Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Frankreich

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Frankreich bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.    

  • Frankreich ist eine semipräsidentielle Republik. Die französische Rechtsordnung ist kontinentaleuropäisch geprägt und beruht in weiten Teilen auf geschriebenem Recht. 

    Allgemeines

    Die Verfassung (Constitution du 4 octobre 1958) sieht als Staatsform eine semipräsidentielle Republik mit einem Regierungschef (Premierminister:in), der vom direkt gewählten Staatsoberhaupt (Präsident:in) ernannt wird, vor. Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Nationalversammlung sowie dem Senat.

    Gegliedert ist das französische Staatsgebiet in18 Regionen; fünf dieser Regionen befinden sich in Übersee (Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Mayotte und la Réunion). Alle fünf überseeischen Regionen sowie Saint-Martin gelten als Teile der EU mit dem Status eines Gebiets in äußerster Randlage.

    Seit dem 1. Januar 1958 ist Frankreich Mitglied der Europäischen Union.

    Amtssprache ist Französisch.

    Rechtsquellen

    Die Rechtsordnung ist kontinentaleuropäisch geprägt. Rechtsquellen sind: Verfassung (Constitution), Gesetz (loi), Verordnung (règlement-décret, arrêté), Gewohnheitsrecht und Handelsbrauch, Völkerrecht und Rechtsprechung. Alle Gesetze und Verordnungen werden im Journal Officiel, das über Légifrance abrufbar ist, veröffentlicht. Wesentliche Gesetze sind in Gesetzbüchern (codes) zusammengefasst und ebenfalls über Légifrance verfügbar.

    Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist für Frankreich am 1. Januar 1988 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.

    Dies bedeutet, dass sowohl bei einem Verkauf von Deutschland nach Frankreich als auch von Frankreich nach Deutschland das UN-Kaufrecht anwendbar ist, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ausschließen. Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen, beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und ist nicht pauschal zu beantworten. 

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel UN-Kaufrecht in Deutschland aus dem Jahr 2017.

    Des Weiteren gibt das GTAI-Webinar 40 Jahre UN-Kaufrecht aus April 2020 eine Einführung in das UN-Kaufrecht und nimmt Bezug auf aktuelle Rechtsprechung. 

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  • Das wichtigste Regelwerk ist das französische Zivilgesetzbuch. Auch dieses hat das Prinzip der Vertragsfreiheit gesetzlich verankert.

    Anwendbares Recht

    Für grenzüberschreitende Verträge stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht. Bezogen auf Verträge zwischen deutschen und französischen Geschäftspartnern heißt das also: Ist auf den Vertrag deutsches oder französisches Recht anwendbar? 

    In vielen Fällen wird bei gewerblichen Warenkaufverträgen allerdings UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for The International Sale of Goods - CISG) Anwendung finden, da sowohl Frankreich als auch Deutschland der entsprechenden Konvention beigetreten sind. Weitergehende Informationen hält der Rechtsbericht Frankreich: UN-Kaufrecht bereit.

    Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel

    Sowohl das anwendbare Recht als auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Landes können vertraglich vereinbart werden. Soll nicht das UN-Kaufrecht anwendbar sein, muss dies bei Wahl des Rechts eines Vertragsstaates auf jeden Fall ausdrücklich erwähnt werden (etwa: "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts."). Denn durch die Ratifizierung des UN-Kaufrechts in einem Vertragsstaat sind zumindest dessen Vorschriften über die Anwendungsvoraussetzungen anwendbar. 

    Nationale Rechtslage

    Rechtliche Grundlage ist das französische Zivilgesetzbuch (Code civil), das das Prinzip der Vertragsfreiheit (principe de l’autonomie de la volonté) vorsieht, Art. 1102 Code civil.

    Verträge sind grundsätzlich formfrei abschließbar, wenn das Gesetz nicht etwas anderes anordnet (Art. 1172 Abs. 2 Code civil). Allerdings ist es aus Beweisgründen ratsam, Verträge schriftlich abzufassen.

    Vertragsarten

    Für Kaufverträge (contrats de vente) enthält das französische Zivilgesetzbuch mit den Art. 1582 ff. Code civil ein eigenes Kapitel. Ein wichtiger Unterschied zum deutschen Recht ist dabei, dass der Eigentumsübergang unmittelbar mit dem Kaufvertragsschluss erfolgt (sogenanntes Konsensprinzip).

    Das französische Recht definiert nicht - wie das deutsche BGB - einen (auf einen bestimmten Erfolg) gerichteten Werkvertrag, sondern spricht allgemein von Werk- und Dienstemiete (louage d’ouvrage et d’industrie), Art. 1779 ff. Code civil. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist es jedoch anerkannt, dass bei Bauaufträgen der Bauunternehmer dem Bauherrn einen bestimmten Erfolg schuldet.

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  • Die grundlegenden Regelungen finden sich im Zivilgesetzbuch (Code civil). Für den Verbrauchsgüterkauf ist das Verbraucherschutzgesetz (Code de la consommation) lex specialis.

    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist für die Gewährleistung entscheidend, ob es sich um einen offensichtlichen oder verborgenen Mangel handelt. Besonderheiten gelten bei Bauverträgen und im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs. Im Unterschied zum deutschen Recht geht in Frankreich bereits mit Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum auf den Käufer über, Art. 1583 Code civil.

    Vorliegen eines Mangels

    Nur verborgene, nicht erkennbare Mängel (vices cachés) lösen eine Gewährleistungshaftung aus. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich oder nicht nur unerheblich vermindert gebrauchstauglich ist. Darüber hinaus muss der Mangel der Sache zur Zeit des Kaufvertragsschlusses unmittelbar angehaftet haben. Auch wenn ein Käufer, der kein Fachmann ist, den Mangel zwar erkannt hat, ihn aber in seiner Ursache und seinem Ausmaß nicht wichtig genug nehmen konnte, wird grundsätzlich ein vice caché angenommen.

    Rechtsfolgen

    Offenkundige Qualitätsabweichungen des Kaufgegenstandes gegenüber vereinbarten Eigenschaften (non-conformité) werden als Nichterfüllung der Leistungspflicht (inexécution) behandelt. Der Käufer darf die Sache in einem solchen Fall nicht vorbehaltlos annehmen. Andernfalls wird angenommen, dass er die Qualitätsabweichung billigt. Er kann aber, sofern er noch nicht den Kaufpreis gezahlt hat, sich weigern, diesen zu zahlen. Darüber hinaus muss er sich entscheiden, ob er am Vertrag festhalten möchte oder nicht. Möchte er am Vertrag festhalten, kann er auf Vertragserfüllung klagen oder die Sache behalten und den Schadensersatz für den Minderwert verlangen. Möchte der Käufer nicht mehr am Vertrag festhalten, kann er die Auflösung des Vertrages (résolution) und/oder Schadensersatz (dômmages et intérêts) gerichtlich geltend machen.

    Um Schadensersatz geltend machen zu können, muss dem Käufer aufgrund der Nichterfüllung der Leistung ein Schaden im Sinne der Art. 1231-2 ff. Code civil entstanden sein. Voraussetzung ist ferner Bösgläubigkeit des Verkäufers bezüglich des Schadens, die beim gewerblichen Verkäufer nach ständiger Rechtsprechung unwiderlegbar vermutet wird. Er kann sich nur mit dem Einwand der höheren Gewalt (force majeure, Art. 1231-1 Code civil) verteidigen, sofern er sich nicht bereits in Verzug befindet. Jedoch befreit höhere Gewalt den Schuldner nur dann von seiner Leistungspflicht, wenn die Leistungserbringung nicht lediglich zeitlich befristet unmöglich ist. Andernfalls wird die Leistungspflicht auch lediglich zeitlich befristet ausgesetzt.

    Sachmängelansprüche des Käufers verjähren grundsätzlich nach Art. 1648 Code civil, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhoben wird. 

    Bauvertrag

    Bei Bauverträgen (contrats de construction) ist der Bauunternehmer verpflichtet, seine Arbeiten nach den Regeln der Baukunst auszuführen und das Werk fristgemäß frei von Fehlern zu liefern beziehungsweise fertig zu stellen. Der Bauherr muss den Bauunternehmer vergüten. Darüber hinaus muss er dem Bauunternehmer alle Informationen zur Verfügung stellen, die für einen ordnungsgemäßen Bauablauf erforderlich sind. Schließlich hat er auch Organisations- und Kontrollfunktionen. So kann der Bauherr schriftliche Anordnungen (ordre de service) an die Bauunternehmer erteilen. Befolgt der Unternehmer diese Anordnungen nicht, kann dies die fristlose Kündigung des Bauauftrags zur Folge haben.

    Wie in Deutschland, so ist auch in Frankreich die Abnahme einer Bauleistung von entscheidender Bedeutung. Erscheinen erkennbare Mängel nicht im Abnahmeprotokoll, so haftet der Bauunternehmer hierfür nicht. Auch in Frankreich setzt die Abnahme (réception des travaux) die Gewährleistungsfrist in Gang. Letztere beträgt für versteckte Mängel bei wesentlichen Bestandteilen und Fehlern in der Bauausführung, die die Solidität des Werkes gefährden oder seine zweckmäßige Nutzung verhindern, zehn Jahre (responsabilité décennale des constructeurs, Art. 1792 ff. Code civil).

    Verbrauchsgüterkauf

    Rechtliche Grundlage ist das französische Verbraucherschutzgesetz (Code de la consommation). Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) hat zum 1. Januar 2022 zu einer Reform der Art. L211-1 ff. geführt.

    Verbraucher (consommateur) ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen, freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    Der Verkäufer ist zur vertragsgemäßen Lieferung der Sache verpflichtet, Art. L217-3 Code de la consommation. Ist das nicht der Fall, so haftet der Verkäufer dem Verbraucher selbst dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Es wird vermutet, dass solche Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware oder nach der Bereitstellung der gelieferten digitalen Inhalte oder Dienstleistungen offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, Art. L217-7 Code de la consommation. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermutung mit der Art des Gutes oder des Mangels unvereinbar ist. Bei gebrauchten Gütern beträgt die Frist zwölf Monate.

    Bei Mangelhaftigkeit der Ware stehen dem Verbraucher gemäß Art. L217-8 Code de la consommation folgende Ansprüche zu:

    • Vertragsauflösung (résolution du contrat),
    • Minderung des Kaufpreises (réduction du prix du bien),
    • Nachbesserung (réparation) oder Ersatzlieferung (remplacement).

    Die Ansprüche der Minderung beziehungsweise Vertragsauflösung kann der Verbraucher erst geltend machen, wenn er zunächst erfolglos Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt hat.

    Das französische Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Aufschwung (Ministère de l'Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique) informiert auf seiner Webseite umfangreich über Rechte und Pflichten bei Verbraucherverträgen.

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  • Das französische Recht kennt eine Regelverjährungsfrist von fünf Jahren. 

    Rechtliche Regelungen finden sich im französischen Zivilgesetzbuch (Code civil) sowie in der Zivilprozessordnung (Code de procédure civile): Zahlungsansprüche verjähren gemäß Art. 2224 Codice civil grundsätzlich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt hat oder hätte erlangen können, die ihm die Geltendmachung der Forderung ermöglichen. Es bestehen jedoch zahlreiche besondere Verjährungsfristen (délai de prescription). Die gesetzliche Höchstverjährungsfrist nach Art. 2232 Abs. 1 Code civil („délai butoir“) beträgt 20 Jahre. Verjährungsfristen können ausgesetzt (suspendu) oder unterbrochen (interrompu) werden.

    Umfassende Informationen zu prozessualen Fristen hält das Europäische Justizportal in deutscher Sprache bereit.

    Nadine Bauer

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  • In Frankreich existiert keine umfassende gesetzliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vorschriften zur Klauselkontrolle finden sich in Art. 1170 f. Code civil.

    Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (conditions générales des contrats/conditions générales de vente – CGV) zur Anwendung kommen können, müssen die AGB gemäß Art. 1119 Code civil wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein und nach dem anwendbaren Recht wirksam sein. Die Frage der wirksamen Einbeziehung von AGB unterliegt bei internationalen Warenlieferungen zwischen Unternehmern fast immer den Bestimmungen des UN-Kaufrechts. 

    Artikel 1170 Code civil bezieht sich auf ausgehandelte Verträge und erklärt eine Haftungsfreizeichnung gemäß der französischen Rechtsprechung für unwirksam, die den Schuldner von nahezu jeder Haftung befreit. Für einen Vertrag, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Partei einseitig im Voraus gestellt werden und die der Verhandlung entzogen sind (contrat d‘adhesion), ist Art. 1171 Code civil zu beachten. Hiernach sind Klauseln verboten, die ein erhebliches Ungleichgewicht (déséquilibre significatif) zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien begründen. Der Hauptvertragsgegenstand und die Angemessenheit des Preises werden von einer solchen Prüfung nicht umfasst.

    Gemäß Art. L.441-1 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) ist der Lieferant dazu verpflichtet, die Zahlungsbedingungen (beispielsweise Zahlungsfrist und Höhe der Verzugszinsen) mitzuteilen.

    Eine Standardversion für AGB zwischen Gewerbetreibenden stellt die Chambre de commerce et d'industrie de région Paris Ile-de-France online zur Verfügung.

    Im Verhältnis zum Verbraucher ist das Verbraucherschutzgesetzbuch (Code de la consommation) zu beachten, insbesondere Art. L211-1 bis L219-1. Die Vorschriften gelten allerdings grundsätzlich nur im Verhältnis zum Verbraucher und sind daher dann uninteressant, wenn der Auftraggeber eines deutschen Dienstleisters seinerseits ein Unternehmer ist. Wird der deutsche Dienstleister allerdings von einer französischen Privatperson beauftragt und sind die französischen Vorschriften nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbar, sind diese Vorgaben zu beachten. Danach gilt als missbräuchliche Klauseln (clauses abusives) Formulierungen, durch die zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien entsteht. Weitere Konkretisierungen zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen enthalten Art. R212-1 ff. Code de la consommation. Dort befinden sich unter anderem Regelungen zu einseitigen Kündigungsrechten des Gewerbetreibenden oder Änderungen der Leistung ohne triftigen Grund durch den Gewerbetreibenden.

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  • Auch im französischen Recht kommen sowohl Rechte an einer Sache als auch solche, die sich nicht auf eine Sache beziehen sowie vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel in Betracht.

    Im Unterschied zum deutschen Recht geht in Frankreich grundsätzlich bereits mit Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum auf den Käufer über, Art. 1583 Code civil. Es ist jedoch möglich, von diesem Grundsatz abzuweichen, beispielsweise durch die Verwendung einer Eigentumsvorbehaltsklausel. 

    Eigentumsvorbehalt

    Das französische Recht kennt nur den einfachen Eigentumsvorbehalt (réserve de propriété), nicht aber den verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt. Dieser sieht vor, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung des Preises durch den Käufer vorbehält, und zwar auch dann, wenn der Käufer in den Besitz der Ware gelangt ist. Der Eigentumsvorbehalt (EV) ist nicht gesetzlich geregelt, wurde aber durch verschiedenen Gesetze "konkursfest" gemacht (Art. L. 624-16 Code de Commerce): Das heißt der Verkäufer hat das Recht, durch Herausgabeklage die Aussonderung und Rückgabe der unter EV verkauften Sache gegen den insolventen Käufer durchzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die EV-Klausel schriftlich abgefasst wurde und die Ware noch im ursprünglichen Zustand (en nature) vorhanden und damit identifizierbar ist. Der EV als Aussonderungsrecht muss zwingend innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eröffnungs- oder Liquidationsurteils im Amtsblatt für Zivil- und Handelssachen (Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales – BODACC) geltend gemacht werden, Art. L. 624-9 Code de Commerce.

    Sicherungsübereignung

    Die Sicherungsübereignung (cession de créance à titre de garantie) wurde lange Zeit als unzulässig angesehen. Mittlerweile ist sie jedoch möglich, Art. 2373 Code civil. Sie bedarf der Schriftform (im Falle von Immobilien der notariellen Beurkundung). Ebenso möglich ist die Sicherungsabtretung. Insbesondere besteht eine erleichterte Form der Abtretung von Forderungen eines Unternehmens an Finanzinstitute im Wege einer Forderungsliste (bordereau dailly).

    Pfandrecht

    Ein Pfandrecht kann als gage oder nantissement bestehen. Als gage bezieht es sich auf körperliche Gegenstände, als nantissement auf Immaterialgüterrechte.

    Die gage muss schriftlich vereinbart sein und Pfandsache sowie gesicherte Forderung genau angeben. Will der Pfandgläubiger sein Recht einem Dritten entgegenhalten, so kann er dies nur, wenn die Sache entweder dem Gläubiger oder einem von diesem betrauten Dritten übergeben wurde oder in ein vom Handelsgericht geführtes Register eingetragen worden ist Art. 2337 Code civil. Wird das Pfand von einem Kaufmann bestellt, handelt es sich um ein Handelspfand, für das Sonderregeln gelten. Es bedarf keiner speziellen Form.

    Ein nantissement ist schriftlich zu vereinbaren und muss Angaben über die gesicherte und zu sichernde Forderung sowie das Datum der Bestellung enthalten. Teilweise sind auch Spezialvorschriften je nach Art des Rechts zu beachten. Gepfändet werden können auch künftige Forderungen sowie Saldoforderungen aus laufender Rechnung. Das Pfandrecht an einer Forderung kann Dritten entgegengehalten werden.

    Informationen zum Pfandrecht stellt die französische Regierung auf dieser Webseite zur Verfügung (auf Französisch).

    Hypothek

    Im Unterschied zu Deutschland kennt das französische Recht keine Grundschuld, wohl aber eine Hypothek (hypothèque), Art. 2385 ff. Code civil. Wird zugunsten des Gläubigers eine solche Hypothek bestellt, so hat dieser das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös des veräußerten oder zwangsversteigerten Grundstücks.

    Die Bestellung erfolgt im Wege eines notariell beurkundeten Bestellungsvertrages sowie der Eintragung im Grundbuch. Will der Gläubiger vermeiden, dass seine Hypothek den Rang verliert, muss er gemäß Art. 2430 Code civil die Eintragung rechtzeitig erneuern (renouvellement de l’inscription). Wie in Deutschland, so erlischt auch in Frankreich die Hypothek mit Erlöschen der besicherten Forderung.

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  • Das französische Produkthaftungsrecht basiert auf europäischen Vorgaben und sieht im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung vor.

    Anwendbares Recht

    Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen deutschen und französischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Nach der in dieser Verordnung verwendeten "Anknüpfungsleiter" ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

    Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

    Nationale Umsetzung in Frankreich

    Die rechtliche Grundlage der Produkthaftung (responsabilité du fait des produits défectueux) bilden die Art. 1245 bis 1245-17 Code civil.

    Ein Produkt ist nach Art. 1245-3 Code civil fehlerhaft (défectueux), wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten durfte. Bei der Beurteilung der Sicherheit sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Aufmachung des Produkts, die Verwendung, die vernünftigerweise erwartet werden kann, und der Zeitpunkt, zu dem es in Verkehr gebracht wurde. Ein Produkt darf allerdings nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein anderes, verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.

    Der Geschädigte muss den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang (lien de causalité) zwischen beidem nachweisen, Art. 1245-8 Code civil.

    Der Hersteller haftet gemäß Art. 1245-10 Code civil verschuldensunabhängig, es sei denn er beweist, dass

    • er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat,
    • unter Berücksichtigung der Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Fehler nicht zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde oder der Fehler später entstanden ist,
    • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte oder
    • der Fehler auf die Übereinstimmung mit zwingenden Rechtsvorschriften zurückzuführen ist.

    Die Ansprüche des Geschädigten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, Art. 1245-16 Code civil. Nach Ablauf einer Ausschlussfrist (délai de forclusion) von zehn Jahren erlöschen sämtliche Ansprüche.

    Summenmäßige Beschränkungen des Anspruchs (Haftungshöchstbetrag) auf Schadensersatz oder einen Selbstbehalt des Geschädigten sieht das französische Recht nicht vor. Für Schäden unterhalb eines Betrages von 500 Euro (außer bei Personenschäden) besteht dagegen keine Haftung. Diesen Wert legt das Dekret Nr. 2005-113 (Décret n°2005-113 du 11 février 2005 pris pour l'application de l'article 1386-2 du code civil) fest.

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  • Das Handelsvertreterrecht basiert auf europäischen Vorgaben und hat seine rechtliche Grundlage im Code de commerce. Das Vertragshändlerrecht hingegen ist gesetzlich nicht geregelt.

    Handelsvertreter

    Das Handelsvertreterrecht ist in den Artikeln L134-1 ff. des Handelsgesetzbuches (Code de commerce) geregelt.

    Handelsvertreter (agent commercial) ist derjenige, der als unabhängiger Gewerbetreibender ständig damit beauftragt ist, im Namen und für Rechnung eines Unternehmens Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsverträge zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen, ohne dies im Rahmen eines Dienstvertrages zu tun. Das französische Recht verwendet Dienstvertrag und Arbeitsvertrag synonym. Folglich ist für den Dienstvertrag die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten gegenüber dem Dienstherrn kennzeichnend.

    Rechte und Pflichten

    Der Handelsvertreter, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, ist verpflichtet, sich in das Handelsvertreterregister (registre spécial des agents commerciaux – RSAC) eintragen zu lassen. Handelsvertreter aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die nur unregelmäßig und zeitlich begrenzt in Frankreich ihre Dienstleistungen anbieten wollen, sind von der Eintragungspflicht befreit. Weitergehende Informationen hält das französische Wirtschafts- und Finanzministerium bereit (auf Französisch).

    Der Handelsvertreter hat Anspruch auf die für die Branche seines Auftraggebers ortsübliche Entlohnung. Ist eine Ortsüblichkeit nicht feststellbar, besteht Anspruch auf eine "vernünftige" und angemessene Entlohnung, die sämtliche Tatsachen in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit berücksichtigt. In der Regel erfolgt die Entlohnung in Form einer Provision (commission). Der Anspruch entsteht, wenn der Unternehmer das Geschäft erfüllt oder mit der Fälligkeit des Anspruchs auf Erfüllung oder sobald der Dritte das Geschäft erfüllt. Die Parteien können Abweichendes vereinbaren. Fällig ist die Provision am letzten Tag des Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist.

    Vertragsbeendigung

    Ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Handelsvertretervertrag endet grundsätzlich mit Zeitablauf, wenn er nicht von den Parteien fortgesetzt wird; in einem solchen Fall erfolgt die automatische Umwandlung in ein unbefristetes Vertragsverhältnis (Art. L134-11 Code de commerce). Ein solches wiederum ist unter Einhaltung bestimmter Fristen von jeder Partei kündbar.

    Es gelten folgende Kündigungsfristen:

    • für das erste Vertragsjahr einen Monat,
    • für das angefangene zweite Vertragsjahr zwei Monate und
    • für das angefangene dritte und die folgenden Vertragsjahre drei Monate.

    Die Parteien können längere Kündigungsfristen vereinbaren, wobei die Kündigungsfrist des Handelsvertreters in jedem Fall kürzer sein muss als die für den Unternehmer einzuhaltende.

    Wettbewerbsklausel

    Eine solche Klausel bedarf gemäß Art. L134-14 Code de commerce der Schriftform und darf für maximal zwei Jahre nach Vertragsbeendigung Geltung entfalten.

    Ausgleichsanspruch

    Bei Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf ausgleichende Entschädigung als Ersatz für entstandene Nachteile. Voraussetzung ist, dass nicht der Handelsvertreter die Beendigung des Vertrages durch schweres Verschulden verursacht hat. Geht die Beendigung des Vertrages auf den Vertreter zurück, so entfällt ebenfalls der Ausgleichsanspruch, es sei denn, die Beendigung ist durch Umstände verursacht, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder durch Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Vertreters gerechtfertigt (Art. L134-13 Code de commerce). Für die Höhe des Ausgleichsanspruchs nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Bruttojahresprovisionen als Richtwert. Der Handelsvertreter verliert den Vergütungsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung anzeigt, dass er seine Rechte geltend machen will.

    Eine Besonderheit: Der Vertriebsmittler

    Eine spezifische französische Variante ist der Vertriebsmittler (Voyageur, représentant, placier – VRP). Gemäß Art. L7311-3 Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) ist ein VRP für Rechnung eines oder mehrerer Arbeitgeber tätig, übt seine Vertretertätigkeit tatsächlich ausschließlich und ständig aus und schließt keinerlei Handelsgeschäfte für eigene Rechnung ab. Er ist an seine Arbeitgeber durch Vereinbarungen gebunden, die die Art der Dienstleistungen oder der zum Verkauf oder zum Kauf angebotenen Waren, den Bezirk, in dem der Vertreter seine Tätigkeit ausübt oder die Kundenkategorien, die sie zu besuchen haben, sowie den Vergütungssatz bezeichnen.

    Auch, wenn er für Rechnung seines Arbeitgebers handelt, bedeutet dies nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass er weisungsgebunden ist. In diesem Fall wird er dennoch als Arbeitnehmer angesehen. Das Arbeitsverhältnis wird dann fingiert. In solchen Fällen stellt sich die Abgrenzung zum (selbständigen) agent commercial als schwierig dar. Ist eine Person neben ihrer Vertretertätigkeit zugleich als Händler aktiv, hilft dies weiter. Denn ein VRP schließt eben keine Geschäfte für eigene Rechnung ab, während eine Person ihre Eigenschaft als agent commercial nicht dadurch verliert, dass sie (auch) Geschäfte für eigene Rechnung abschließt. In den Fällen jedoch, in denen dies nicht der Fall ist, fehlt es an klaren Abgrenzungskriterien. Gleichwohl muss im Einzelfall wegen der unterschiedlichen Regelungen für den VRP und den agent commercial (insbesondere im Hinblick auf die Geltung des Arbeitsrechts für den VRP) eine Abgrenzung erfolgen.

    Vertragshändler

    Der Vertragshändler (concessionaire) hingegen ist unabhängiger Kaufmann und handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besondere Bedeutung zu, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, mit dem gemeinsam Markt unvereinbar und verboten sind. Informationen hierzu hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereit.

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  • In Frankreich besteht grundsätzlich Investitionsfreiheit. Bestimmte ausländische Investitionen bedürfen gleichwohl einer vorherigen Genehmigung (autorisation préalable).

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für genehmigungspflichtige Investitionen sind in den Art. L151-1 bis L151-7 und R151-1 bis R151-17 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches (Code monétaire et financier) normiert. 

    Allgemeines

    Eine vorherige Genehmigung benötigen Auslandsinvestoren gemäß Art. L. 151-3 Code monétaire et financier auf jeden Fall für

    • Tätigkeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Interessen der Landesverteidigung zu beeinträchtigen;
    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung, Herstellung oder Vermarktung von Waffen, Munition, Pulver und explosiven Stoffen.

    Darüber hinaus ist danach zu unterscheiden, ob der Ursprung der Investition in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat liegt. Die Liste der genehmigungspflichtigen Investitionen, deren Ursprung in einem Drittstaat liegt, ist umfangreicher als diejenige, deren Ursprung in einem EU-Mitgliedstaat liegt.

    Die Meldung einer Investition (investissement) muss in Form einer déclaration administrative gegenüber dem Wirtschaftsministerium (Ministère de l’Economie et des Finances, Direction générale du Trésor) erfolgen. Die entsprechenden Formulare sind auf dieser Webseite abrufbar.

    Die wirtschaftsfördernden Maßnahmen sind recht zahlreich: Steuervorteile, Subventionen oder zinsvergünstige Darlehen sowie Unterstützung bei der Personalbeschaffung oder dem Erwerb von Immobilien. Einen Überblick über die verschiedenen Fördermöglichkeiten bietet die Webseite der französischen Handwerkskammern (Chambres de Métiers et de l’Artisanat). Zu steuerlichen Vergünstigungen informiert die französische Steuerbehörde online (auf Englisch).

    Der Investitionsplan France 2030 formuliert zehn Ziele und sieht Investitionen in strategische Sektoren vor. Dabei sollen insbesondere Start-ups schwerpunktmäßig gefördert werden. Weitere Einzelheiten und eine erste Zwischenbilanz zu diesem Programm beinhaltet die Publikation France 2030: one year of action to live better, produce better and understand better.

    Um französische Investoren vor wirtschaftlichen und politischen Risiken insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern zu schützen, hat Frankreich eine Reihe sogenannter Investitionsschutzabkommen geschlossen. Diese sowie alle derartigen Abkommen weltweit sind auf der Webseite der UNCTAD abrufbar.

    Fördermöglichkeiten: Markteintritt/Markerschließungsprogramme

    Bund und Bundesländer unterstützen deutsche KMU durch eine Vielzahl an Förderinstrumenten wie die Förderung von Unternehmerreisen, Unterstützung bei der Teilnahme an Messen im Ausland sowie auch finanzielle Förderungen. Erste Informationen hierzu finden sich unter:

    Bezeichnung

    Institutionen der Außenwirtschaftsförderung, abrufbar auf der BMWK-Webseite

    Förderberatung des Bundes - Forschung und Innovation

    Auslandsmesseprogramm des Bundes (AUMA)

    Förderdatenbank - Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU

    Markterschließungsprogramm

    Weitergehende Informationen und Anlaufstellen

    Einen aktuellen Überblick zu Investitionen, Konsum und Außenhandel im Land bietet die GTAI-Publikation Wirtschaftsdaten kompakt - Frankreich. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu genehmigungspflichtigen Investitionen werden in diesem FAQ des französischen Wirtschaftsministeriums beantwortet (auf Englisch).

    Die nationale Investitionsförderungsstelle Invest in France ist Ansprechpartnerin vor Ort. Ein weiterer wichtiger Akteur ist zudem die nationale Agentur für den territorialen Zusammenhalt (Agence nationale de la cohésion des territoires – ANCT).

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  • Im Bereich der Kapitalgesellschaften stehen insbesondere die Gründung einer Aktiengesellschaft, einer vereinfachten Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Auswahl.

    Rechtsgrundlage ist das französische Handelsgesetzbuch (Code de commerce).

    Aktiengesellschaft

    Die wichtigsten Bestimmungen zur Gesellschaftsform der société anonyme (S.A.) finden sich in den Art. L225-1 ff., L242-1 ff. und R225-1 ff. Code de commerce. 

    Die Gründung kann durch mindestens zwei Gesellschafter mit einem Mindestgrundkapital in Höhe von 37.000 Euro erfolgen. Sofern die Aktien auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handlungssystem (MTF) gehandelt werden, muss die Gründung durch mindestens sieben Gesellschafter erfolgen. Die S.A. ist zum Handelsregister anzumelden (Art. L210-1, L210-4, R210-1 Code de commerce). Ihre Dauer ist (wie bei allen Handelsgesellschaften) auf maximal 99 Jahre beschränkt. Der Firmennamen muss um den Rechtsformzusatz "société anonyme" oder in abgekürzter Weise "SA" ergänzt werden. Die Haftung der Aktionäre für die Gesellschaftsverluste beschränkt sich auf ihre jeweilige Kapitaleinlage.

    Vereinfachte Aktiengesellschaft

    Für die société par actions simplifiée (S.A.S.) finden die Bestimmungen über die S.A. grundsätzlich insoweit entsprechende Anwendung, als diese mit den besonderen Vorschriften über die S.A.S. vereinbar sind. Im Übrigen finden die Bestimmungen in den Art. L227-1 ff., L244-1 ff. und R227-1 Code de commerce Anwendung. Die S.A.S. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Gesellschafter/Aktionäre können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt. Die Dauer der S.A.S. ist - wie bei der S.A. - auf 99 Jahre beschränkt (Art. L210-2 Code de commerce). Die Gründung einer S.A.S. erfordert kein Mindestgrundkapital. Dem Firmennamen muss unmittelbar der Rechtsformzusatz "société par actions simplifiées" oder in abgekürzter Weise "SAS" folgen. Die Haftung der Aktionäre für die Gesellschaftsverluste ist auf ihre jeweilige Kapitaleinlage beschränkt, Art. L210-6 Code de commerce.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die société à responsabilité limitée (S.A.R.L.) ist in Frankreich zahlenmäßig am stärksten vertreten. Die wesentlichen Rechtsnormen finden sich in den Art. L223-1 ff., L241-2 ff. und R223-1 ff. Code de commerce. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die Gesellschafterzahl ist auf 100 begrenzt. Das Stammkapital kann in den Statuten frei vereinbart werden, es gibt kein Mindestgrundkapital. Bei der Gesellschaftsgründung ist mindestens ein Fünftel des Kapitals einzuzahlen; der Rest ist gemäß Art. L223-7 Code de commerce in den darauf folgenden fünf Jahren beizubringen. Die S.A.R.L. ist zur Publizität verpflichtet; ab Eintragung in das Handelsregister besitzt sie Rechtsfähigkeit. Die Firma muss den Rechtsformzusatz "société à responsabilité limitée" oder in abgekürzter Weise "S.A.R.L." beinhalten. Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich; die Haftung ist auf die jeweilige Kapitaleinlage der Gesellschafter beschränkt.

    Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung

    Der Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung (entrepreneur individuel à responsabilité limitée) ist in den Art. L526-6 bis L526-21 und R526-3 ff. Code de Commerce geregelt. Ein E.I.R.L. kann für gewerbliche, handwerkliche, industrielle oder auch freiberufliche Zwecke gegründet werden. Es gibt keine Mindestkapitalvorschriften, gleichwohl ist die Haftung auf das Firmenvermögen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung erlangt der E.I.R.L. durch Abtrennung des Teils seiner Vermögensgüter vom persönlichen Vermögen, das er für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Dies ist ins Handelsregister einzutragen.

    Register

    Gewerblich tätige Gesellschaften, die nach außen als solche in Erscheinung treten, müssen sich in das französische Unternehmensregister (registre national des entreprises – RNE) eintragen lassen. Entsprechende Informationen können über DATA INPI eingeholt werden. Eine Übersicht zu den dort hinterlegten Daten und den zu entrichtenden Gebühren hält die französische Regierung auf dieser Webseite bereit (auf Englisch).

    Handelsregisterauszüge können über infogreffe.fr kostenpflichtig bestellt werden. Kostenfrei abrufbar sind dort lediglich der Unternehmensname, die Art der Geschäftstätigkeit, der Sitz, die Rechtsform, das Datum der Ersteintragung im Handelsregister, die registerführende Stelle sowie die Handelsregister- und SIREN-Nummer.

    Weitergehende Informationen

    Einen umfassenden Überblick zum französischen Gesellschaftsrecht bietet zudem der Länderbericht Frankreich im Portal 21. Betreffend das Unternehmensregister informiert auch das Europäische Justizportal.

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  • Rechtsgrundlage für Patente, Warenzeichen sowie Muster und Modelle ist das Gesetz über das geistige Eigentum (Code de la propriété intellectuelle).

    Die Anmeldung von Patenten (brevets), Warenzeichen (marques) sowie Mustern und Modellen (dessins et modèles) ist in französischer Sprache an die nationale Behörde für Geistiges Eigentum (Institut national de la propriété industrielle – INPI) zu richten, Art. R512-1 ff., R612-1 ff. und R712-1 ff. Code de la propriété intellectuelle. 

    Die Laufzeiten betragen:

    • für Patente 20 Jahre, Art. L611-2 Code de la propriété intellectuelle
    • für Warenzeichen zehn Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit), Art. L712-1 Code de la propriété intellectuelle
    • für Muster und Modelle fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit), Art. L513-1 Code de la propriété intellectuelle.

    Informationen zu den Gebühren finden sich für Patente, Marken und Designs auf der Webseite von INPI (auf Französisch).

    Internationale Übereinkommen

    Frankreich ist seit 18.10.1974 unter anderem Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage des Stockholmer Abkommens vom 14.7.1967; seit 12.8.1975 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; seit 7.10.1975 des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC) vom 24.3.1971; seit 25.2.1978 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) vom 19.6.1970; des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ); seit 12.8.1975 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken vom 14.4.1891 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967.

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  • Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, welches Gericht zuständig ist.

    Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Frankreich

    Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Frankreich. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr erforderlich. 

    Gerichtsstandvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so sind grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten beziehungsweise (bei juristischen Personen) die des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung zuständig. Bei der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist allerdings Art. 7 EuGVVO zu beachten. Trotz Wohnsitz in einem Mitgliedstaat kann ein Vertragspartner dort verklagt werden, wo die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

    Nationale Gerichtsbarkeit

    Sind die französischen Gerichte international zuständig, so bestimmt sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht nach den Vorschriften der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile).

    Betreffend die sachliche Zuständigkeit unterscheidet man in erster Instanz zwischen dem Tribunal judicaire und spezialisierten Zivilgerichten (Juridictions civiles spécialisées). Zu letzteren zählen insbesondere das Arbeitsgericht (Conseil de prud’hommes) sowie das Handelsgericht (Tribunal de commerce), das für Gerichtsprozesse unter Kaufleuten, bei denen es um Handelssachen geht (actes de commerce), zuständig ist. In zweiter Instanz ist der Cour d’Appel zuständig, Revisionsgericht ist der Cour de Cassation. Das französische Justizministerium informiert online zur Gerichtsorganisation (auf Französisch).

    Hat die Gegenpartei ihren (Wohn-)Sitz im Ausland, so richtet sich im Verhältnis Deutschland-Frankreich die Zustellung nach den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten. 

    Eine Kostenerstattung, wie sie im deutschen Zivilprozessrecht geregelt ist, kennt das französische Recht nicht. Die obsiegende Partei trägt grundsätzlich ihre eigenen Kosten. Allerdings kann beantragt werden, bei Obsiegen die Anwaltskosten erstattet zu erhalten. Der Richter entscheidet darüber nach Billigkeitserwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der jeweiligen Partei. Lediglich nicht erstattungsfähige Kosten (frais irrépétibles) und Auslagen (dépens) für Zeugen und Sachverständige usw. sind von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Anwaltskosten sind grundsätzlich zum weitaus überwiegenden Teil von dem Auftraggeber zu bezahlen. Anwaltshonorare werden frei vereinbart; eine Gebührenordnung gibt es nicht. Erfolgshonorare (sogenannte honoraires de résultat) sind verboten, es sei denn, sie werden als zusätzliche Prämie vereinbart.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Frankreich ist Mitglied des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und Durchführung von Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 sowie des Europäischen Abkommens über internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961. Das weltweit größte und bekannteste Schiedsgericht ist in Frankreich ansässig: der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (Cour de l’arbitrage de la Chambre de Commerce internationale – CCI).

    Weiterführende Informationen

    Weitere Hinweise zum Rechtsschutz in Frankreich bietet der Länderbericht Frankreich im Portal 21.

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  • Die rechtliche Grundlage bildet das Allgemeine Steuergesetzbuch (Code général des impôts – CGI).

    Körperschaftsteuer

    Gemäß Art. 219 Abs. 1 CGI beträgt der Satz der Körperschaftsteuer (Impôt sur les sociétés – IS) grundsätzlich 25 Prozent. Dieser war seit 2018 schrittweise von 33,33 Prozent herabgesetzt worden (Übersicht zu den vergangenen Jahren).

    Ermäßigter Steuersatz

    Kleine Unternehmen werden mit einem ermäßigten Steuersatz von 15 Prozent auf die ersten 42.500 Euro Gewinn und mit dem normalen Körperschaftssteuersatz (25 Prozent) auf den darüber hinausgehenden Betrag besteuert, Art. 219-I-B CGI.

    Als Kleinunternehmen gelten Unternehmen, die sich zu mindestens 75 Prozent im Besitz von Einzelpersonen (oder von anderen Kleinunternehmen, die diese Bedingung erfüllen) befinden und einen Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro erzielen (für Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, lag die Schwelle bei 7,63 Millionen Euro).

    Die oben genannten Beträge beziehen sich auf ein zwölfmonatiges Steuerjahr. Wenn ein Steuerjahr kürzer oder länger als 12 Monate ist, müssen die Beträge von 42.500 Euro und 10 Millionen Euro entsprechend berechnet werden.

    Sozialzuschlag

    Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 7.630.000 Euro, deren Körperschaftsteuerschuld (Normalsatz und ermäßigter Satz) 763.000 Euro übersteigt, unterliegen einem Sozialzuschlag (contribution sociale) von 3,3 Prozent, der auf den Teil der Körperschaftsteuer erhoben wird, der 763.000 Euro übersteigt, Art. 235 ter ZC CGI. Daraus ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 25,825 Prozent für diesen Teil (27,38 Prozent im Jahr 2021 und 28,92 Prozent im Jahr 2020).

    Das französische Wirtschafts- und Finanzministerium (Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique) informiert auf seiner Webseite entsprechend (auf Französisch).

    Umsatzsteuer

    Der Normalsatz der Mehrwertsteuer (Taxe sur la valeur ajoutée – TVA) beträgt 20 Prozent, Art. 278 CGI. In bestimmten Fällen gelten ermäßigte Sätze: Für zum Beispiel Restaurations- und Beherbergungsleistungen beträgt der Satz 10 Prozent, für beispielsweise nicht alkoholische Getränke, die meisten Lebensmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundbedarf 5,5 Prozent und für bestimmte Produkte wie erstattungsfähige Medikamente gilt ein Sondersteuersatz (Taux particulier) in Höhe von 2,1 Prozent. Das französische Wirtschafts- und Finanzministerium (Ministère de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique) informiert auf seiner Webseite umfangreich (auf Französisch). Die Registrierung als Unternehmen in Frankreich erfolgt über die Generaldirektion öffentliche Finanzen (impots.gouv.fr).

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuersätze (Impôt sur le revenu) betragen für das Jahr 2022:

    Einkommen (in Euro)

    Steuersatz (in Prozent)

    bis zu 10.777

    0

    über 10.777 bis 27.478

    11

    über 27.478 bis 78.570

    30

    über 78.570 bis 168.994

    41

    über 168.994

    45

    Bezüglich der individuellen Einkommensteuer gibt es ab 2023 eine Erleichterung für ausländische - also zum Beispiel deutsche - Arbeitgeber. Unter bestimmten Umständen, zum Beispiel, wenn Mitarbeitende in Frankreich nur punktuell/grenzüberschreitend für das ausländische Unternehmen arbeiten, kann auf das Lohnabzugsverfahren (prélèvement à la source) verzichtet werden. Umfangreiche Informationen hält die französische Finanzverwaltung online bereit (auf Französisch). Dort findet sich auch eine Berechnungshilfe.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Sowohl im deutschen als auch im französischen Steuerrecht gilt für die Einkommensbesteuerung das Wohnortprinzip. Das heißt, dass Arbeitnehmende ihre Einkommensteuer am Wohnsitz/am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltes abführen müssen. Bei Tätigkeiten in Deutschland und in Frankreich könnten somit sowohl der deutsche als auch der französische Fiskus zum Zuge kommen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA Deutschland-Frankreich), das auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar ist.

    Besteuerung des Entsendeten

    Hält sich ein aus Deutschland nach Frankreich entsandter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Frankreich auf, so werden seine Einkünfte gemäß dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach den deutschen Vorschriften besteuert.

    Betriebsstättenproblematik

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn der deutsche Dienstleister in Frankreich eine Betriebsstätte errichtet hat, welche die Einkünfte des Arbeitnehmers trägt. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach den französischen Vorschriften. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. a DBA sind Orte aufgeführt, die "insbesondere" vom Ausdruck Betriebsstätte umfasst sind und unter lit. b solche Orte, die nicht als Betriebsstätte gelten. Gegebenenfalls ist eine Auskunft der französischen Steuerbehörden einzuholen.

    Wichtig ist auf jeden Fall, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) (gg) DBA eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet, als Betriebsstätte gilt.

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  • Das Gesetz Nr. 94-665 zum Gebrauch der französischen Sprache (Loi Toubon), mit dem das Erbe der französischen Sprache bewahrt werden soll, regelt deren verbindlichen Gebrauch. 

    Das Loi Toubon als Sprachschutzgesetz schreibt unter bestimmten Voraussetzungen die zwingende Verwendung der französischen Sprache vor. Für deutsche Dienstleister sind dabei vor allem die Regelungen in Art. 2 Gesetz Nr. 94-665 relevant: 

    • Schriftliche, mündliche oder audiovisuelle in Frankreich verbreitete Werbung muss grundsätzlich in französischer Sprache abgefasst sein,
    • alle Schriftstücke zur Verbraucher- oder Benutzerinformation, wie zum Beispiel Etiketten, Prospekte, Kataloge oder Gebrauchsanweisungen müssen auf Französisch erfolgen; Rechnungen und sonstige Unterlagen, die zwischen Gewerbetreibenden ausgetauscht werden, sind davon allerdings nicht erfasst.

    Neben der französischen Sprache sind auch weitere Sprachfassungen erlaubt, allerdings muss es sich bei den weiteren Sprachfassungen um die Übersetzung des französischen Textes handeln.
    Wichtig ist auch, dass alle in Frankreich geschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge in französischer Sprache vorliegen müssen. Gleiches gilt für Stellenausschreibungen, Art. 1 Abs. 2 Gesetz Nr. 94-665.

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  • Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Frankreich.

     Informationen zum Recht in Frankreich

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar. 

    Förderinformationen/Messeprogramme

    Bund und Bundesländer unterstützen deutsche KMU durch eine Vielzahl an Förderinstrumenten wie die Förderung von Unternehmerreisen, Unterstützung bei der Teilnahme an Messen im Ausland sowie auch finanzielle Förderungen. Erste Informationen finden Sie unter:

    Bezeichnung und Internetadresse

    Deutsche Institutionen der Außenwirtschaftsförderung, abrufbar auf der BMWK-Webseite

    Förderinfo-Bund, Förderberatung des Bundes - Forschung und Innovation

    Auslandsmesseprogramm des Bundes (AUMA)

    Förderdatenbank - Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes, der Länder und der EU

    Markterschließungsprogramm (MEP)

    Handwerksspezifische Fragen

    Bezeichnung und Internetadresse

    Handwerkskammer Freiburg (Länderschwerpunkt Frankreich)

    Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

    Handwerkskammer Paris (CMA Paris)

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  • Bei einer Entsendung nach Frankreich sind diverse Dokumente mitzuführen. Diese Checkliste soll einen ersten Überblick geben und wichtige Fragen beantworten.

    Welche Unterlagen bei einer Entsendung nach Frankreich mitzuführen sind, bestimmt sich insbesondere nach Art. L1262-2-1 Code du travail. 

    Mitzuführende Unterlagen

    Folgende Dokumente sind während der gesamten Dauer der Entsendung bereitzuhalten:

    • A1-Bescheinigung
    • Entsendemeldung (SIPSI)
    • Carte BTP
    • Auftrag/Rechnung in französischer Sprache
    • Arbeitsvertrag oder schriftliche Dokumentation des Inhalts
    • Lohnzettel, Zahlungsnachweis des Arbeitgebers oder Banküberweisung
    • Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden
    • Dienstleistungsanzeige bei reglementierten Gewerk sowie EU-Bescheinigung
    • gegebenenfalls Arbeitserlaubnis des Entsendestaates.

    Sollten diese Dokumente nicht bereitgehalten werden, drohen empfindliche Geldstrafen.

    FAQ

    Für die Durchführung eines Auftrags in Frankreich können folgende Punkte als Orientierung dienen:

    1. Besteht eine Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht?

    Im Grundsatz besteht eine Genehmigungspflicht, wenn der Beruf in Deutschland reglementiert und der Dienstleister dort ordnungsgemäß niedergelassen ist. Ist der Beruf in Deutschland nicht reglementiert, ist ein Nachweis von mindestens einjähriger entsprechender Berufstätigkeit im Laufe der letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung (EU-Bescheinigung) erforderlich.

    Immer anzeigepflichtig sind unter anderem:

    • Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,
    • Gas- und Wasserinstallationen, Elektroinstallationen, Heizungsbau,
    • Schornsteinfeger- und Zahntechnikerarbeiten.

    Für die Entsendung gilt darüber hinaus:

    • vorherige Anmeldung bei der zuständigen Arbeitsinspektion (déclaration de détachement)
    • Einhaltung der französischen Arbeitsbedingungen.

    2. Besteht die Möglichkeit, dass die Einhaltung der französischen Arbeitsbedingungen vor Ort kontrolliert wird?

    Ja, Kontrollen erfolgen durch die französische Arbeitsinspektion (Inspection du travail).

    3. Umsatzsteuer: Ist in der Rechnung MwSt auszuweisen?

    Im Grundsatz gilt, dass keine Umsatzsteuer auszuweisen ist (Steuerschuldner ist der Auftraggeber). Allerdings ist auf der Rechnung auf die Rechtsgrundlage der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) hinzuweisen. Gegebenenfalls kommt das Verfahren der Mehrwertsteuerrückerstattung in Betracht. Es besteht die Möglichkeit, dieses über die Deutsch-französische Industrie- und Handelskammer (AHK Frankreich) abzuwickeln. Zusätzliche Informationen zur Rechnungsstellung hält der Dienstleistungskompass Frankreich des Außenwirtschaftsportals Bayern bereit.

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  • Das französische Arbeitsrecht unterscheidet sich in Teilen von den aus Deutschland bekannten Regelungen.

    Primäre Rechtsquelle des französischen Arbeitsvertragsrechts ist das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail). Die grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien unterliegenden Arbeitsverträge werden stark durch öffentlich-rechtliche und vor allem durch kollektivrechtliche Elemente beeinflusst. Die Datenbank KALI listet die nationalen Branchen- und Tarifverträge (Accords de branche et conventions collectives). 

    Arbeitsvertrag

    Es gibt zwei verschiedene Arten von Arbeitsverträgen: unbefristete (Contrat à durée indéterminée – CDI) und befristete Arbeitsverträge (Contrat à durée déterminée – CDD).

    Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich. Allerdings ist die Schriftform eines Arbeitsvertrages für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden zwingend erforderlich. Dies gilt für befristete Verträge, Teilzeitbeschäftigte sowie ausländische Beschäftigte, die eine Arbeitserlaubnis benötigen. Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall über die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses schriftlich informiert werden. Hierzu zählen: Identität der Vertragsparteien, Stellenbezeichnung und -beschreibung, Entlohnung, Laufzeit des Vertrages, Kündigungsfrist, den geltenden Tarifvertrag, die Anzahl der bezahlten Urlaubstage sowie Arbeitsort und Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden. Ein schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag muss zumindest auch in französischer Sprache abgefasst sein. Ein ausländischer Arbeitnehmer hat ein Recht auf Übersetzung seines Arbeitsvertrages. Ist der Vertrag nicht auf Französisch abgeschlossen, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine vertragliche Bestimmung berufen, die den Arbeitnehmer beschweren würde.

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist auf maximal 18 Monate beschränkt. Das befristete Arbeitsverhältnis kann höchstens zweimal erneuert werden, die Dauer der Befristung insgesamt darf aber auch dann 18 Monate nicht überschreiten.

    Die Vereinbarung einer Probezeit (période d'essai) ist möglich, bedarf allerdings der Schriftform. Die Dauer darf bei unbefristeten Verträgen gemäß Art. L1221-19 Code du travail grundsätzlich nicht länger festgelegt sein als:

    • zwei Monate für Arbeiter und Angestellte
    • drei Monate für Vorarbeiter und Techniker
    • vier Monate für leitende Angestellte (cadres).

    Findet ein Tarifvertrag Anwendung, so kann dieser eine abweichende Dauer regeln. Unter bestimmten Umständen ist eine Verlängerung der Probezeit möglich, Art. L1221-21 Code du travail.

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf, ein unbefristetes durch Kündigung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Aufhebungsvertrag (rupture conventionelle) unterliegt gemäß Art. L1237-11 Code du travail strengen Formvorschriften und muss innerhalb von 15 Tagen von der zuständigen Direction régionale de l’économie, de l’emploi, du travail et des solidarités (DREETS) genehmigt werden, Art. L1237-13 f. Code du travail. Die Übermittlung des Aufhebungsvertrages hat grundsätzlich über das Portal TéléRC zu erfolgen.

    Will der Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen kündigen, so ist er zu einem Vorgespräch mit dem betreffenden Arbeitnehmer verpflichtet und hat ihm die Gründe der Entlassung zu erläutern, Art. L1232-1 ff. Code du travail.

    Bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung ist zu unterscheiden: Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD), beträgt die Kündigungsfrist maximal zwei Wochen. Bei der Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages (CDI) muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

    Eine Kündigung durch den Arbeitgeber löst gemäß Art. L1234-9 ff. Code du travail einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch (indemnité légale de licenciement) aus, der mindestens 25 Prozent der Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers pro Beschäftigungsjahr beträgt und bereits ab achtmonatiger Betriebszugehörigkeit besteht. Bei einer fristlosen Kündigung besteht kein solcher Anspruch.

    Weitere Informationen

    Das französische Arbeitsministerium (Ministère du Travail, du Plein emploi et de l’Insertion) informiert auf seiner Webseite umfassend zu arbeitsrechtlichen Themen (auf Französisch). Einen Überblick rund um die Themen Arbeit und Ausbildung bietet die französische Regierung auf dieser Webseite (auf Französisch).

    Grundlegende Informationen zu Pflichtversicherungen in Frankreich stellt der Länderbericht Frankreich im Portal 21 zur Verfügung.

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  • Sollen Mitarbeitende in Frankreich eine vorübergehende Dienstleistung erbringen, sollte der Arbeitsvertrag stets den Besonderheiten dieses Auslandseinsatzes gerecht werden.

    Hierfür stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Zum einen kann der Arbeitsvertrag bereits Bestimmungen bezüglich einer von vornherein avisierten Entsendung enthalten. Zum anderen kann man eine Ergänzungsvereinbarung schließen. Diese vertragsrechtliche Konstruktion bezeichnet man auch als Entsendevertrag. Die Ergänzungsvereinbarung kann beispielsweise beinhalten, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt. Auch sind Regelungen zur Kostentragung der Entsendung und zu Zulagen denkbar.

    Zu beachten ist allerdings, dass zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften des französischen Rechts, die ohne die Wahl deutschen Arbeitsrechts anwendbar wären, nicht zu Lasten des Arbeitnehmers durch die Rechtswahl ausgeschaltet werden dürfen. Hierzu zählen insbesondere Vorschriften zur Dauer der Arbeits- und Ruhezeiten, zum bezahlten Mindestjahresurlaub, zur Bezahlung, zu jugendlichen Arbeitnehmenden, zur Vorbeugung von Gefahren am Arbeitsplatz (Arbeitsschutz), zur Nichtdiskriminierung, zum Recht auf gewerkschaftliche Betätigung und Streik. Erfasst hiervon sind sowohl Vorschriften aus Gesetzen und Verordnungen als auch aus auf den Sektor anwendbaren Tarifverträgen. Stellen jedoch die deutschen Vorschriften den Arbeitnehmer besser als die französischen, so können die deutschen Vorschriften weiterhin Anwendung finden.

    Unter anderem muss das entsendende Unternehmen auch einen Vertreter in Frankreich bestimmen, der im Fall einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion deren erste Ansprechperson ist.

    Überblicke über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden GTAI-Beiträgen:

    Als Schwerpunktkammer für den französischen Markt hält die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein ebenfalls Informationen zur Mitarbeiterentsendung nach Frankreich bereit. Umfangreiche Informationen finden sich auch im Dienstleistungskompass Frankreich des Außenwirtschaftsportals Bayern.

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  • Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen für die Einreise nach Frankreich lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

    Alle Bürger der Europäischen Union haben das Recht, nach Frankreich einzureisen und sich dort frei aufzuhalten. Was die Bedingungen des rechtmäßigen Aufenthaltes von in Frankreich vorübergehend Beschäftigten angeht, ist danach zu unterscheiden, ob es sich ausschließlich um EU-Bürger:innen handelt, die in Frankreich eine Dienstleistung erbringen oder ob (auch) Drittstaatsangehörige mit den Arbeiten betraut sind. Die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung (carte de séjour) ist für EU-Staatsangehörige nicht mehr verpflichtend. Gleichwohl kann eine solche für die ersten fünf Jahre des Aufenthalts bei der Präfektur des Wohnortes beantragt werden. Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Frankreich kann die Aufenthaltserlaubnis "Citoyen UE/EEE/Suisse - Séjour permanent - Toutes activités professionnelles" beantragt werden, die bescheinigt, dass ein Recht ohne weitere Bedingungen dauerhaft in Frankreich zu leben besteht. Dieses Tool gibt Auskünfte zu möglichen Anträgen und Genehmigungen. 

    Weitere Informationen können dem Internetauftritt der Deutschen Vertretungen in Frankreich entnommen werden.

    Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.

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  • Trotz Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU bestehen bestimmte Meldeerfordernisse. Je nach Art der Tätigkeit kann zudem eine Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich sein.

    Anerkennung von Befähigungsnachweisen

    Ein deutscher Dienstleister, der in Frankreich vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen möchte, ohne sich dort niederlassen zu wollen, muss grundsätzlich prüfen, ob die von ihm angebotene Dienstleistung in Frankreich unter einen reglementierten Beruf im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) fällt. Das ist der Fall, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden oder die Berufsbezeichnung gesetzlich geschützt ist. Hierzu zählen in Frankreich unter anderem Freiberufler wie Apotheker, Architekten, Ärzte, Hebammen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Aber auch viele andere Berufe gehören dazu, beispielsweise Klempner, Konditor oder Mechaniker. Das Institut National de la propriété industrielle (INPI) stellt eine Liste der in Frankreich reglementierten Berufe zur Verfügung. Eine Übersicht der in jedem EU-Mitgliedstaat sowie in den Ländern des EWRs, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich reglementierten Berufe enthält eine von der EU-Kommission eingerichtete Datenbank.

    Wer in Frankreich in einem reglementierten Beruf tätig werden will, muss vor Arbeitsaufnahme die dafür nötigen Genehmigungen einholen. Über die Anerkennung von Berufsabschlüssen (Reconnaissance des diplômes) informiert das Centre ENIC-NARIC France. Einen Leitfaden zur Antragsstellung stellt die französische Regierung online zur Verfügung.

    Im Bereich des Handwerks gibt es bestimmte Tätigkeiten, die vor Beginn der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen französischen Handelskammer (Chambre de Métiers et de l’Artisanat) angezeigt werden müssen. Dazu gehört unter anderem die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, Gebäudearbeiten, Gas- und Wasserinstallationen, Elektroninstallationen, Schornsteinfegerarbeiten, Zahntechnikerarbeiten, Schönheitspflegeberufe und die Zubereitung bestimmter Lebensmittel. Die Meldung erfolgt über das Formular JQPA.

    Voraussetzung für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ist, dass der Dienstleister in Deutschland für diese Tätigkeiten ordnungsgemäß niedergelassen ist. Sofern ein Beruf zwar in Frankreich, aber nicht in Deutschland reglementiert ist, muss der Dienstleister eine zumindest einjährige entsprechende Berufserfahrung im Laufe der letzten zehn Jahre, die der beabsichtigten Dienstleistungserbringung in Frankreich vorangeht, nachweisen. Für eine Tätigkeit in einem nicht reglementierten Beruf, genügt der Nachweis über eine ordnungsgemäße Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt wird. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Niederlassung beziehungsweise die Tätigkeitsdauer wird durch die sogenannte EU-Bescheinigung erbracht, die die jeweils zuständige deutsche Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) ausstellt.

    Bei Elektroinstallationen ist Folgendes zu beachten: Sie dürfen nur dann an das Stromversorgungsnetz angeschlossen werden, wenn der ausführende Betrieb eine Bescheinigung vorlegen kann, der die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsnormen bescheinigt (attestation de conformité). Zuständig ist das Comité national pour la sécurité des usagers de l’électricité (CONSUEL). Weitere Hinweise zum Verfahren sind online abrufbar. Entsprechendes gilt für Gasinstallationen: Informationen sind unter der Internetseite von QUALIGAZ EVONIA abrufbar.

    Weitere Informationen über reglementierte Berufe enthält der Länderbericht Frankreich des Portals 21. 

    Baustellenausweis

    Unternehmen, die in Frankreich in den in Art. R8291-1 Abs. 1 Code du travail aufgezählten Tätigkeiten des Baugewerbes Arbeiten durchführen, müssen für jeden Mitarbeiter einen Baustellenausweis (Carte d’identité professionnelle – Carte BTP) beantragen. Die Ausweise sollen den Arbeitsinspektionen ermöglichen, einfacher kontrollieren zu können, ob die Unternehmen alle relevanten Vorschriften erfüllen.

    Die Carte BTP ist online bei der Union des caisses de France Congés Intempéries BTP (UCF CIBTP) zu beantragen und kostet 9,80 Euro pro Karte. Entsendende Unternehmen können die im Rahmen der Entsendemeldung im Portal SIPSI getätigten Angaben importieren. Ausfüllhilfen für beide Portale stellt die Handwerkskammer des Saarlandes kostenlos zur Verfügung.

    Dauerhafte Niederlassung

    Will sich ein Dienstleister dauerhaft in Frankreich niederlassen, muss er sich beim nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (Institut national de la statitistique et des études économiques – INSEE) registrieren lassen. Das INSEE vergibt an jede Einrichtung eine neunstellige Identifikationsnummer (SIREN-Nummer). Zweigniederlassungen erhalten eine SIRET-Nummer. Diese besteht aus der SIREN-Nummer der Hauptniederlassung und fünf dahinter angehängten Ziffern (NIC).

    Ist der Dienstleister Kaufmann oder eine gewerblich tätige Gesellschaft, ist eine Eintragung in das französische Handelsregister (Registre du commerce et des sociétés – RCS) obligatorisch. Sie erfolgt durch den Urkundsbeamten (greffier) beim zuständigen Handelsgericht. Informationen zum Verfahren und den Kosten hält die französische Regierung online bereit. Handwerker müssen sich bei der jeweiligen regional zuständigen Handwerkskammer (Chambre de métiers et de l‘artisanat) eintragen lassen. Für freie Berufe besteht die Pflicht, sich in berufsständischen Kammern (wie der Architektenkammer) oder bei Gericht eintragen zu lassen.

    Weitere Informationen zu den Eintragungspflichten in Frankreich niedergelassener Unternehmen enthält der Länderbericht Frankreich des Portals 21.

    Weitere Ansprechpartner

    Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer informiert als Ansprechpartner vor Ort auch zu den Themen Vertretung und Mitarbeiterentsendung. Das EIC Trier informiert rund um das Frankreichgeschäft und unterstützt bei der Abgabe der SIPSI-Meldung und der Beantragung der Carte BTP.

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  • Unabhängig von der Dauer einer Entsendung sind Arbeitnehmende nach dem in Frankreich geltenden flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen.

    Der gesetzliche Mindestlohn (Salaire Minimum Interprofessionel de Croissance – SMIC) wird regelmäßig zum 1. Januar erhöht. Unterjährige Anpassungen des Mindestlohnes finden statt, wenn die Verbraucherpreise in Frankreich um mindestens 2 Prozent gestiegen sind.
    Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der SMIC 11,27 Euro pro Stunde. Der Bruttomonatsmindestlohn beläuft sich auf 1.709,28 Euro bei einer 35-Stunden-Woche. Der SMIC gilt für alle Arbeitnehmenden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Bei der Beschäftigung von minderjährigen Arbeitnehmenden mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung findet eine Staffelung des Mindestlohnes statt:

    Alter der Mitarbeitenden

    Mindestlohn pro Stunde

    18 Jahre und älter

    11,27 Euro

    17 Jahre

    10,14 Euro (90 Prozent des SMIC)

    16 Jahre und jünger

    9,01 Euro (80 Prozent des SMIC)

    Das französische Arbeitsministerium Ministère du Travail, du Plein emploi et de l’Insertion informiert zum SMIC (auf Französisch).
    Einschlägige Tarifverträge können allerdings höhere Beträge vorsehen. Die jeweiligen Tarifverträge sind auf dem Portal Legifrance abrufbar. 
    Aufgrund der Vielzahl der Beiträge von Lohn- und Lohnnebenkosten kann hierzu ein allgemeines Belastungsniveau nur schwerlich angegeben werden. Informationen zur aktuellen Höhe der einzelnen Beiträge können auf der Homepage des zuständigen Amtes für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise der Auszahlung des Kindergeldes (Unions de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales – URSSAF) abgerufen werden.

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  • Bei der geschäftlichen Tätigkeit in Frankreich haben deutsche Unternehmen die nationalen Bestimmungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu beachten. Ein erster Überblick.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz zu sorgen. Dabei hat er die berufsbedingten Risiken zu beachten. So muss er die Mitarbeitenden für bestimmte Arbeiten mit einer Schutzausrüstung ausstatten und im Einzelnen näher festgelegte Schutzmaßnahmen beachten. Insbesondere können sich spezielle Anforderungen aus einschlägigen Branchentarifvertägen ergeben. Details sind auf der Internetseite des französischen Arbeitsministeriums in der Rubrik Santé au travail abrufbar. 

    Sind entsandte Arbeitnehmende bereits in Deutschland einem höheren berufsbedingten Risiko ausgesetzt, so muss der Arbeitgeber nachweisen, dass sie bereits in Deutschland arbeitsmedizinisch untersucht wurden und diese Untersuchung der in Frankreich geforderten Untersuchung gleichwertig ist.  

    Umfangreiche Informationen zur Arbeitssicherheit in Frankreich enthält der Länderbericht Frankreich des Portals 21.

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  • Auch in Frankreich basiert das Recht der Sozialversicherung (sécurité sociale) auf europäischen Vorgaben.

    Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Tätigkeitsortsprinzip. Das bedeutet, dass eine Person dem Sozialversicherungssystem des Landes unterliegt, in dem sie arbeitet. Bei einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bleibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Das ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

    1. Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland aktiv sein (keine reine Verwaltungstätigkeit).
    2. Die entsandte Person besitzt die EU-Staatsangehörigkeit, ist Flüchtling oder staatenlos.
    3. Es handelt sich um eine Entsendung, das heißt: Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Inland extra für eine Auslandsarbeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor. Zudem muss die Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).
    4. Die Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate.
    5. Die entsandte Person löst keine andere entsandte Person ab (es sei denn, die zuvor für längstens 24 Monate entsandte Person musste die Entsendung unplanmäßig beenden und eine andere Person wird für die verbleibende Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeitraums entsandt).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Arbeitnehmers wird durch die Bescheinigung A1 dokumentiert. Sie ist vor der Aufnahme der Tätigkeit in Frankreich zu beantragen, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Ausgestellt wird die A1-Bescheinigung grundsätzlich von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer/Selbständige versichert ist. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe Sozialversicherung im Internet. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei Werktage. Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in Frankreich eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV).

    Bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Frankreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung kann online über die Webseite heruntergeladen werden.

    Weitergehende Informationen mit Praxisbeispielen enthält das Merkblatt Arbeiten in Frankreich der DVKA.

    Die Bescheinigung A1, die oft auch als "Entsendenachweis" bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

    Änderungen, die sich aus der Reform der Entsenderichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/957) ergeben, entnehmen Sie dem GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU.

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  • Zwecks Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften ist eine vorherige Meldung der Tätigkeit bei den zuständigen französischen Behörden erforderlich. Andernfalls drohen Sanktionen.

    Kontrollen muss der deutsche Dienstleister sowohl unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung französischer Arbeits- und Sicherheitsbedingungen als auch bezüglich der erforderlichen Qualifikationen ins Kalkül ziehen. 

    Entsendemeldung

    Die für den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz bestehenden formalen Verpflichtungen ergeben sich unter anderem aus Art. L1262-2-1 Code du travail.

    Unternehmen, die Mitarbeitende zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, müssen diese vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion melden. Diese Meldung (déclaration de détachement) muss elektronisch über das Portal SIPSI erfolgen und die in Art. R1263-3 Code du travail genannten Angaben enthalten. Mitzuteilen sind insbesondere Angaben zum entsendenden Unternehmen und dem von diesem benannten Vertreter, Angaben zu den zu entsendenden Mitarbeitenden und der Dauer der Entsendung.

    Weitere Pflichten des Arbeitgebers

    Das entsendende Unternehmen muss verschiedene Dokumente in französischer Übersetzung am Ort der Arbeitsausführung bereithalten. Dazu gehören neben dem Nachweis bezüglich der Erfüllung der Meldepflicht gemäß Art. R1263-1 Code du travail insbesondere eine Kopie der A1-Bescheinigung, Gehaltsabrechnungen und Stundenzettel aus denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers hervorgehen. Darüber hinaus sind der Arbeitsvertrag sowie ein Nachweis über das auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem in Frankreich ansässigen Auftraggeber anwendbare Recht bereitzuhalten.

    Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es auch, die verbindlichen Arbeitsstunden und Ruhezeiten durch einen Aushang anzuzeigen. Der Aushang ist überall dort anzubringen, wo die entsprechenden (französischen) Arbeitsstunden zu beachten sind. Betreibt ein deutscher Dienstleister in Frankreich eine Baustelle, so muss er eben dort einen entsprechenden Aushang anbringen. Ebenso verpflichtet ist er, die Kontaktdaten des medizinischen Dienstes sowie der ersten Hilfe bekannt zu machen. Mittel zur ersten Hilfe sowie des Brandschutzes sind entsprechend zu kennzeichnen. Finden die Arbeiten in Fazilitäten französischer Unternehmen statt, so braucht der deutsche Dienstleister (für seine Mitarbeitenden) diesen Pflichten nur nachzukommen, wenn die entsprechenden Hinweise nicht schon angebracht sind.

    Entsendebetriebe müssen für die Dauer der Entsendung außerdem einen Vertreter bestellen. Dieser ist für den Kontakt mit der Arbeitsinspektion und den anderen Behörden zuständig. Die Bestellung des Vertreters hat schriftlich zu erfolgen. Unternehmen, die mit Subunternehmen zusammenarbeiten, müssen kontrollieren, ob die Entsendung angemeldet wurde und der Subunternehmer einen Vertreter in Frankreich ernannt hat.

    Qualifikationsnachweise

    Bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten können Qualifikationsnachweise oder eine vorherige Dienstleistungsanzeige erforderlich sein. Die Kontrolle erfolgt durch die Directions départementales de la protection de la population. Nähere Informationen enthält der GTAI-Rechtsbericht Frankreich: Anerkennungsverfahren.

    Kontrollen

    Bezüglich der Einhaltung der Arbeits- und Sicherheitsbestimmungen sind die Arbeitsinspektionen (Inspections du travail) zuständig. Die Mitarbeitenden der Arbeitsinspektionen haben das Recht auf jederzeit ungehinderten Zugang zu den Arbeitsplätzen – auch ohne vorherige Ankündigung und auch ohne Anwesenheit des Arbeitgebers. Sie sind dazu befugt, den Arbeitgeber und dessen Personal entsprechend zu befragen.

    Besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die körperliche Integrität der Arbeitnehmenden beeinträchtigt ist, weil der Unternehmer Vorschriften der Arbeitssicherheit oder der Gesundheit am Arbeitsplatz missachtet hat, kann die Arbeitsinspektion darüber hinaus auch entsprechende einstweilige gerichtliche Maßnahmen beim Tribunal de Grande Instance auf den Weg bringen. Solche Maßnahmen können etwa die Stilllegung einer Maschine oder Aussonderung eines Ausrüstungsgegenstandes sein. Will sich der Dienstleister hiergegen wehren, muss er den Gerichtsweg beschreiten.

    Sanktionen

    Es ist dringend angeraten, den Anordnungen der Arbeitsinspektion Folge zu leisten. Andernfalls drohen erhebliche Bußgelder (Amendes administratives; Art. L1264-1 à L1264-4 Code du travail). Nimmt man die beschriebenen Möglichkeiten, sich mit rechtlichen Mitteln zu wehren, nicht wahr und setzt sich gleichwohl über die Anordnungen der Arbeitsinspektion hinweg, kann dies empfindliche Strafen nach sich ziehen. Dies betrifft sowohl natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Unternehmenschefs als auch juristische Personen.

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  • Frankreich ist Mitglied vieler europäischer und auch internationaler Norminstitute. In Frankreich erhalten Normen das Präfix NF.

    Frankreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation gleichzeitig auch Mitglied im Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation/European Committee for Standardization). Dies bedeutet, dass Frankreichs technische Normen den durch das Europäische Komitee für Normung vorgegebenen, sogenannten Europäischen Normen, entsprechen müssen, was den Vorteil der Harmonisierung nationaler Normen auf europäischer Ebene mit sich bringt.

    Die Association française de normalisation (AFNOR) ist die entscheidende Stelle für die Normung und Standardisierung in Frankreich. Sie ist zudem Mitglied der Internationalen Organisation für Normung ISO (Organisation internationale de normalisation/International Organization for Standardization), wo sie Frankreich vertritt. 

    AFNOR konzentriert sich auf vier Tätigkeitsfelder:

    • Technische Standardisierung (normalisation/standardization)
    • Zertifizierung (certification/certification)
    • Veröffentlichungen (édition spécialisée/industry press)
    • Fortbildung (formation/training)

    Auf ihrer Internetseite bietet AFNOR (auch auf englischer Sprache) zu jedem Thema Informationen an. Französische technische Standards (Normes françaises – NF) können ebenfalls über AFNOR bezogen werden.

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  • Im Verhältnis Deutschland-Frankreich spielen Zollfragen wegen des Europäischen Binnenmarktes praktisch keine Rolle mehr.

    Gleichwohl können Fragen der Marktordnung (zum Beispiel der Zulassung eines Produktes) auftreten. Informationen hierzu sowie zu Zollfragen im Verhältnis zwischen Frankreich und Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union (EU) können auf der Internetseite der GTAI abgerufen werden. 

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