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Recht kompakt | Schweiz | Umweltschutzrecht

Schweiz: Nachhaltigkeit und Umweltschutzecht

Sowohl der Grundsatz der Nachhaltigkeit als auch der Umweltschutz haben in der Schweiz Verfassungsrang. (Stand 24.02.2025)

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Artikel 74 Absatz 1 der schweizerischen Bundesverfassung lautet: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen." In Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung steht: "Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer Rohstoffe und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch."

Auf der gesetzlichen Ebene spielt das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) die zentrale Rolle. Dort finden sich Regelungen zu

In Sachen Nachhaltigkeit orientiert sich die Schweiz teilweise an den einschlägigen europäischen Normen, ohne sie zu übernehmen. Allerdings: Die Tatsache, dass viele Schweizer Unternehmen geschäftlich eng mit Firmen aus europäischen Staaten verbunden sind, führt dazu, dass eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Betrieben (KMU) und großen Konzernen direkt oder indirekt von den EU-weiten Regelungen betroffen ist. 

Das Recht der Schweiz kennt insofern insbesondere die Bestimmungen aus Art. 964a – 964 c des Obligationenrechts (OR). Demnach müssen die in Artikel 964a OR genannten Schweizer Firmen jährlich einen Bericht über nicht-finanzielle Belange zu erstatten und mithin über die Risiken in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption und die dagegen ergriffenen Maßnahmen berichten (Art. 964b OR).

Außerdem hat die Schweiz im Kampf gegen das Greenwashing eine neue Bestimmung in das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt, wonach unlauter handelt, wer "... Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG).

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