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Unternehmen müssen eine e-Zustellung ermöglichen

Die elektronische Zustellung hat die gleiche Wirkung wie ein Einschreiben mit Rückschein. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet eine Adresse für e-Zustellungen einzurichten.

Von Marcelina Nowak | Bonn

Eine elektronische Adresse für die elektronischen Zustellungen betrifft alle Unternehmen die im Gewerberegister (CEIDG) und im polnischen Unternehmensregister (KRS) eingetragen sind. Neben handelsrechtlichen Gesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften) müssen auch andere im Unternehmerregister eingetragene Einrichtungen, z.B. Genossenschaften oder Stiftungen, eine Adresse für e-Zustellungen haben.

Folgende Fristen, die vom Datum der Registrierung des Unternehmens in CEIDG oder KRS abhängen, sind zu beachten:

  • Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2025 in CEIDG oder KRS eintragen lassen, werden bei der Eintragung ein Postfach für e-Zustellungen einrichten müssen;
  • Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2025 im CEIDG registriert haben, müssen ab dem 1. Oktober 2026 eine Adresse für die elektronische Zustellung haben;
  • Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2025 im KRS angemeldet haben, müssen seit dem 1. April 2025 eine Adresse für die elektronische Zustellung haben.

Bis Oktober 2029 werden alle öffentlichen Einrichtungen, lokalen Behörden sowie Gerichte, Gerichtsvollzieher den amtlichen Schriftverkehr über e-Zustellungen abwickeln müssen. Ab diesem Jahr benutzen die öffentliche Verwaltung, Krankenkassen und regionale Gebietskörperschaften die e-Zustellung.

Ein Postfach für die e-Zustellungen kann online unter Biznes.gov.pl eingerichtet werden.

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