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Zollbericht Sambia Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote sowie -beschränkungen dienen dem Schutz der Gesellschaft sowie der Aufrechterhaltung der Umwelt in Sambia.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, können Einfuhrbeschränkungen oder sogar -verbote gelten. 

Die in Sambia geltenden Einfuhrbeschränkungen und -verbote basieren im Allgemeinen auf dem Zoll- und Verbrauchsteuergesetz von 1995 (Customs and Excise Act, 1995, Section 40) und anderen einschlägigen Gesetzen. Folgende Vorschriften sind unter anderem bei der Einfuhr zu beachten:

  • Control of Goods Act, 1954, Section 3
  • Statutory Instrument No. 31 of 2007
  • Environmental Management (Licensing) Regulations, 2013 (SI NO. 112 OF 2013)

Die Zollbeamten stellen sicher, dass die oben genannten Vorschriften eingehalten werden, indem die Waren sowie die entsprechenden Nachweise bei Einfuhr/Ausfuhr überprüft werden. Ein Verstoß führt zu einer Beschlagnahmung der Ware und möglicherweise zu weiteren rechtlichen Schritten.

Einfuhrverbote

Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, gelten Einfuhrverbote. Unter anderem folgende Waren unterliegen einem Einfuhrverbot und dürfen somit unter keinen Umständen ein- oder ausgeführt werden:

Die vollständige Liste aller Einfuhrverbote entnehmen Sie der List of Prohibited Goods des Zambia Trade Information Portal.

Neben dessen können Einfuhrverbote auch nur für einen gewissen Zeitraum verhängt werden, um beispielsweise die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern.

Einfuhrbeschränkungen

Waren, für die auf Grundlage nationaler Gesetze oder internationaler Abkommen Beschränkungen gelten, dürfen eingeführt werden, sofern die geforderten Nachweise vorgelegt werden können.

Für beispielsweise folgende Waren gelten derzeit Einfuhrbeschränkungen (vollständige Liste):

  • Lebensmittel (wie zum Beispiel Bananen, Butter, Käse, Honig)
  • Tiere und tierische Erzeugnisse (wie zum Beispiel Fleisch von Wildtieren)
  • Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse (wie zum Beispiel Holz)
  • Fisch und Fischprodukte
  • Messgeräte
  • genetisch veränderte Organismen
  • Medikamente
  • Chemikalien

Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Sambia entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung, Lizenz und/oder ein Analysezertifikat, bei den zuständigen Behörden anfordern und einreichen. Die Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum sambischen Markt erforderlich, sodass die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen müssen. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Tier- und Pflanzengesundheitliche Regelungen

Bei der Einfuhr von Tieren, Tierprodukten, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind Besonderheiten zu beachten.

Einfuhr von Tieren und Tierprodukten

Für die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen wird eine Einfuhrgenehmigung vorausgesetzt, die in englischer Sprache beim Ministry of Fisheries and Livestock zu beantragen ist (Antragsformular). Die Höhe der Kosten und die Dauer der Bearbeitungszeiten hängen von der Art des eingeführten Tieres beziehungsweise des tierischen Produktes ab.

Für die Einfuhr wird zudem ein Veterinärgesundheitszertifikat (Veterinary Health Certificate for Live Animals or a Veterinary Health Certificate for Animal Products) vorausgesetzt, welches von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Exportland ausgestellt wird.

Alle Tiere werden vor Abreise im Herkunftsland und bei Ankunft in Sambia einer Quarantäne unterzogen. Die Dauer kann von Fall zu Fall unterschiedlich lang ausfallen.

Bei Ankunft der Tiere oder der tierischen Erzeugnisse führt die Zollbehörde eine Gesundheitsprüfung durch und überprüft die entsprechenden Begleitdokumente. Erst nach erfolgreicher Prüfung kann eine endgültige Bewilligung und somit Freigabe der Waren eingeholt werden.

Weitere Informationen zur Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten

Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird eine Einfuhrgenehmigung vom Ministry of Agriculture vorausgesetzt. Die Bearbeitungsgebühr für die Einfuhrgenehmigung liegt bei circa 50 sambische Kwacha (ZMW). Die Bearbeitung dauert im Normalfall circa ein bis zwei Tage. Eine längere Bearbeitungszeit ist möglich, wenn zusätzlich eine Schädlingsbekämpfungsbewertung erforderlich ist. 

Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Sambia muss ein Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt durch den zuständigen Pflanzengesundheitsdienst des Exportlandes, vorgelegt werden.

Die eingeführten Pflanzen/Pflanzenerzeugnisse werden bei Ankunft an der Zollgrenze unter Anwendung der Plant Quarantine and Phytosanitary Service (PQPS)-Standards kontrolliert und einer Quarantäne unterzogen. Die Quarantäneanforderungen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Weitere Informationen zur Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten

Einfuhr gefährdeter Arten

Sambia ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES). Das Abkommen setzt sich für einen nachhaltigen, internationalen Handel zum Schutz der in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen ein.

Zum Schutz gefährdeter Arten hat Sambia Sonderverfahren eingeführt, die es bei der Einfuhr zu beachten gilt. Ausgewählte Arten können demnach nur mit einer Einfuhrgenehmigung oder im Ramen der Kontingente eingeführt werden.

Weitere Informationen zur: Einfuhr gefährdeter Arten

Einfuhrdokumente recherchieren

Welche konkreten Einfuhrdokumente für Ihre Waren erforderlich sind, können Sie anhand der Zolltarifnummer im Zambia Trade Informationen Portal (Search Goods Measures and Special Requirements) recherchieren.

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