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Schweiz: Nachhaltigkeit und Umweltschutzecht
Sowohl der Grundsatz der Nachhaltigkeit als auch der Umweltschutz haben in der Schweiz Verfassungsrang. (Stand 24.02.2025)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Artikel 74 Absatz 1 der schweizerischen Bundesverfassung lautet: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen." In Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung steht: "Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer Rohstoffe und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch."
Auf der gesetzlichen Ebene spielt das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) die zentrale Rolle. Dort finden sich Regelungen zu
- Luftreinhaltung (Artikel 11 USG und die Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985),
- Lärmschutz (Artikel 11 USG in Verbindung mit der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986),
- Abfallmanagement (Artikel 30 USG und die Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015),
- Bodenschutz (Artikel 33 Absatz 2 USG in Verbindung mit der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998), und
- Umgang mit gefährlichen Stoffen und Organismen (Artikel 26 ff. USG und die Chemikalien Risikoreduktionsverordnung vom 18. Mai 2005).
In Sachen Nachhaltigkeit orientiert sich die Schweiz teilweise an den einschlägigen europäischen Normen, ohne sie zu übernehmen. Allerdings: Die Tatsache, dass viele Schweizer Unternehmen geschäftlich eng mit Firmen aus europäischen Staaten verbunden sind, führt dazu, dass eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Betrieben (KMU) und großen Konzernen direkt oder indirekt von den EU-weiten Regelungen betroffen ist.
Das Recht der Schweiz kennt insofern insbesondere die Bestimmungen aus Art. 964a – 964 c des Obligationenrechts (OR). Demnach müssen die in Artikel 964a OR genannten Schweizer Firmen jährlich einen Bericht über nicht-finanzielle Belange zu erstatten und mithin über die Risiken in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption und die dagegen ergriffenen Maßnahmen berichten (Art. 964b OR).
Außerdem hat die Schweiz im Kampf gegen das Greenwashing eine neue Bestimmung in das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt, wonach unlauter handelt, wer "... Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG).