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Recht kompakt | Österreich | Gewerblicher Rechtsschutz

Österreich: Gewerblicher Rechtsschutz

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen für Patente, Marken sowie Muster in Österreich.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Patentrecht

Rechtsgrundlage ist das Patentgesetz (PatG) aus dem Jahre 1970 in seiner aktuellen Fassung. Patentfähig sind danach alle neuen, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebenden Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Ausnahmen von der Patentierbarkeit gelten gemäß § 2 PatG unter anderem für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde sowie für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren. Die Patentanmeldung muss vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger beim Österreichischen Patentamt in Wien eingereicht werden. Ausländer beziehungsweise Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, können unter anderem den Anspruch auf Erteilung eines Patents nur durch einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten geltend machen (§ 21 Abs. 4 PatG), sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweiz befinden. Die Schutzdauer beträgt höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 28 PatG). Das Patent erlischt vor Ablauf dieser Schutzdauer, wenn die Jahresgebühren nicht mehr bezahlt werden, die Erfinderinnen/Erfinder auf das Schutzrecht verzichten oder das Patent für nichtig erklärt wird. Das Patentrecht sowie das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam. Die derzeit aktuellen Gebührenwerte können der Webseite des Österreichischen Patentamtes entnommen werden.

Markenrecht

Rechtsgrundlage ist das Markenschutzgesetz 1970 (MSG) in seiner aktuellen Fassung. Marken sind danach Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen (zum Beispiel durch Wörter, Abbildungen, Buchstaben), und dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 1 MSG). Der Markenschutz wird mit dem Tag der Eintragung einer Marke im Markenregister (Registrierung) beim Österreichischen Patentamt in Wien erworben. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann gegen Zahlung einer Erneuerungsgebühr unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden (§ 19 MSG). 

Geschmacksmusterschutz

Registrierte Geschmacksmuster (Designs) sind auf der Grundlage des Musterschutzgesetzes 1990 (MuSchG) geschützt. Design meint die Erscheinungsform eines Teils oder der Gesamtheit eines Erzeugnisses, die sich aus Merkmalen wie Farbe, Form, Oberflächenstruktur und/oder Werkstoffen ergibt. Die grundsätzliche Schutzdauer beträgt fünf Jahre ab dem Anmeldetag. Bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren ist eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre möglich (§ 6 MuSchG). Eine Übersicht der zu entrichtenden Gebühren hält das Österreichische Patentamt auf seiner Webseite bereit.

Zugehörigkeit zu Internationalen Übereinkommen

Österreich ist unter anderem Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) vom 20.3.1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967; des Übereinkommens vom 5.10.1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ); des Vertrages vom 19.6.1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag - PCT); der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage der Stockholmer Fassung des Übereinkommens vom 14.7.1967. Österreich hat ebenfalls das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifiziert. 

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