericht auf Antrag überprüft werden. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller behauptet, dass er einen dem Anwendungsbereich des österreichischen Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrag abschließen will, ihm aber durch eine rechtswidrige Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

    Ist das Vergabeverfahren bereits beendet, so wird bei einer vermuteten rechtswidrigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers das Feststellungsverfahren statthaft sein. Wird die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mithin die Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung, durch die zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt, so kann der betroffene Unternehmer auf Grundlage eines erteilten Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit Schadensersatzansprüche (Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren) geltend machen.

    Von besonderer Wichtigkeit im österreichischen Vergaberecht sind die sogenannten Präklusionsfristen. Mit dem Begriff der Präklusionsfrist ist die Anfechtungsfrist gemeint, innerhalb welcher der Bieter die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers anfechten muss. Diese Fristen variieren je nach Art des von dem öffentlichen Auftraggeber gewählten Vergabeverfahrens. Für Nachprüfungsanträge, Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Feststellungsanträge muss der Antragsteller eine Pauschalgebühr entrichten, deren Höhe vom gewählten Vergabeverfahren und dem jeweiligen Schwellenwert abhängt. Die Gebührensätze sind in der BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 festgelegt.

    Das zuständige Gericht bestimmt sich danach, ob es sich um eine Ausschreibung des Bundes oder um eine Ausschreibung auf Landes- oder Gemeindeebene handelt. Gegen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers auf Bundesebene ist das zuständige Gericht erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers auf Landes- oder Gemeindeebene können in erster Instanz bei den Landesverwaltungsgerichten angefochten werden.

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  • Auf der Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, Unternehmensgründungen sowie Investitionen und Technologie liegt der Fokus.

    Förderinstrumente wie einmalige Zuschüsse, begünstigte Darlehen, staatliches Beteiligungskapital, Haftungen und Garantien sollen Investitionen, Forschung und Entwicklung oder Umweltschutzmaßnahmen unterstützen. Investitionen in die Modernisierung und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowie solche mit technologie- und innovationsorientierter Ausrichtung stehen im Vordergrund. 

    Informationen zur österreichischen Investitionspolitik sind abrufbar auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft; eine Übersicht zu Fördermöglichkeiten bietet das Unternehmensserviceportal.

    Bei Invest in Austria (Austrian Business Agency – ABA) finden sich Informationen rund um den Wirtschaftsstandort Österreich.

    Ein Suchtool, um Förderungen zu finden, stellt die Wirtschaftskammer Österreich online zur Verfügung.

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  • Auch das österreichische Recht unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist - neben dem Einzelunternehmen - die in der Praxis am häufigsten gewählte Rechtsform. Neben Unternehmenskauf, Beteiligung und Kooperation können ausländische Gesellschaften bei ihrer Niederlassung in Österreich auch eine Zweigniederlassung wählen. 

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    GmbH

    Rechtsgrundlage des GmbH-Rechts ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in seiner aktuellen Fassung.

    Zur Gründung einer GmbH bedarf es einer oder mehrerer Personen (§ 1 Abs. 1 GmbHG) sowie eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages muss die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals sowie den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage) umfassen, § 4 GmbHG.

    Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 Euro, wobei mindestens 50 Prozent in bar zur Gründung einzubezahlen sind (§§ 6, 6a GmbHG). Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 70 Euro betragen. Mit Eintragung in das Firmenbuch erlangt die GmbH eigene Rechtspersönlichkeit (konstitutive Eintragung nach § 2 Abs. 1 GmbHG).

    Organe der GmbH sind:

    • der oder die Geschäftsführer (§§ 15 bis 28a GmbHG),
    • der Aufsichtsrat (§§ 29 bis 33 GmbHG), bestehend aus drei Mitgliedern und zwingend vorgeschrieben unter anderem bei mehr als 50 Gesellschaftern und einem Stammkapital von mehr als 70.000 Euro, oder mehr als 300 Arbeitnehmern und
    • die Generalversammlung (§§ 34 bis 44 GmbHG).

    Der Name der GmbH ist gemäß § 5 GmbHG grundsätzlich frei wählbar, muss aber Unterscheidungskraft besitzen und zwingend den Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder dessen Kurzform – GmbH – enthalten.

    Für die Neugründung einer Einmanngesellschaft gelten seit dem 1. Januar 2018 vereinfachte Anforderungen, die in § 9a GmbHG normiert sind. So bedarf beispielsweise die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft keines notariellen Akts, sondern kann auf elektronische Weise erfolgen. Auf die Gründung folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen allerdings der notariellen Beurkundung, weitere Anmeldungen und Anträge an das Firmenbuchgericht unterliegen den allgemeinen Formvorschriften. 

    Nach Eintragung in das Firmenbuch ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur die Gesellschaft als juristische Person.

    FlexKap

    Seit Januar 2024 gibt es die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKap; für den internationalen Gebrauch auch FlexCo). Sie ist geregelt im Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft. Diese Gesellschaft basiert auf der GmbH, ist aber teilweise abweichend geregelt.

    Sie soll insbesondere den Bedürfnissen von Start-ups gerecht werden, zum Beispiel indem sie "Unternehmenswert-Anteile" ermöglicht, durch die die Mitarbeitenden am Erfolg beteiligt werden können. Solche Anteile haben grundsätzlich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn, aber kein Stimmrecht. Sie können auch ohne Notar übertragen werden. 

    Aber auch für normale Anteile gibt es Vereinfachungen bei der Übertragung, insofern als dafür die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ausreicht. Die Mindest-Stammeinlage beträgt statt 70 Euro bei der GmbH für die FlexKap lediglich einen Euro.

    Aktiengesellschaft (AG)

    Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Aktiengesellschaften (AktG) in seiner aktuellen Fassung. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

    Gründer der AG sind die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (Satzung) festgestellt haben. An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen (§ 2 AktG). Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 16 AktG). Ihr Mindestinhalt muss umfassen: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals sowie die Bestimmung, ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist. Gemäß § 17 AktG gehören auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft zum erforderlichen Satzungsinhalt. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70.000 Euro (§ 7 AktG); ein Viertel dieses Betrages ist bei Gründung einzuzahlen. Bei Nennbetragsaktien muss der Nennbetrag auf mindestens 1 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die AG bedarf der Eintragung ins Firmenbuch und erlangt damit eigene Rechtspersönlichkeit.

    Die Organe der AG sind:

    • der Vorstand als Leitungs- und Vertretungsorgan (§§ 70 bis 85, 100 bis 101 AktG),
    • der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan (§§ 86 bis 101 AktG) und
    • die Hauptversammlung als Organ der Aktionäre (§§ 102 bis 136 AktG).

    Der Name der Aktiengesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar, muss aber Unterscheidungskraft besitzen und zwingend den Rechtsformzusatz Aktiengesellschaft oder dessen Abkürzung – AG – enthalten (§ 4 AktG).

    Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Eine direkte oder persönliche Haftung der Aktionäre besteht somit nicht.

    Firmenbuch

    Das Firmenbuch (Hauptbuch) ist dem deutschen Handelsregister vergleichbar und enthält Informationen über alle eingetragenen österreichischen Unternehmen. Zur Einzelabfrage aus dem tagesaktuellen Firmenbuch ist grundsätzlich jedermann gegen Zahlung einer Gebühr befugt (§ 34 Firmenbuchgesetz). Einzelheiten und weiterführende Links finden sich auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Justiz.

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  • Das österreichische Insolvenzrecht findet seine Rechtsgrundlage in der österreichischen Insolvenzordnung (IO).

    Es ist zwischen vier Verfahrensarten zu unterscheiden:

    • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§§ 166-168 IO),
    • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§§ 169-179 IO),
    • Konkursverfahren (§§180-180c IO) und
    • Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181-192 IO).

    Bei Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen (siehe §§ 66, 67 IO) ist der Unternehmer verpflichtet, spätestens innerhalb von 60 Tagen ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Den Antrag in Gestalt eines Konkursverfahrens können sowohl der Schuldner selbst als auch ein Gläubiger stellen. Das Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung kann indes nur vom Schuldner beantragt werden. 

    Für die Einleitung des Konkursverfahrens durch den Gläubiger muss dieser insbesondere das Bestehen seiner Insolvenzforderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen. Unter einer Insolvenzforderung versteht man grundsätzlich einen vermögensrechtlichen Anspruch, den der Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner hat. Eine Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Ist der Schuldner eine juristische Person (etwa eine österreichische GmbH) oder eine eingetragene Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftet (wie eine österreichische GmbH & Co. KG), ist regelmäßig auch die Überschuldung der Gesellschaft ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Sanierungsverfahren bereits im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.

    Ein Insolvenzverfahren wird nicht eingeleitet, wenn der Schuldner kein die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen hat oder der Antragsteller den nötigen Betrag (maximal 4.000 Euro) auf Anordnung des Gerichts nicht vorschussweise hinterlegt. Bei juristischen Personen reicht es für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch unter anderem aus, dass die organschaftlichen Vertreter (wie etwa GmbH-Geschäftsführer) ein zur Deckung der Kosten ausreichendes Vermögen haben. Diese haben nämlich eine Vorschussverpflichtung bezüglich des Gerichtskostenvorschusses. Die konkrete Höhe des Kostenvorschusses bestimmt das Insolvenzgericht durch Beschluss.

    Zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Landesgericht an dem Ort, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Schuldner sein Unternehmen betreibt. In Wien ist dies das Handelsgericht für den Bereich des dortigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen.

    Für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung muss der Unternehmer dem Gericht rechtzeitig einen Sanierungs- und Finanzplan sowie weitere Unterlagen vorlegen. Tut er dies nicht, so bleibt das Unternehmen zwar weiterhin erhalten, allerdings entfällt die Eigenverwaltung durch den Unternehmer durch die Bestellung eines Masseverwalters. Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.

    Nach Zustellung des Antrags an den Schuldner und Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen durch das Gericht wird das Konkursverfahren öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt dabei durch Aufnahme des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzdatei. Dieses Edikt hat unter anderem Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung und die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden, zu enthalten. Auch muss klar aus dem Edikt hervorgehen, ob ein Sanierungs- oder Konkursverfahren durchlaufen wird. Die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei ist kostenlos.

    Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel spätestens 14 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuberaumen. Die allgemeine Prüfungstagsatzung (Prüfungsverhandlung) ist regelmäßig innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuordnen. Die Anmeldungsfrist für Insolvenzgläubiger soll normalerweise auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung festgelegt werden (siehe § 74 Abs. 3 IO). 

    Die Gläubiger müssen in ihrer Forderungsanmeldung grundsätzlich den Forderungsbetrag, die anspruchsbegründenden Tatsachen und Beweismittel hierfür, die beanspruchte Rangordnung sowie bei bereits bestehenden Prozessen das Gericht und das Aktenzeichen angeben, siehe §103 IO.

    Das Insolvenzgericht bestellt außerdem einen unabhängigen Insolvenzverwalter, der sich unter anderem ein Bild von der wirtschaftlichen Lage (einschließlich des Standes der Insolvenzmasse), der bestehenden Schulden (insbesondere durch Prüfung angemeldeter Ansprüche) und den Ursachen des Vermögensverfalls machen muss. Zudem ist er für die Führung von Rechtsstreitigkeiten zuständig, die die Insolvenzmasse betreffen. Ihm ordnet das Insolvenzgericht zu seiner Überwachung und Unterstützung unter Umständen einen Gläubigerausschuss bei.

    Maximal 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss eine Berichtstagsatzung genannte Gläubigerversammlung stattfinden, die über das weitere Vorgehen (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Sanierungsplan) entscheidet.

    Die oben bereits angesprochene Prüfungstagsatzung (Prüfungsverhandlung) dient dagegen der Prüfung der Richtigkeit und der Rangordnung der angemeldeten Forderungen. Sie werden entweder anerkannt oder bestritten. Bestrittene Forderungen müssen im Klageverfahren geltend gemacht werden.

    Werden Forderungen erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt, muss eine besondere Prüfungstagsatzung anberaumt werden und der Gläubiger hat die durch die verspätete Anmeldung entstehenden Kosten zu tragen (§ 107 IO).

    Das Schuldenregulierungsverfahren (auch: Privatinsolvenzverfahren) ist eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens für alle natürlichen Personen, egal ob es sich um Privatpersonen oder Einzelunternehmer handelt und gilt dementsprechend auch für Geschäftsführer und Gesellschafter (nicht jedoch für die Gesellschaften selbst).

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer

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  • Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen für Patente, Marken sowie Muster in Österreich.

    Patentrecht

    Rechtsgrundlage ist das Patentgesetz (PatG) aus dem Jahre 1970 in seiner aktuellen Fassung. Patentfähig sind danach alle neuen, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebenden Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Ausnahmen von der Patentierbarkeit gelten gemäß § 2 PatG unter anderem für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde sowie für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren. Die Patentanmeldung muss vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger beim Österreichischen Patentamt in Wien eingereicht werden. Ausländer beziehungsweise Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, können unter anderem den Anspruch auf Erteilung eines Patents nur durch einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten geltend machen (§ 21 Abs. 4 PatG), sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweiz befinden. Die Schutzdauer beträgt höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 28 PatG). Das Patent erlischt vor Ablauf dieser Schutzdauer, wenn die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt werden, die Erfinderinnen/Erfinder auf das Schutzrecht verzichten oder das Patent für nichtig erklärt wird. Das Patentrecht sowie das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam. Die derzeit aktuellen Gebührenwerte können der Webseite des Österreichischen Patentamtes entnommen werden.

    Markenrecht

    Rechtsgrundlage ist das Markenschutzgesetz 1970 (MSG) in seiner aktuellen Fassung. Marken sind danach Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen (zum Beispiel durch Wörter, Abbildungen, Buchstaben), und dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 1 MSG). Der Markenschutz wird mit dem Tag der Eintragung einer Marke im Markenregister (Registrierung) beim Österreichischen Patentamt in Wien erworben. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann gegen Zahlung einer Erneuerungsgebühr unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden (§ 19 MSG). 

    Geschmacksmusterschutz

    Registrierte Geschmacksmuster (Designs) sind auf der Grundlage des Musterschutzgesetzes 1990 (MuSchG) geschützt. Design meint die Erscheinungsform eines Teils oder der Gesamtheit eines Erzeugnisses, die sich aus Merkmalen wie Farbe, Form, Oberflächenstruktur und/oder Werkstoffen ergibt. Die grundsätzliche Schutzdauer beträgt fünf Jahre ab dem Anmeldetag. Bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren ist eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre möglich (§ 6 MuSchG). Eine Übersicht der zu entrichtenden Gebühren hält das Österreichische Patentamt auf seiner Webseite bereit.

    Zugehörigkeit zu Internationalen Übereinkommen

    Österreich ist unter anderem Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) vom 20.3.1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; des Übereinkommens vom 5.10.1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ); des Vertrages vom 19.6.1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag - PCT); der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage der Stockholmer Fassung des Übereinkommens vom 14.7.1967. Österreich hat ebenfalls das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifiziert. 

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  • Dieser Überblick informiert unter anderem über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht sowie über Besonderheiten bei der Mitarbeiterentsendung. 

    Einkommensteuer

    Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (das heißt länger als sechs Monate) haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommen). Bei freien Berufen (zum Beispiel Ingenieure, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte) sowie sonstiger selbständiger Tätigkeit werden Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, dass der Person in Österreich für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht.

    Die aktuellen Einkommensteuersätze in Österreich betragen:

    Bei einem Einkommen von (in Euro)

    Steuersatz (in Prozent)

    12.816 und darunter

    0

    über 12.816 bis 20.818

    20

    über 20.818 bis 34.513

    30

    über 34.513 bis 66.612

    40

    über 66.612 bis 99.266

    48

    über 99.612 bis 1.000.000

    50

    über 1.000.000

    55

    Die angezeigten Grenzwerte der Lohnsteuertabelle gelten für das Steuerjahr 2024. Sie werden an die Inflation angepasst.

    Die individuellen Steuerabsetzbeträge werden vom errechneten Steuerbetrag subtrahiert.

    Körperschaftsteuer

    Es gilt ab dem Steuerjahr 2024 ein Körperschaftsteuersatz in Höhe von 23 Prozent, der unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens ist (§ 22 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz). Von unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen sowie deren vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften ist eine Mindest-Körperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielt. Die Mindestkörperschaftsteuer ist pro Kalenderjahr anteilig vierteljährlich (jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) zu entrichten. Wurde mehr Mindestkörperschaftsteuer bezahlt als die tatsächliche Jahresschuld an Körperschaftsteuer ausmacht, wird diese wie eine Steuervorauszahlung behandelt und daher in den Folgejahren auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer gilt für GmbH und FlexKap (500 Euro), AG (3.500 Euro) sowie für Kreditinstitute und Versicherungen (5.452 Euro).

    Umsatzsteuer

    Der Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent. Neben diesem Regelfall gibt es noch zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe von 10 Prozent und 13 Prozent. Diese gelten zum Beispiel bei der Vermietung zu Wohnzwecken, der Personenbeförderung, bei Lebensmitteln oder der Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen oder bei Brennholz. Wann einer dieser ermäßigten Sätze Anwendung findet, ist der abschließenden Aufzählung in § 10 Umsatzsteuergesetz zu entnehmen.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.8.2000 ist am 18. August 2002 in Kraft getreten. Es löste das Abkommen vom 4. Oktober 1954 ab. Das geltende Abkommen kann auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.

    Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet dies, dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann. Denn grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht des Entsendestaates gegeben sein.

    Besteuerung des entsandten Mitarbeiters/Betriebsstättenproblematik

    Von dem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat macht das deutsch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des entsandten Mitarbeiters, wenn:

    • der Arbeitnehmer sich in Österreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
    • die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber, der nicht in Österreich ansässig ist, gezahlt wird. Maßgeblich ist hier der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Nach diesem Begriff gilt als Arbeitgeber derjenige, der tatsächlich die Vergütung für den entsandten Mitarbeiter trägt - unabhängig davon, ob jemand anderes zunächst in Vorleistung tritt,
    • die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Österreich hat. Der Begriff der Betriebsstätte umfasst jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Hierunter fallen insbesondere der Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung und der Produktionsstätte. Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (zum Beispiel bloße Schauräume, Auslieferungslager).

    Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen die drei aufgezeigten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, das heißt es reicht nicht aus, wenn nur eine oder zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

    Entsandte Mitarbeiter, die mehr als 183 Tage in Österreich verbringen, unterliegen in Österreich der vollen Einkommensbesteuerung (uneingeschränktes Besteuerungsrecht). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommen).

    Nationale Anlaufstelle

    Weitergehende Informationen hält das österreichische Bundesministerium für Finanzen auf seiner Webseite bereit. Dort findet sich auch das Steuerbuch zum Download.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf

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  • Das österreichische Recht unterscheidet zwischen Angestellten und Arbeitern. Im Falle einer Kündigung kann eine Abfertigung fällig werden.

    Vertragsschluss

    Auch in Österreich ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei möglich. Wird der Vertrag lediglich mündlich abgeschlossen, ist dem Arbeitnehmer aber nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel auszuhändigen, in dem die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sind (§ 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - AVRAG). Hierzu zählen beispielsweise: Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, Beginn des Arbeitsverhältnisses, gewöhnlicher Arbeitsort sowie die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts.

    Teilzeitbeschäftigte unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie Vollzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung).

    Das österreichische Recht unterscheidet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitern und Angestellten. Angestellte sind nach §§ 1, 2 Angestelltengesetz (AngG) Arbeitnehmer, die kaufmännische Dienste, sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen) oder Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten) leisten. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Arbeiter existiert nicht. Zu den Arbeitertätigkeiten zählen neben einfachen manuellen Hilfstätigkeiten auch hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten, die eine mehrjährige Ausbildung (Facharbeiter) erfordern. Die früher wichtige Unterscheidung nach Angestellten und Arbeitern verliert mittlerweile zusehends an Bedeutung. So wurde im Jahr 2018 die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angeglichen, im Jahr 2021 dann die Kündigungsfristen. Unterschiede gibt es allerdings noch immer, zum Beispiel bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung oder im Betriebsverfassungsrecht (gesonderte Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte).

    Vertragsbeendigung

    Eine Kündigung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei die Schriftform aus Beweisgründen ratsam (und mitunter sogar kollektiv- oder individualvertraglich vorgeschrieben) ist.

    Wird das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberseite gekündigt, ist sowohl bei Arbeitern (§ 1159 ABGB) als auch bei Angestellten (§ 20 Angestelltengesetz) eine sechswöchige Frist zu beachten (sofern in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag keine abweichende Frist geregelt ist). Die Frist verlängert sich gestaffelt nah der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate nach dem vollendeten 25. Dienstjahr (§ 20 Abs. 2 AngG; § 1159 Abs. 2 ABGB). Beachtet der Arbeitgeber die Frist nicht und ist die Kündigung damit rechtswidrig, hat das nicht deren Unwirksamkeit zur Folge. Allerdings löst es Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus, der dann so zu stellen ist, als ob das Arbeitsverhältnis zum rechtmäßigen Zeitpunkt aufgelöst worden wäre.

    Arbeitern und Angestellten steht bei Kündigung gemäß den Vorschriften des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes beziehungsweise § 23 AngG eine sogenannte Abfertigung zu. Dies ist ein versicherungsähnliches Abfindungssystem, das sowohl Überbrückungshilfe im Hinblick auf eine drohende Arbeitslosigkeit als auch Belohnung für Betriebstreue ist. Ist der Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 2003 eingestellt worden, so muss der Arbeitgeber 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts inklusive Sonderzahlungen an eine (im Voraus bestimmte) Mitarbeitervorsorgekasse entrichten (sogenannter Betriebsvorsorge-Beitrag), sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauerte. Der Arbeitnehmer kann sich den entsprechenden Betrag auch auszahlen lassen, sofern die Einzahlungen mindestens drei Jahre lang erfolgt sind.

    Weitere Informationen

    Deutsche Arbeitnehmer, die nach Österreich entsendet werden, müssen wie österreichische Arbeitnehmer entlohnt werden. Für die Dauer der Entsendung haben sie daher einen Anspruch ‎auf das gesetzliche, durch Verordnungen festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt‎. Näher Informationen zum Mindestlohn und zu Kollektivverträgen enthält der Abschnitt Österreich: Mindestlöhne.

    Informationen zum österreichischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Österreich bereit.

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  • Eine Entsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung gibt, vorübergehend im Ausland eine Beschäftigung für ihn auszuüben.

    Es ist möglich, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit dem Ziel einzustellen, diese ins Ausland zu entsenden. Neben der grenzüberschreitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers ist erforderlich, dass der gewöhnliche Arbeitsort außerhalb Österreichs liegt, ein Rückkehrwille in den Entsendestaat besteht und die Weisungsbefugnis bei dem Auftragnehmer (Arbeitgeber) liegt. Eine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des österreichischen Auftraggebers darf nicht bestehen. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld klären, wie lange der Auslandsaufenthalt seines Mitarbeiters dauern soll. Denn je nach Dauer des Auslandsaufenthalts sind unterschiedliche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten.

    Unternehmen außerhalb Österreichs, die Arbeitskräfte nach Österreich entsenden oder überlassen, müssen Teile des österreichischen Rechts einhalten, soweit diese für die entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer günstiger sind als die entsprechenden Vorschriften im jeweiligen Herkunftsstaat. Eine generelle Einführung in das österreichische Arbeitsrecht bietet der entsprechende Abschnitt Österreich: Arbeitsrecht. Sowohl bei einer kurzfristigen wie auch bei einer langfristigen Entsendung spielt die Frage, wo die Steuerpflicht besteht, eine tragende Rolle. Näheres hierzu hält der Abschnitt Österreich: Steuerrecht bereit. Ausführungen betreffend das Sozialversicherungsrecht finden sich im Abschnitt Österreich: Sozialversicherung. Insbesondere die Länge der Entsendung hat Einfluss auf die Zugehörigkeit zum deutschen oder österreichischen Sozialversicherungssystem.

    Entsendungen, die länger als fünf Jahre dauern sollen, sind als Versetzungen ins Ausland anzusehen. Bei einer solchen dauerhaften Auslandstätigkeit ist der Mitarbeiter in aller Regel ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung beitragspflichtig und leistungsberechtigt. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten sind Mitarbeiter, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland beschränkt einkommenssteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sich ihre Steuerpflicht nur auf die inländischen (deutschen) Einkünfte erstreckt, nicht aber auf die ausländischen (österreichischen) Einkünfte.

    In Österreich sind die Bestimmungen der EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) und der EU-Richtlinie zu deren Durchsetzung (Richtlinie 2014/67/EU) größtenteils im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) umgesetzt, bei Sachverhalten mit Bezug zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat sind zusätzlich die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten.

    Weitergehende Informationen hält die Entsendeplattform des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bereit.

    Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

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  • Bürger eines EU-Staates sowie solche eines EWR-Staates oder der Schweiz benötigen bei der Einreise nach Österreich weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Zur Einreise nach Österreich benötigen Deutsche einen gültigen Personalausweis. Spätestens am dritten Tag nach Bezug der Unterkunft hat sich der deutsche Staatsbürger bei der zuständigen Behörde (Gemeindeamt beziehungsweise Magistrat) persönlich oder postalisch anzumelden. Darüber hinaus müssen EWR-Bürger (das heißt EU-Bürger sowie die Staatsbürger Norwegens, Islands und Liechtensteins) sowie schweizerische Staatsangehörige, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Niederlassung diese bei der zuständigen Behörde anzeigen und eine Anmeldebescheinigung beantragen. Diese wird ausgestellt, wenn der Antragsteller in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist oder über ausreichende Existenzmittel und für sich und seine Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Eine Anmeldebescheinigung wird auch erteilt, wenn der Hauptzweck des Aufenthalts das Absolvieren einer Ausbildung ist und der Antragsteller über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und seine Familienangehörigen verfügt. Eine Arbeitserlaubnis ist seit dem 1. Januar 2014 generell nicht mehr erforderlich. 

    Eine vorherige Einholung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in Österreich ist für EU-Bürger sowie für Staatsbürger Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz nicht erforderlich, es besteht jedoch eine Meldepflicht, der vor der Entsendung des Arbeitnehmers nachzukommen ist (Näheres unter Österreich: Meldepflichten). Daneben können eventuell berufliche Befähigungsnachweispflichten bestehen (Näheres unter Österreich: Anerkennungsverfahren).

    Auch die nur vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch Unternehmen in Österreich, die eigentlich in den aufgezeigten Ländern ihren Sitz haben, bedarf keiner Arbeitsgenehmigung. Unternehmen aus der EU sowie aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz sind insoweit den österreichischen Unternehmen gleichgestellt. Von einer vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Dienstleistung in Österreich kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit durch das ausländische Unternehmen schwerpunktmäßig in diesem Land erfolgt. Letzteres kann die Notwendigkeit der Gründung einer Niederlassung hervorrufen.

    Weitere Informationen sind im Internet abrufbar auf der Webseite der Deutschen Botschaft Wien mit Informationen für deutsche Staatsangehörige sowie auf der Webseite des Offiziellen Amtshelfers für Österreich.

    Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf

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  • Ob deutsche Dienstleister in Österreich einen Befähigungsnachweis erbringen müssen, hängt von der Art des Gewerbes ab. Zudem kann eine Dienstleistungsanzeige erforderlich sein.

    Deutsche Dienstleister, die in Deutschland befugt eine Tätigkeit ausüben, die in Österreich unter die Gewerbeordnung fällt, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich - unter denselben Voraussetzungen wie Inländer - auch in Österreich ausüben. Allerdings müssen sie immer prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den reglementierten oder den sogenannten freien Gewerben gehört.

    Freie Gewerbe sind Gewerbe, bei denen kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Die Dienstleistung kann ohne Anzeige erbracht werden. Es sind aber die für das jeweilige Gewerbe in Österreich geltenden Ausübungsvorschriften zu beachten.

    Reglementierte Gewerbe sind Gewerbe, die einen Befähigungsnachweis erfordern: § 94 Gewerbeordnung (GewO 1994) listet diese auf. Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der reglementierten Berufsgruppen, ist somit grundsätzlich ein Befähigungsnachweis erforderlich. Dieser bestätigt, dass die Gewerbeanmelderin/der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können. Das Erfordernis des Befähigungsnachweises entfällt hingegen, wenn

    1. die gewerbliche Tätigkeit in Deutschland reglementiert ist,
    2. eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder
    3. der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in Deutschland ausgeübt hat.

    Im Bereich der reglementierten Gewerbe ist allerdings vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Dienstleistungsanzeige) erforderlich, § 373a Abs. 4 GewO 1994. Diese erfolgt gegenüber dem österreichischen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, muss jährlich erneuert werden und wird in das Dienstleisterregister eingetragen.

    Weitere Informationen und Links zu den einschlägigen Formularen hält das österreichische Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bereit.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer

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  • Ein einheitlicher, gesetzlicher Mindestlohn existiert in Österreich nicht, aber in vielen Branchen regeln Tarifverträge zwingende (Mindest-)Vergütungen.

    Tarifverträge werden in Österreich als Kollektivverträge bezeichnet. Sie werden in Österreich nicht nach Tätigkeiten oder Berufen, sondern nach Branchen abgeschlossen.

    Bei den Kollektivverträgen handelt es sich um Verträge im Rahmen der österreichischen Sozialpartnerschaft, die zwischen den Interessenvertretern der Arbeitgeberseite (Wirtschaftskammer) und der Arbeitnehmerseite (Branchenverbände, Gewerkschaften) bestehen. Neben den Regelungen zum Entgelt enthalten die Kollektivverträge auch Regelungen zu Sonderzahlungen, Arbeitszeitfragen und Kündigungsfristen.

    Die Kollektivverträge der einzelnen Branchen lassen sich auf dem Portal der Wirtschaftskammer Österreichs in einer Kollektivvertragsdatenbank abrufen. In seltenen Fällen werden Mindestlöhne auch durch Betriebsvereinbarungen für einzelne Betriebe festgesetzt.

    Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer | Bonn

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  • Werden Dienstleistungen in Österreich ausgeführt, so hat der deutsche Dienstleistungserbringer auch einige arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

    Der Arbeitsschutz dient der Prävention von Arbeitsunfällen und soll die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern gewährleisten. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG). Dies ist vom Grundprinzip der Prävention geprägt. Nach § 3 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Diverse Vorschriften zum Schutz arbeitender Menschen regeln beispielsweise den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge, den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen (zum Beispiel Lärm), Unterweisungen und Untersuchungen sowie die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen. Im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren gelten noch einmal verschärftere Regelungen.

    Damit eine optimale Arbeitsplatzqualität erreicht wird, müssen alle für die Arbeitnehmer bestehenden Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen systematisch ermittelt, beurteilt und aufgrund dessen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt werden (Arbeitsplatzevaluierung), § 4 ASchG. Darüber hinaus müssen die evaluierten Ergebnisse schriftlich in den sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5 ASchG) festgehalten werden.

    Weiterhin müssen Unternehmen in Österreich je nach Betriebsgröße, Branche und vorhandener betrieblicher Organisationsform eine geeignete Arbeitsschutz-Organisation bereitstellen. Grundbestandteil jeder Arbeitsschutz-Organisation sind jedenfalls die gesetzlich vorgesehenen Funktionsträger, wie Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräfte.

    Betriebe müssen Arbeitsplätze dahingehend überprüfen und für die Einhaltung der Vorschriften sorgen. Die österreichische Arbeitsinspektion hält auf ihrer Webseite Informationen zu den verschiedenen Bereichen des Arbeitsschutzes sowie den sich daraus ergebenden Verpflichtungen bereit.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer

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  • Um eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und einen Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen zu vermeiden, ist das Formular A1 erforderlich.

    Welches Recht gilt bei einer Entsendung?

    Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 unterliegt der nach Österreich entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaates (vorliegend Deutschland), wenn die Voraussetzungen des Artikel 12 Abs. 1 erfüllt sind:

    • der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein;
    • die entsandte Person hat ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland mit dem entsendenden Arbeitgeber;  
    • diese Person geht vorübergehend (nicht länger als 24 Monate) nach Österreich, um dort weiterhin auf Rechnung des deutschen Arbeitgebers zu arbeiten;
    • diese Person löst nicht eine andere Person ab, die in Österreich für den deutschen Arbeitgeber tätig ist (Verbot der Kettenentsendung).

    Für Selbständige, die gewöhnlich in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die vorübergehend (bis zu 24 Monate) eine ähnliche Tätigkeit in Österreich ausüben, gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht (Artikel 12 Absatz 2).

    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, aber auch bei gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland wird dies in Österreich durch die Bescheinigung A1 dokumentiert. Diese kann vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt werden. Bei privat Krankenversicherten ist zumeist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Weitere, ausführliche Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Entsendung gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

    Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, beantragen die A1-Bescheinigung für Österreich bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V..

    Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV).

    Bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung kann online über die Webseite heruntergeladen werden.

    Die Bescheinigung A1, die oft auch als Entsendenachweis bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

    Wird diese Bescheinigung bei Kontrollen der Österreichischen Finanzpolizei nicht mitgeführt, können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Im Einzelfall liegen die Bußgelder pro Arbeitnehmer zwischen 1.000 und 10.000 Euro; sind bei einer Kontrolle mehrere Angestellte betroffen, werden die Summen addiert. Entsprechende Kontrollen werden zuletzt vermehrt von österreichischer Seite durchgeführt.

    Änderungen, die sich aus der Reform der Entsenderichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/957) ergeben, entnehmen Sie dem GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU.

    Welche Sozialversicherungsbeiträge gelten in Österreich?

    Wenn keine Entsendung vorliegt / wenn das Formular A1 für die konkrete Auslandsbeschäftigung nicht vorliegt, gilt im Zweifel die Sozialversicherungspflicht in Österreich. Deren Beitragssätze ergeben sich aus § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Sie betragen derzeit insgesamt 18,07 Prozent für Arbeitnehmer und 20,98 Prozent für Arbeitgeber. Hinzu kommen für Arbeitgeber 1,53 Prozent für die Abfertigung (vergleiche hierzu das Fragment Österreich: Arbeitsrecht).

    Weitere Details inklusive Geringfügigkeitsgrenzen, Höchstbeitragsgrundlagen und Ermäßigungen hält unter anderem die Wirtschaftskammer Österreich bereit.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

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  • Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden erforderlich.

    Die für den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz bestehenden formalen Verpflichtungen ergeben sich aus § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Mitzuteilen sind unter anderem Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum Beschäftigungsort und zur Höhe des Entgelts. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zusätzlich die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

    Das deutsche Unternehmen hat vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Österreich die Entsendung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) in Form einer Entsendemeldung (ZKO 3) anzuzeigen. Diese Meldung hat elektronisch und für jede Entsendung gesondert zu erfolgen. Bei der Überlassung von Arbeitskräften ist das Formular ZKO 4 einschlägig; auch hier ist jede Überlassung von Arbeitskräften gesondert anzuzeigen. Zudem besteht die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung etwaiger Änderungen der ursprünglich gemachten Angaben (§ 19 Abs. 1 S. 3 LSD-BG).

    Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 5 LSD-BG bei kurzfristigen Tätigkeiten von geringem Umfang (zum Beispiel Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen ohne Erbringung weiterer Dienstleistungen oder an Messen) sowie gemäß § 1 Abs. 6 LSD-BG bei vorübergehenden Konzernentsendungen einer besonderen Fachkraft.

    Welche Dokumente im Rahmen einer Entsendung stets mitzuführen sind, nennt der Abschnitt Österreich: Checkliste für Entsendungen überblicksartig.

    Bei reglementierten Gewerben ist eine vorherige Dienstleistungsanzeige erforderlich. Nähere Informationen hierzu hält der Abschnitt Österreich: Anerkennungsverfahren bereit.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

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  • Für Handelsgesellschaften besteht zumeist die Pflicht, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen. Zur Ausübung eines Gewerbes ist regelmäßig eine Gewerbeberechtigung erforderlich.

    Neben den im Abschnitt Österreich: Gewerberecht bei vorübergehender Tätigkeit genannten Zulassungsvoraussetzungen für eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Österreich besteht auch die Möglichkeit, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen. Dies kann beispielsweise durch die Gründung eines österreichischen Tochterunternehmens erfolgen. In Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft (zum Beispiel GmbH, OG, KG) oder um ein einfaches Gewerbe handelt, sind unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten.

    Handelsgesellschaften sind grundsätzlich in das – mit dem deutschen Handelsregister vergleichbare – Firmenbuch einzutragen. Die Firmenbücher werden in den Bundesländern von den dortigen örtlich zuständigen Landesgerichten beziehungsweise in Wien von dem Handelsgericht Wien geführt. Die gleiche Verpflichtung zur Eintragung besteht auch für Einzelunternehmer in Österreich mit einem jährlichen Umsatzerlös von mehr als 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren beziehungsweise einem Umsatzerlös von über einer Million Euro in einem Geschäftsjahr. Diese Registrierungspflicht besteht ferner auch für Zweigniederlassungen deutscher Unternehmer. Zur Einzelabfrage aus dem tagesaktuellen Firmenbuch ist grundsätzlich jedermann gegen Zahlung einer Gebühr befugt (§ 34 Firmenbuchgesetz - FBG). Eine Gebührenübersicht hält das Unternehmensserviceportal bereit.

    In das Firmenbuch sind unter anderem folgende allgemeine Eintragungen vorzunehmen:

    • Rechtsform des Unternehmens, Sitz und für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
    • kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs, Tag der Satzungsfeststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages,
    • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Einzelunternehmers oder bei juristischen Personen der vertretungsbefugten Personen,
    • Vereinbarung, durch die die Nachhaftung eines Unternehmensnachfolgers beschränkt wird.

    Jeder nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer (nicht protokollierter Unternehmer) ist indes gesetzlich dazu verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit seinem Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufzutreten.

    Weitergehende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Gründung einer (Tochter-)Gesellschaft in Österreich beinhaltet der Abschnitt Österreich: Gesellschaftsrecht. Des Weiteren können Sie entsprechende Informationen in der Länderrubrik Österreich des Dienstleistungsportals Portal 21 abrufen.

    Ungeachtet dessen, ob ein Gewerbe durch eine natürliche Person als Einzelunternehmer ausgeübt wird oder eine juristische Person einem Gewerbe nachgeht, bedarf es in Österreich einer Gewerbeberechtigung. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Berechtigung unterscheiden sich je nachdem, ob man als natürliche oder juristische Person ein Gewerbe ausüben will.

    Möchte eine natürliche Person ein Gewerbe ausüben, so kann die Gewerbeberechtigung vor allem dann versagt werden, wenn der angehende Gewerbetreibende wegen vermögensrechtlicher Delikte bereits vorbestraft ist. Ist er dies nicht, so wird ihm beim freien Gewerbe eine Gewerbeberechtigung ausgestellt werden; bei den reglementierten Berufen ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis (Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden) notwendig. Dieser ist entweder durch den Inhaber des Einzelunternehmens zu erbringen oder es ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

    Möchte indes eine juristische Person einem Gewerbe nachgehen, so wird eine Gewerbeberechtigung nur dann erteilt, wenn die Personen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Handelsgesellschaft haben, nicht wegen eines vermögensrechtlichen Delikts vorbestraft sind, ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden ist und kein mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Handelsgesellschaft im Raum steht. Selbstverständlich muss auch bei einer juristischen Person gewährleistet sein, dass für sie Personen mit entsprechenden Befähigungsnachweisen (gewerberechtliche Geschäftsführer) tätig sind.

    Die zuständige Gewerbebehörde ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat der Stadt oder Magistratische Bezirksämter Wien) des Gewerbestandortes.

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  • In Österreich wird gegen Lohn- und Sozialdumping mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) vorgegangen. Neben Melde- bestehen auch Bereithaltungspflichten.

    Die Kontrollorgane überprüfen, ob einem Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, auch das ihm zustehende Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dementsprechend sind nicht nur inländische, sondern auch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich entsenden, von den Kontrollen betroffen. Verstößt ein Arbeitgeber gegen eine ihm obliegende Pflichten, können ihn erhebliche Verwaltungsstrafen treffen. Kommt er beispielsweise seiner Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen nicht nach, unterlässt er die Meldung einer Entsendung oder Überlassung, zahlt er nicht den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag geltenden Mindestlohn (Unterentlohnung), vereitelt er die Kontrolle der Lohnunterlagen oder hält er diese erst gar nicht bereit beziehungsweise übermittelt sie nicht, sind folgende Strafrahmen vorgesehen: 

    • Unterentlohnung (§ 29 LSD-BG): bis zu 50.000 Euro, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts 50.000 Euro übersteigt beträgt die Strafe bis zu 100.000 Euro, wenn sie 100.000 Euro übersteigt bis zu 250.000 Euro, und wenn zusätzlich vorsätzlich 40% oder mehr des Entgelts vorenthalten wurde, bis zu 400.000 Euro;
    • Nichtbereithaltung und Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (§ 28 LSD-BG): bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro;
    • Vereitelung der Kontrolle (§ 27 LSD-BG): bis zu 40.000 Euro;
    • Nichtmeldung der Entsendung sowie Nichtbereithalten der Meldeunterlagen (§ 26 LSD-BG): für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer bis zu 20.000 Euro.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

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  • Nachfolgend findet sich eine Zusammenstellung der Dokumente, die bei einer Entsendung nach Österreich mitzuführen sind.

    Welche Unterlagen bei einer Entsendung nach Österreich mitzuführen sind, bestimmen §§ 21, 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). 

    Danach sind folgende Dokumente während der Entsendung grundsätzlich in deutscher Sprache bereitzuhalten:

    • Entsendemeldung (ZKO3)
    • A1-Bescheinigung
    • Arbeitsvertrag oder schriftliche Dokumentation des Inhalts (Dienstzettel)
    • Lohnzettel, Zahlungsnachweis des Arbeitgebers oder Banküberweisung
    • Lohnaufzeichnung
    • Dokumente der Lohneinstufung
    • Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden
    • Gegebenenfalls Arbeitserlaubnis des Entsendestaates

    Sollten diese Dokumente nicht bereitgehalten werden, so drohen empfindliche Geldstrafen.

    Nadine Bauer

    Von Nadine Bauer | Bonn

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  • Österreich ist Mitglied vieler europäischer und auch internationaler Norminstitute. In Österreich werden Normen als ÖNORMEN bezeichnet.

    Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation ist gleichzeitig auch Mitglied im Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation/European Committee for Standardization). Dies bedeutet, dass Österreichs technische Normen den durch das Europäische Komitee für Normung vorgegebenen, sogenannten Europäischen Normen, entsprechen müssen, was den Vorteil der Harmonisierung nationaler Normen auf europäischer Ebene mit sich bringt. Von dem Europäischen Komitee für Normung herausgegebene und in Österreich übernommene Normen tragen die Bezeichnung "ÖNORM EN" plus der dazugehörigen Nummer.

    Österreich ist ebenfalls Mitglied im Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute). Diese Institution hat das Ziel, europaweit einheitliche Standards im Bereich der Telekommunikation zu schaffen.

    In allen übrigen Fällen werden in Österreich die Normen der Internationalen Organisation für Normung (Organisation internationale de normalisation/International Organization for Standardization) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (Commission électrotechnique internationale/International Electrotechnical Commission) angewandt.

    Zuständig für sämtliche Normungen in Österreich ist das Austrian Standards Institute.

    Informationen rund um das Thema Normen hält die österreichische Regierung auf ihrer Webseite bereit.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer

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  • Die österreichischen Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden sind an die entsprechenden Vorgaben der sogenannten EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) angepasst.

    Die EU-Gebäuderichtlinie legt besondere Anforderungen an die Energieeffizienz von neu errichteten Gebäuden, insbesondere an die Gebäudehülle und die Haustechnik fest. Bei der Umsetzung der Richtlinie waren daher das Baurecht und das Heizungsanlagenrecht betroffen. Bei der Umsetzung der Vorschriften zur Ausstellung von Energieausweisen beim Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden oder Wohnungen war wiederum das Wohnrecht betroffen. Die tangierten Gesetze gehören indes teilweise in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Länder, was eine besondere Herausforderung für den österreichischen Gesetzgeber darstellte. 

    Ziel des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) ist es, durch Setzung von Energiesparmaßnahmen die Energieeffizienz - nicht nur im Bereich Bauen - zu verbessern (§§ 2 und 35 EEffG). Zur Erreichung dieses Ziels werden verschiedene Maßnahmen angeordnet. So sind große Unternehmen verpflichtet, Energieaudits durchzuführen oder anerkannte Managementsysteme einzuführen (§§ 41 ff EEffG). Für KMU als Energieverbraucher enthält das EEffG keine gesetzlichen Verpflichtungen. Werden von diesen jedoch Einsparmaßnahmen durchgeführt, besteht die Möglichkeit, die daraus resultierenden Einspareinheiten an einen verpflichteten Energielieferanten oder an Dritte zu verkaufen.

    Bei der Umsetzung der bautechnischen Aspekte der europäischen Gebäuderichtlinie wurde eine Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Form der Verabschiedung der sogenannten OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz vorgenommen.

    Die Umsetzung im Heizungsanlagenrecht erfolgte indes im Rahmen der Erarbeitung einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Ländern, der sogenannten Vereinbarung über das Inverkehrbringen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

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  • Die österreichischen Zivilgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten zuständig, an denen Einzelpersonen, Organisationen oder auch der Staat beteiligt sind.

    Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Österreich

    Modalitäten der internationalen Gerichtszuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Österreich regelt seit dem 10. Januar 2015 die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia). So ist unter anderem das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht (mehr) erforderlich.

    Klageerhebung in Österreich

    Gerichtsorganisation

    Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in Österreich in vier Stufen organisiert: Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und Oberster Gerichtshof. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Streitigkeiten wird in erster Instanz grundsätzlich von Bezirksgerichten und Landesgerichten ausgeübt. Ein Bezirksgericht für Handelssachen, ein Handelsgericht und ein Arbeits- und Sozialgericht sind in Wien eingerichtet, außerhalb von Wien entscheiden die Bezirksgerichte und Landesgerichte auch in Handelssachen, die Landesgerichte zudem in Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten. 

    Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes, die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (siehe §§ 49 f., 65 ff. Jurisdiktionsnorm).

    Streitiges Verfahren

    Das angerufene Gericht prüft von Amts wegen, ob seine örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben ist, der urkundliche Nachweis der Gerichtsstandvereinbarung ist deshalb mit der Klage zu verbinden. Für das Verfahren gilt weiter der Grundsatz der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit, Schriftsätze müssen bestimmten Formerfordernissen genügen. Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet. Beweismittel sind Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Parteivernehmung.

    Anwaltspflicht

    Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldwert 5.000 Euro übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (§ 27 Zivilprozessordnung – ZPO, absolute Anwaltspflicht).

    Kosten

    Die Grundsätze der Prozesskostenverteilung finden sich in §§ 40 f. ZPO. Die vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht nach Ermessen. Wenn dagegen jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.

    Das Honorar eines Rechtsanwaltes kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Gängig sind Stundensätze, ein Pauschalhonorar oder die Abrechnung nach Tarif. Die Rechtsanwaltsgebühren lassen sich dem Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, der Verordnung über den Normalkostentarif sowie den Allgemeinen Honorar-Kriterien entnehmen.

    Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz). Weiterhin zu beachten ist das Bundesgesetz über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz).

    Rechtsmittel

    Im allgemeinen Zivilverfahren kann gegen Urteile erster Instanz mit dem Rechtsmittel der Berufung angegangen werden, Urteile zweiter Instanz können mit dem Rechtsmittel der Revision bekämpft werden.

    Mahnverfahren

    Das österreichische Zivilprozessrecht kennt neben dem ordentlichen Gerichtsverfahren noch das Mahnverfahren (§§ 244 bis 258; 448 ZPO). Es ist für Geldforderungen in Höhe von bis zu 75.000 Euro vorgesehen und wird vor den Bezirksgerichten beziehungsweise den Landesgerichten (auch: Gerichtshöfe erster Instanz) durchgeführt. Durch die Möglichkeit, dieses Verfahren elektronisch durchzuführen, wurde das Mahnverfahren wesentlich beschleunigt und vereinfacht.

    Hat der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Sitz im Ausland, so findet das nationale Mahnverfahren keine Anwendung und es muss ein „ordentliches“ Zivilverfahren durchgeführt werden. Ist der Beklagte allerdings in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnhaft beziehungsweise hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz, so kann das europäische Mahnverfahren in Anspruch genommen werden. Für dessen Durchführung ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ausschließlich zuständig (§ 252 Abs. 2 ZPO).

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Die Anerkennung und Vollstreckung von im jeweils anderen Land erlassenen Schiedssprüchen erfolgt nach dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das für Österreich am 31.7.1961 und für Deutschland am 28.9.1961 in Kraft getreten ist.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Österreich.

    Informationen zum österreichischen Recht

    Bezeichnung

    Internetadresse

    Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

    www.ris.bka.gv.at

    Deutsche Botschaft Wien

    https://wien.diplo.de/at-de

    Deutsche Handelskammer in Österreich

    https://oesterreich.ahk.de/

    Wirtschaftskammer Österreich

    https://www.wko.at/service/oe/wirtschaftskammer.html

    Austrian Business Agency

    https://investinaustria.at/de/

    Wirtschaftsagentur Wien

    https://wirtschaftsagentur.at/

    Österreichisches Patentamt

    https://www.patentamt.at/

    Österreichische Botschaft in Deutschland

    https://www.bmeia.gv.at/oeb-berlin/

    Unternehmensserviceportal

    https://www.usp.gv.at/

    Handwerksspezifische Fragen

    BezeichnungInternetadresse
    Zentralverband des deutschen Handwerkshttp://www.zdh.de
    GTAI Exportguide (vormals ixpos)GTAI-Exportguide - Ihr Geschäft im Ausland
    Außenwirtschaftsportal Bayernhttp://www.auwi-bayern.de
    Außenwirtschaftsportal Nordrhein-Westfalenhttp://www.nrwglobalbusiness.de
    Außenwirtschaftsportal Baden-Württemberghttp://www.bw-i.de
    Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.https://www.lgh.nrw
    Bayern Handwerk internationalhttp://www.bh-international.de
    Baden-Württemberg Handwerk internationalhttp://www.handwerk-international.de

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

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