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Pakistan: Arbeitsrecht

Auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen basieren auf den alten britisch-indischen Gesetzen, sind aber im Laufe der Zeit an die sich verändernden Bedingungen angepasst worden.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Es gibt in Pakistan keine eigene, einheitliche Kodifikation für das Arbeitsrecht, sondern ähnlich wie in Deutschland, mehrere Gesetzesbücher, die arbeitsrechtliche Vorschriften beinhalten.

Arbeitsrecht ist in Pakistan zudem eine Angelegenheit der jeweiligen Provinzen. Insgesamt gibt es in Pakistan 16 verschiedene Gesetze und Vorschriften, die das Arbeitsrecht regeln. Allerdings ähneln sich die Vorschriften in den einzelnen Teilen des Landes doch sehr, so dass oftmals stellvertretend für das Arbeitsrecht in Pakistan das Arbeitsrecht des Islamabad Capital Territory herangezogen wird. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die Bestimmungen zu Arbeitsverträgen sind in der Industrial and Commerical Employment (Standing Orders) Ordinance von 1968 geregelt. Diese Ordinance ist auf alle Unternehmen anwendbar, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, und schreibt eine schriftliche Arbeitsbestätigung vor. Bei weniger als 20 Arbeitnehmern existiert dagegen oftmals kein schriftliches Dokument. Arbeitsrechtliche Bestimmungen finden sich in einer Reihe weiterer Gesetze. Der Factories Act von 1934 regelt etwa, dass die maximale Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag beträgt. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub entsteht erst nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit und beträgt dann 14 aufeinanderfolgende Tage pro Jahr. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer an 10 Tagen im Jahr aufgrund unvorhergesehener Ereignisse Urlaub beantragen und (bei halber Bezahlung) an 16 Tagen krankheitsbedingt fehlen.

Der Vertragsschluss muss in jeden Fall schriftlich erfolgen. Ist der Vertrag unbefristet geschlossen, so kann eine Kündigung - abgesehen von der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung - nur mit einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen. 

Nach den Gesetzen auf Bundes- und Provinzebene gilt der Begriff „Ursache“ für Arbeitnehmer als Synonym für den Begriff „Fehlverhalten“. Der Begriff Fehlverhalten wird in den meisten Rechtsvorschriften zum Arbeitsrecht in Pakistan so definiert, dass er die folgenden Handlungen und Unterlassungen umfasst:

  • vorsätzliche Befehlsverweigerung oder Ungehorsam gegenüber einer rechtmäßigen und angemessenen Anordnung eines Vorgesetzten;
  • Diebstahl, Betrug oder Unehrlichkeit im Zusammenhang mit dem Geschäft oder Eigentum des Arbeitgebers;
  • vorsätzliche Beschädigung oder Verlust von Gütern oder Eigentum des Arbeitgebers;
  • Annahme oder Gewährung von Bestechungsgeldern oder anderen illegalen Zuwendungen;
  • Gewohnheitsmäßiges Fernbleiben vom Dienst ohne Erlaubnis oder Abwesenheit ohne Erlaubnis für mehr als 10 Tage.

Das pakistanische Arbeitsrecht kennt auch einen besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise während des Mutterschutzes.

Eine Arbeitnehmerrepräsentation im Unternehmen findet durch das mit der Industrial Relations Ordinance vom 29. Oktober 2002 geschaffene Joint Works Council (vergleichbar mit einem Betriebsrat in Deutschland) statt. Das Joint Works Council ist bei einer Mindestzahl von 50 Arbeitnehmern zu gründen und hat selbst eine maximale Mitgliederzahl von 10 Personen, von denen 40 Prozent von Seiten der Arbeitnehmer stammen müssen. Das Joint Works Council ist mit verschiedenen Aufgaben betraut, so etwa mit der Verbesserung der Produktion und Effizienz, der Arbeitssicherheit, der Fortbildung und der Gesundheit. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann sich an das Joint Works Council wenden und überprüfen lassen, ob die Kündigung gerechtfertigt und fair war.

Artikel 17 der Verfassung erlaubt in Pakistan auch die Gründung von Gewerkschaften. Dieses Recht wird im Industrial Relations Act von 2012 konkretisiert. Danach dürfen Arbeitende und Angestellte Vereinigungen gründen, die in ihrem Namen Verträge aushandeln können.

Die pakistanische Verfassung enthält zudem eine Reihe von weiteren Bestimmungen in Bezug auf die Rechte von Arbeitnehmenden: 

  • Artikel 11 der Verfassung verbietet alle Formen der Sklaverei, Zwangsarbeit und Kinderarbeit;
  • Artikel 18 schreibt das Recht der Bürger vor, jeden legalen Beruf oder jede legale Beschäftigung auszuüben und ein rechtmäßiges Gewerbe zu betreiben;
  • Artikel 25 legt das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot der Diskriminierung allein aufgrund des Geschlechts fest;
  • Artikel 37 Buchstabe e) sieht die Gewährleistung gerechter und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen vor und stellt sicher, dass Kinder und Frauen nicht in Berufen beschäftigt werden, die ihrem Alter oder Geschlecht nicht angemessen sind.

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