Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Kamerun

Zoll und Einfuhr kompakt - Kamerun gibt Exporteuren einen Überblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea Mack | Bonn

  • Kamerun gehört der Zollunion der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft CEMAC an. Mit der EU besteht ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU - Zentralafrika

    Die Republik Kamerun ist das einzige Land Zentralafrikas, das im Dezember 2007 einem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Zentralafrika zugestimmt hat. Dieses Interim-WPA wird seit 4. August 2014 vorläufig angewendet. Es garantiert Exporten aus Kamerun einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt.

    Im Gegenzug wird Kamerun die Zölle auf 80 Prozent der EU-Importe über einen Zeitraum von 15 Jahren bis August 2029 schrittweise beseitigen. Eine Reihe von sensiblen Waren, insbesondere aus dem Agrarsektor, ist zum Schutz der heimischen Wirtschaft und zur Sicherung der Staatseinnahmen in Kamerun komplett von der Liberalisierung ausgenommen.

    Der Wortlaut des bilateralen Übergangsabkommens zwischen Kamerun und der EU wurde im Amtsblatt (EU) Nr. L 57/2 vom 28. Februar 2009 veröffentlicht. Das Abkommen wird als Zwischenschritt hin zu einem umfassenden WPA zwischen Zentralafrika und der EU betrachtet, das anderen Ländern der Region zum Beitritt offen steht. Zur Gruppe der zentralafrikanischen Staaten gehören neben Kamerun Äquatorialguinea, Gabun, Kongo, DR Kongo, São Tomé und Principe, Tschad und die Zentralafrikanische Republik.

    Laut EU-Kommission prüfen die EU und die zentralafrikanischen Regionalorganisationen CEMAC und CEEAC die Möglichkeit, ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf der Grundlage des mit Kamerun bereits bestehenden Interimsabkommens zu schließen.

    Regionalorganisationen CEMAC und CEEAC

    Kamerun gehört der 1994 gegründeten Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft CEMAC (Communauté Economique et Monétaire de l'Afrique Centrale) an. Weitere Mitgliedstaaten der Regionalorganisation sind Äquatorialguinea, Gabun, Republik Kongo, Tschad und die Zentralafrikanische Republik. Die CEMAC verfügt über den an den Euro gekoppelten CFA-Franc BEAC als Gemeinschaftswährung. Als Zollunion besteht sie aus einem gemeinsamen Zollgebiet mit einheitlichem Außenzoll (Tarif Extérieur Commun) gegenüber Wareneinfuhren aus Drittländern. Die Zölle betragen 0, 5, 10, 20 und 30 Prozent. Innerhalb der CEMAC herrscht freier Warenverkehr.  

    Alle sechs CEMAC-Länder gehören auch der 1983 gegründeten Zentralafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEEAC (Communauté Economique des Etats de l'Afrique Centrale, englisch ECCAS) an. Weitere Mitgliedstaaten der CEEAC sind Angola, Burundi, DR Kongo, Ruanda sowie São Tomé und Príncipe, wobei Ruanda bei einer Sitzung am 7. Juni 2025 seinen Austritt aus der Organisation verkündete. Zeitgleich legten die Staats- und Regierungschefs den 30. August 2025 als Starttermin für die Freihandelszone der CEEAC fest. 

    Die Mitgliedstaaten der CEMAC und CEEAC arbeiten seit über 15 Jahren daran, ihre Handels- und Industriepolitik zu harmonisieren. Die Länder wollen mit einem gemeinsamen Außenzoll und Zollkodex die regionale Integration in Zentralafrika stärken. Der Zusammenschluss der Organisationen steht jedoch weiterhin aus.

    Afrikanische Freihandelszone AfCFTA

    Im März 2018 brachte die Afrikanische Union eine kontinentale Freihandelszone auf den Weg. Mittlerweile sind alle afrikanischen Länder außer Eritrea dem Abkommen zur Schaffung der African Continental Free Trade Area (AfCFTA) beigetreten, rund 90 Prozent dieser Länder haben ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt, darunter auch Kamerun.

    Das Abkommen hat zum Ziel, den innerafrikanischen Handel und Investitionen zu erleichtern, die Industrialisierung zu fördern und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig streben die Mitgliedstaaten eine kontinentale Zollunion und einen afrikanischen Binnenmarkt an, mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr.

    Insgesamt 97 Prozent der bestehenden Warenzölle sollen schrittweise beseitigt werden. Für 3 Prozent der Zolltariflinien bleiben Zölle dauerhaft bestehen. Vorgesehen ist zudem der Abbau von nichttarifären Handelsbarrieren wie Importquoten und Zollbürokratie. Die Umsetzung der Freihandelszone startete formal am 1. Januar 2021. Da die Verhandlungen über Zollangebote und Ursprungsregeln zu dem Zeitpunkt nicht abgeschlossen waren, konnte kaum Warenaustausch im Rahmen der AfCFTA stattfinden. Um eine positive Signalwirkung auszulösen, nahmen im Oktober 2022 acht ausgewählte Länder den Handel mit bestimmten Produkten unter der neuen "Guided Trade Initiative" auf. Das Pilotprojekt wurde sukzessive auf weitere Länder und Produkte ausgeweitet und ist mittlerweile abgeschlossen. Informationen rund um das Abkommen stellt das in Accra angesiedelte Sekretariat der AfCFTA zur Verfügung.  

    Sonstige Mitgliedschaften und Abkommen

    Kamerun ist Mitglied der Welthandelsorganisation WTO. Das Land gehört zudem der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika OHADA (Organisation pour l’harmonisation en Afrique du droit des affaires an. Ziel der 17 west- und zentralafrikanischen Mitgliedstaaten der OHADA ist die Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsrechts.  

    Mit dem Vereinigten Königreich hat Kamerun ein bilaterales Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geschlossen, das seit 1. Januar 2021 in Kraft ist.

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  • Es bestehen Meldepflichten vor Ankunft der Ware. Der Einführer selbst oder ein zugelassener Zollagent kann die Zollanmeldung durchführen.

    Prüfverfahren für Importe

    Fast alle gewerblichen Warenlieferungen ab einem fob-Wert (free on board) von 2 Millionen CFA-Franc müssen das Konformitätsbewertungsprogramm PECAE (Programme d’Evaluation de la Conformité avant Embarquement des marchandises importées) vor dem Versand nach Kamerun durchlaufen. Dabei wird geprüft, ob die Importprodukte den geltenden nationalen Normen entsprechen. PECAE kann entweder vom Exporteur oder vom Importeur über die Normenbehörde ANOR beantragt werden. ANOR hat die Prüfgesellschaften Intertek, SGS und TÜV Rheinland damit beauftragt, die Konformitätskontrolle im Exportland durchzuführen.

    Zusätzlich ist ab einem fob-Wert von 2 Millionen CFA-Franc eine Warenprüfung hinsichtlich Ursprung, Zollwert und zolltariflicher Einreihung bei der Ankunft in Kamerun verpflichtend (Programme de Vérification des Importations - PVI). Um diese Kontrolle in die Wege zu leiten, reicht der Importeur eine "Déclaration d'Importation" (DI) elektronisch über das Single-Window-Portal GUCE beim autorisierten Prüfunternehmen SGS in Kamerun ein. Der Verkäufer muss hierfür die Handelsrechnung, Packliste, Frachtpapiere und sonstige je nach Ware erforderliche Unterlagen an das Exporter Portal übermitteln. Die Warenprüfung bei der Ankunft wird unabhängig vom PECAE-Verfahren durchgeführt. 

    Weitere Informationen zur Warenprüfung bei der Ankunft in Kamerun enthält der Abschnitt "Einfuhrverbote und Beschränkungen", weitere Informationen zum Konformitätsprogramm der Abschnitt "Normen und Konformität".

    Registrierungen

    Handelsunternehmen sind verpflichtet, sich in das Handelsregister einzutragen, was mit einer Registrierung beim Justizministerium einhergeht. Importeure müssen sich zudem in die Liste der Importeure des Handelsministeriums eintragen lassen und bei der Generaldirektion für Steuern des Finanzministeriums erfasst sein.

    Die Nutzung der elektronischen Systeme GUCE und CAMCIS für die Zollabwicklung ist registrierungspflichtig.

    Verpflichtende Voranmeldung der Ware

    Die Ankunft von See- und Luftfrachtsendungen ist dem kamerunischen Zoll durch den Frachtführer vorab anzuzeigen. Die summarische Anmeldung (Déclaration sommaire) einschließlich Manifest muss elektronisch übermittelt werden, entweder über das kamerunische Zollinformationssystem CAMCIS oder über das einheitliche Formular e-FORCE, das Teil des Single Windows für Außenhandelsgeschäfte "GUCE" ist.

    Die Abgabefrist beträgt im Containerseeverkehr 48 Stunden vor Ankunft im kamerunischen Hafen, bei Interkontinentalflügen sechs Stunden und bei Kontinentalflügen eineinhalb Stunden vor der Landung. Falls eine summarische Anmeldung nur in Papierform möglich ist, muss diese innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes eingereicht werden.

    Für Seefrachtsendungen sowie bestimmte Luft-, Land- und Flussfracht, ausgenommen Umladungs- und Transitware, ist zusätzlich eine elektronische Voranmeldung zur Sendungsverfolgung BESC (Bordereau Electronique de Suivi des Cargaisons, englisch ECTN) zwingend erforderlich. Der kamerunische Frachtführerverband CNCC (Conseil National des Chargeurs du Cameroun) stellt die kostenpflichtige BESC aus. Der Verlader kann die BESC auch bei einem autorisierten Vertreter des CNCC beantragen. Die BESC muss spätestens zwei Tage vor Ankunft der Waren validiert werden. Die entsprechende BESC-Nummer ist auf den Transportdokumenten einzutragen. Die Kontaktdaten der akkreditierten CNCC-Agenten und weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Internetseite des CNCC abrufbar.

    Zollanmeldung

    Für eingeführte Waren ist innerhalb von drei Werktagen nach Ankunft eine Zollanmeldung (Déclaration en détail) abzugeben. Sie kann vom Einführer selbst oder einem zugelassenen Zollagenten (Commissionnaire agréé) in französischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Die kamerunische Zollbehörde stellt eine Liste zugelassener Zollagenten zur Verfügung. 

    Die Abgabe der Zollanmeldung erfolgt in der Regel elektronisch entweder über das kamerunische Zollinformationssystem CAMCIS oder alternativ über das Single Window für Außenhandelsgeschäfte GUCE (Guichet Unique des Opérations du Commerce Extérieur). In GUCE integriert ist das Formular e-FORCE (Formulaire Unique des Opérations du Commerce Extérieur). Es ermöglicht registrierten Nutzern, alle erforderlichen Informationen und Dokumente in einer einzigen Datei zu übermitteln, um die Zollabfertigung zu erleichtern und zu beschleunigen. Bei Fehlen technischer Voraussetzungen vor Ort akzeptiert die Zollbehörde weiterhin eine Zollanmeldung in Papierform.

    Nach Eingang der Zollanmeldung führt der kamerunische Zoll eine Risikoanalyse durch und weist die Importsendung einem der folgenden Abfertigungskanäle zu:

    • grüner Kanal (circuit vert) mit sofortiger Abfertigung und Warenfreigabe
    • blauer Kanal (circuit bleu) mit aufgeschobener Postshipment-Kontrolle
    • gelber Kanal (circuit jaune) mit Dokumentenkontrolle
    • roter Kanal (circuit rouge) mit physischer Warenkontrolle.

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    Gemäß Dekret 2025/01085/PM vom 23. Juni 2025 können in Kamerun Importeure, Exporteure, Zollagenten und Spediteure bei der Zollbehörde den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten AEO (französisch OEA - Opérateurs économiques agréés) beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt. Eine AEO-Bewilligung kann erteilt werden für zollrechtliche Vereinfachungen, für Sicherheit oder für zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit als sogenannte kombinierte Bewilligung. Weitere Informationen enthält das Dekret Nr. 2025/01085/PM zur Umsetzung des AEO-Status in Kamerun. 

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  • Für die Anmeldung der Ware zu einem Zollverfahren sind bestimmte Unterlagen vorzulegen.

    Der Zollanmeldung sind folgende Dokumente, in einer der beiden Amtssprachen Französisch oder Englisch, beizufügen:

    • Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben; bei erforderlicher Wareninspektion bei Ankunft (PVI) müssen fob-Wert (free on board), Frachtkosten und gesamter Warenwert aufgeführt werden
    • Prüfbericht "Rapport sur la Valeur et le Classement tarifaire" der Wareninspektion bei Ankunft
    • Konformitätszeugnis für zertifizierungspflichtige Produkte
    • Zollwerterklärung "Declaration spécifique sur la valeur" in französischer Sprache
    • Frachtpapiere (Konnossement oder Luftfrachtbrief mit BESC-Nummer; BESC -Bordereau Electronique de Suivi des Cargaisons)
    • detaillierte Packliste
    • Transportversicherungszertifikat
    • als Präferenznachweis
      • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für Waren, die unter die vereinbarten Ursprungsregeln des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU/Kamerun fallen
      • für Sendungen bis zu einem Gesamtwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis eine Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier nach folgendem festgelegten Wortlaut:
        "L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ..."
        oder in der englischen Fassung:
        "The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...preferential origin."
        Ermächtigte Ausführer können die Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung abgeben.
    • (IHK-)Ursprungszeugnis nur auf Anforderung
    • sonstige je nach Ware erforderliche Bescheinigungen wie Einfuhrgenehmigung, Analysenzertifikat, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnis.

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Besondere Zollverfahren bedürfen einer Bewilligung der Zollbehörde.

    Die rechtlichen Grundlagen für die Zollbehandlung in Kamerun beruhen auf dem Zollkodex der Zentralafrikanische Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC). Der revidierte "Code des Douanes de la CEMAC" wurde mit der Verordnung Nr. 05/19-UEAC-010 A-CM-33 vom 22. März 2019 verabschiedet. Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können weitere Zollverfahren genutzt werden wie Versandverfahren, Zolllager, vorübergehende Verwendung, aktive und passive Veredelung, Verbringung in eine Freizone und Ausfuhr.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    In diesem Zollverfahren (Mise à la consommation) werden Waren abgefertigt, die in Kamerun verbleiben und dort verwendet oder verbraucht werden sollen. Nach Erledigung aller Zollformalitäten und Zahlung der Einfuhrabgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung. Der Einführer kann ohne zollrechtliche Einschränkungen über die Ware verfügen.

    Versandverfahren

    Das Versandverfahren (Transit) ermöglicht den Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung durch das kamerunische Zollgebiet - zu einer Binnenzollstelle, in ein anderes CEMAC-Mitgliedsland oder in ein Drittland außerhalb der CEMAC. Dabei werden die Transitfahrzeuge mit GPS-Trackern ausgestattet, die eine lückenlose Echtzeitverfolgung der Warenbewegungen gewährleisten. Für das Verfahren, das elektronisch über das System Nexus+ abgewickelt wird, ist eine Bankbürgschaft in Höhe der Einfuhrabgaben als Sicherheit zu hinterlegen.

    Kamerun ist ein bedeutendes Transitland für Warentransporte in die benachbarten Binnenländer Zentralafrikanische Republik und Tschad. Die drei Staaten wenden ein gemeinschaftliches Versandverfahren mit dem "Titre de Transit Unique" (TTU) an, das zur Erleichterung und Sicherheit der Transitverkehre auf den vorgeschriebenen Straßen und Schienen zwischen dem kamerunischen Hafen Douala und Bangui sowie Douala und N'Djamena beitragen soll.

    Vorübergehende Verwendung

    Das Zollgesetz der CEMAC unterscheidet zwei Arten der vorübergehenden Verwendung (Admission temporaire). Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgaben in das Verfahren der "Admission temporaire normale" überführt werden. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt ein Jahr. Die hinterlegte Sicherheit wird bei Einhaltung der festgesetzten Frist zurückgegeben. Das Verfahren gilt unter anderem für folgende Waren:

    • Ausstellungs- und Messegüter sowie Berufsausrüstung
    • Transportmittel, Verpackungsmaterial
    • Waren zu wissenschaftlichen, kulturellen, humanitären und Bildungszwecken
    • Waren, die für Reparaturen, Instandsetzung, Versuchs- und Erprobungszwecke verwendet werden
    • technische Ausrüstungen für Erdöl- und Bergbauunternehmen zu Explorations- und Forschungszwecken.

    Das andere Verfahren, die "Admission temporaire spéciale", ermöglicht Bauunternehmen (entreprises de travaux) die vorübergehende Verwendung von Industrieausrüstungen und -material unter teilweiser Aussetzung der normalerweise auf diese Waren erhobenen Einfuhrabgaben. Der Zolldirektor muss das Verfahren bewilligen. Es gilt im Rahmen der Investitionsförderung für Bereiche, die Kameruns Regierung als vorrangig einstuft.

    Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung wird in Kamerun nicht angewendet.

    Zolllager

    Importwaren können unter zollamtlicher Überwachung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einlagern, bevor sie zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden. Das Zollgesetz der CEMAC unterscheidet drei Arten von Zolllagern. In einem öffentlichen Zolllager (Entrepôt public) stellen private Unternehmen gebührenpflichtig Lagerfläche an Dritte zur Verfügung. Die Lagerdauer beträgt maximal drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Ware wieder auszuführen oder unter Zahlung der Einfuhrabgaben in den freien Verkehr zu überführen. Bei einem privaten Zolllager (Entrepôt privé) ist der Bewilligungsinhaber gleichzeitig der Inhaber des Zolllagerverfahrens. In privaten und Sonderzolllagern können Waren bis zu zwei Jahre gelagert werden. Ein Sonderzolllager (Entrepôt spécial) kann für Gefahrgut und andere Waren bewilligt werden, die qualitätsmindernd auf andere Waren wirken oder deren Erhalt besondere Einrichtungen erfordert. Für die Lagerung von Kohlenwasserstoffen gelten besondere Vorschriften. An den Waren dürfen nur vorab bewilligte Tätigkeiten oder Veränderungen vorgenommen werden.

    Aktive und passive Veredelung

    Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde in das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung überführt werden. Unternehmen müssen die jeweils festgelegten Bedingungen einhalten.

    Bei der aktiven Veredelung (Perfectionnement actif) werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Während der aktiven Veredelung sind die Waren von Einfuhrabgaben befreit. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse (Produits compensateurs) im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (Rembours) teilweise oder vollständig erstattet werden.

    Bei der passiven Veredelung (Perfectionnement passif) werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Veredelungsarbeiten unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben wieder eingeführt.

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  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    Das Zollgesetz der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) ermöglicht die Errichtung von Freizonen (Zones franches) in den einzelnen Mitgliedstaaten. Kamerun hat auf nationaler Ebene ein Freizonenregime etabliert, das besonders exportorientierten Unternehmen Steuer- und Zollvergünstigungen sowie administrative Erleichterungen gewährt. Investitionsgüter und Materialien zur Verwendung in einer Freizone sind von Einfuhrabgaben befreit. Auch der Export der dort hergestellten Waren aus Kamerun erfolgt unter Abgabenbefreiung. Bei der Einfuhr aus einer Freizone in das kamerunische Zollgebiet werden hingegen Einfuhrabgaben erhoben.

    Nach dem Investitionsgesetz von 2013 müssen Unternehmen bestimmte Bedingungen erfüllen, um von zoll- und steuerlichen Anreizen für private Neuinvestitionen profitieren zu können. Sie sind verpflichtet, Arbeitsplätze zu schaffen und lokale Ressourcen zu nutzen. Zudem muss ein Anteil von 10 bis 25 Prozent des Umsatzes ohne Steuern aus Exporten stammen. Für Investitionen in prioritäre Sektoren und Aktivitäten in Wirtschaftszonen (Zones économiques) gewährt die kamerunische Regierung ebenfalls finanzielle Anreize. 

    Zuständig für die Unterstützung von investierenden Unternehmen ist die kamerunische Investitionsförderagentur Agence de Promotion des Investissements (API). 

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und weiteren Abgaben geknüpft. Ursprungswaren aus der EU profitieren von Zollvergünstigungen im Rahmen des WPA.

    Zolltarif und Zollwert

    Für Wareneinfuhren aus der EU gelten die im Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Kamerun vereinbarten Zollvergünstigungen, sofern ein gültiger Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung) vorliegt. Seit 4. August 2016 baut Kamerun seine Zölle auf insgesamt 80 Prozent der Wareneinfuhren aus der EU schrittweise ab. Am 4. August 2025 setzte Kamerun die zehnte Phase des Zollabbaus in Kraft. Demzufolge wurden nun für Waren der Kategorie 3 die Einfuhrzölle um 60 Prozent gesenkt. Die Zölle für EU-Ursprungswaren der Kategorien 1 und 2 sind bereits zu 100 Prozent beseitigt. Zölle auf Waren der Kategorie 5 werden weder gesenkt noch abgeschafft. Die Kategorie 5 umfasst sensible Waren (insgesamt 1.409 Tariflinien) insbesondere aus dem Agrarsektor, die zum Schutz der heimischen Wirtschaft und zur Sicherung der Staatseinnahmen in Kamerun komplett von der Liberalisierung ausgenommen sind.

    Auszug aus WPA-Zeitplan für Zollabbau auf EU-Waren
    Jahr/ZeitraumWaren der Kategorie 1Waren der Kategorie 2Waren der Kategorie 3Waren der Kategorie 5
    4.8.2024100%100%50%0%
    4.8.2025100%100%60%0%
    4.8.2026100%100%70%0%
    4.8.2027100%100%80%0%
    4.8.2028100%100%90%0%
    4.8.2029100%100%100%0%
    Quelle: Kamerunische Zollbehörde

    Für Ausfuhren aus der EU nach Kamerun sind die Ursprungsregeln nach kamerunischem Recht anzuwenden, die Kamerun mit dem Präsidialdekret Nr. 2016/367 veröffentlicht hat. Die Präferenzzollsätze sind im Portal Access2Markets und die Ursprungsregeln in der Zolldatenbank WuP online abrufbar.

    Der kamerunische Zolltarif gegenüber Wareneinfuhren aus Drittländern, mit denen kein Präferenzabkommen besteht, basiert auf dem gemeinsamen Außentarif TEC (Tarif Extérieur Commun) der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft CEMAC. Der TEC basiert auf dem Harmonisierten System (HS) von 2022.

    In der CEMAC angewandte Zollsätze des Außentarifs TEC

    Warenbeschreibung

    Kategorie

    Einfuhrzoll

    Basisgüter

    1

    5%

    Rohstoffe und Investitionsgüter

    2

    10%

    Zwischenprodukte und sonstige Waren

    3

    20%

    Konsumgüter

    4

    30%

    Quelle: CEMAC

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert der eingeführten Ware. Im Rahmen eines Kaufgeschäftes ist dies grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf der Basis cif (cost, insurance and freight) der internationalen Lieferbedingungen. Kamerun erhebt auch Ausfuhrzölle in unterschiedlicher Höhe, etwa für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Hölzer.  

    Mehrwertsteuer

    Bei der Einfuhr von Waren in Kamerun wird eine Mehrwertsteuer (Taxe sur la valeur ajoutée - TVA) erhoben. Der Steuersatz beträgt einheitlich 19,25 Prozent. Er setzt sich zusammen aus einem allgemeinen Steuersatz von 17,5 Prozent und einer zusätzlichen kommunalen Abgabe in Höhe von 1,75 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist der Zollwert der Ware, erhöht um den Zollbetrag und alle sonstigen Einfuhrabgaben, ausgenommen die Mehrwertsteuer selbst.

    Bestimmte Güter sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise verschiedene Nahrungsmittel, Salz, Mineralölerzeugnisse, Arzneimittel, medizinische Geräte, Düngemittel, Insektizide, Druckerzeugnisse, bestimmte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.

    Verbrauchsteuern

    Die kamerunische Regierung erhebt bei der Einfuhr Verbrauchsteuern (Droits d'accises) auf bestimmte Waren. Der betroffene Warenkreis wurde in den letzten Jahren stets erweitert. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren gehören zum Beispiel verschiedene Lebensmittel, Tabakwaren, Kosmetikartikel, Seifen, Reinigungsmittel, Kunststoffverpackungen, Waren aus Holz, Toilettenpapier, Perücken, Schmuckwaren, Edelmetalle, Kraftfahrzeuge, Möbel sowie Waffen und Munition. Bemessungsgrundlage bei Importen ist grundsätzlich der verzollte Warenwert. 

    Ausgewählte verbrauchsteuerpflichtige Waren
    SteuergegenstandSteuersatz
    Hydrochinon und Hydrochinon enthaltende Kosmetikprodukte, Tabakwaren, Tabakpfeifen, elektronische Zigaretten50%
    Mineralwässer, alkoholhaltige Getränke30%; bei kohlensäurehaltigen Getränken wird die Bemessungsgrundlage um 10% gesenkt
    Lachs, Stopfleber, Kaviar, Nüsse, Früchte, Honig, Kaffee, Tee, Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, Backwaren, Fruchtsäfte, Parfüms, Kosmetik, Seifen, Waschmittel, Kunststoffprodukte, Plastikverpackungen, Zahnstocher, Holzsärge, Toilettenpapier, Schmuckwaren, Edelmetalle, bestimmte gebrauchte Kfz, Waffen und Munition, Möbel, Videospielkonsolen, Gesellschaftsspiele25%
    Fleisch, Kakaobohnen und Kakaobutter, Speiseöle, Würzmittel, Speiseeis, Hunde- und Katzenfutter, gebrauchte Reifen, Altwaren, Perücken, bestimmte Kfz, Krafträder und deren Teile, Kugelschreiber12,5%
    Cornflakes, Maisgrieß5%
    Stand: 1. Januar 2025Quelle: Code Général des Impôts, Finanzgesetze 2019 bis 2025

    Elektrofahrzeuge sind seit 1. Januar 2025 von Verbrauchsteuern ausgenommen. Verbrauchsteuerpflichtige Vorprodukte, die für die Herstellung von Fertigerzeugnissen in Kamerun verwendet werden, sind bei der Einfuhr von der ad valorem Verbrauchsteuer befreit, sofern sie nicht lokal verfügbar sind und der Einführer vorab eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung erhalten hat.

    Weitere Einfuhrabgaben und Gebühren

    Gebühren für sanitäre und veterinäre Kontrollen

    Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs werden bei ihrer Ankunft in Kamerun einer verpflichtenden Gesundheitsinspektion unterzogen. Für diese "Inspection sanitaire vétérinaire à l’importation" fallen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an.

    Sondersteuer auf Mineralölerzeugnisse

    Die spezifische Sondersteuer (Taxe spéciale sur les produits pétroliers) beträgt 110 CFA-Franc/l für Superkraftstoff und 65 CFA-Franc/l für Dieselkraftstoff. Erdgas für industrielle Zwecke unterliegt 50 CFA-Franc/m3.

    IT-Abgabe für elektronische Zollanmeldungen

    Für die Nutzung des elektronischen Zollabfertigungssystems wird in Kamerun eine IT-Abgabe (Redevance informatique) von 1 Prozent des Zollwerts der Waren erhoben.

    Regionale und afrikanische Integrationsabgabe

    Kamerun erhebt als Mitgliedstaat der Zentralafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEEAC auf Einfuhren aus Drittländern eine gemeinschaftliche Integrationsabgabe (Contribution communautaire d’intégration) in Höhe von 1 Prozent des Zollwerts.

    Warenimporte aus Ländern, die nicht der Afrikanischen Union angehören, werden in Kamerun mit einer Abgabe zugunsten der afrikanischen Integration belastet. Die "Contribution d’integration africaine" von 0,2 Prozent dient der Finanzierung von Aufgaben der Afrikanischen Union.

    OHADA-Abgabe

    Als Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (Organisation pour l'harmonisation en Afrique du droit des affaires – OHADA) erhebt Kamerun eine Abgabe von 0,05 Prozent auf Wareneinfuhren aus Drittländern, ausgenommen sind die CEMAC-Staaten. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der Waren.

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren sowie entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrverbote

    Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbieten kamerunische Behörden die Einfuhr bestimmter Waren. Dazu gehören folgende Produkte:

    • bestimmte Pflanzenöle
    • bestimmte Alkoholsorten
    • nicht jodiertes Speisesalz
    • verschiedene Hautcremes, medizinische Seifen und pharmazeutische Produkte
    • bestimmte Insektizide
    • Pestizide, die bestimmte chemische Substanzen wie Aldrin, Carbofuran oder Heptachlor enthalten
    • gefälschte Waren
    • gefährliche Abfälle gemäß des Bamako-Übereinkommens
    • bestimmte ozonabbauende Stoffe und Geräte, die solche Stoffe enthalten gemäß Montrealer Protokoll
    • nicht biologisch abbaubares Verpackungsmaterial aus Kunststoff mit einer Dichte von 60 Mikrometern oder weniger (wie dünne, leichte Plastiktüten) und Granulat, das für dessen Herstellung verwendet wird.

    Für Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse aus Herkunftsländern, in denen das Risiko eines Befalls durch Schädlinge oder Krankheiten besteht, können vorübergehend Einfuhrverbote verhängt werden.

    Einfuhrgenehmigungen und Lizenzen

    Kamerun wendet, wie der Welthandelsorganisation WTO zuletzt 2019 notifiziert, kein Einfuhrlizenzsystem mehr an. Eine Reihe von Waren kann jedoch zum Schutz der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt erst nach erfolgreicher Überprüfung und gegebenenfalls Genehmigung der zuständigen Behörde in Kamerun eingeführt werden.

    Für die Einfuhr von Arzneimitteln, Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika benötigt der Importeur eine Zulassung für den kamerunischen Markt und ein sogenanntes "visa technique", das vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (Ministère de la Santé Publique) ausgestellt wird. Für Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und deren Vorläuferstoffe sind Einfuhrgenehmigungen zu beantragen.

    Erforderliche Genehmigungen für lebende Tiere, Tierprodukte und Tierarzneimittel erteilt das Ministerium für Viehzucht, Fischerei und Tierindustrie (Ministère de l'Elevage, des Pêches et des Industries Animales). Für Pflanzen, Pflanzenprodukte und Pestizide benötigen Unternehmen eine Einfuhrgenehmigung des Landwirtschaftsministeriums (Ministère de l'Agriculture et du Développement Rural). 

    Bei der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten ist ein sogenanntes Kimberley-Prozess-Zertifikat vorzulegen, das die Konfliktfreiheit der Diamanten bescheinigt. Zuständige Behörde für die Umsetzung des Kimberley-Prozesses in Kamerun ist das Sécretariat national permanent du Processus de Kimberley, das dem Ministerium für Bergbau, Industrie und Technische Entwicklung (MINMIDT) untersteht.

    Warenprüfung bei Ankunft in Kamerun

    Das kamerunische Finanzministerium führte per Dekret N° 000625/MINFI/CAB vom 30. November 2016 eine verpflichtende Überprüfung für Warenimporte im Bestimmungsland ein (Programme de Vérification des Importations). Betroffen sind Sendungen ab einem fob-Wert (free on board) von 2 Millionen CFA-Franc (rund 3.050 Euro) sowie FCL-Container (Full Container Load) unabhängig vom Wert. Um die Überprüfung in die Wege zu leiten, übermittelt der Importeur eine "Déclaration d'Importation" (DI) an die autorisierte Prüfgesellschaft SGS. Diese überprüft die korrekte zolltarifliche Einreihung und den Zollwert der Waren. Zudem findet eine Kontrolle mittels Scanner statt.

    Sofern die Ergebnisse der Kontrolle zufriedenstellend sind und der Verkäufer alle erforderlichen Handelsdokumente über das Portal für Exporteure eingereicht hat, erstellt SGS einen Prüfbericht (Rapport sur la Valeur et le Classement tarifaire - RVC), der für die Zollabfertigung benötigt wird. Der Importeur trägt die Kosten für die Überprüfung in Höhe von 0,95 Prozent des angegebenen fob-Werts.

    Zum Zweck der Einfuhrüberwachung ist der Importeur verpflichtet, für Warenlieferungen mit einem fob-Wert zwischen 1 und 2 Millionen CFA-Franc ebenfalls eine "Déclaration d'Importation" einzureichen. Eine Kontrolle der Waren findet in diesem Fall jedoch nicht statt.

    Importierte Gebrauchtfahrzeuge unterliegen einer Identifizierungskontrolle bei Ankunft im Hafen von Douala. Dieses CIVIC genannte Verfahren (Contrôle d'Identification des Véhicules Importés au Cameroun) wird ebenfalls vom Dienstleister SGS durchgeführt.

    Neben Warenlieferungen, die den Schwellenwert von 2 Millionen CFA-Franc unterschreiten, sind unter anderem folgende Güter von der Kontrolle im Bestimmungsland ausgenommen:

    • Rücksendungen von Waren, die den Bestimmungen aus Artikel 5 des Anhangs zum Gesetz 2/92UDEAC-556-CD-SE1 vom 30. April 1992 unterliegen
    • Sendungen für staatliche Sozialeinrichtungen
    • lebende Tiere
    • Postpakete und Kuriersendungen
    • Warenmuster
    • Medikamente
    • Edelsteine
    • Kunstgegenstände
    • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
    • Möbel und andere gebrauchte Gegenstände
    • rückgewonnene Metalle
    • Rohöl und weiße Raffinerieprodukte
    • Ausrüstung und Materialien für die Gewinnung, den Abbau und die Produktion von Erdöl und Erdgas
    • nicht kommerzielle Sendungen wie Lieferungen von Staat zu Staat im Rahmen internationaler Beziehungen, Lieferungen für internationale Organisationen, Einfuhr von Diplomatengut oder von Umzugsgütern.

    Von Andrea Mack | Bonn

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  • Vor der Verschiffung prüfen zugelassene Inspektionsstellen, ob Waren den geltenden Normen entsprechen. Ein Konformitätszertifikat ist für die Zollabfertigung zwingend erforderlich.

    Verpflichtendes Konformitätsprogramm

    Gewerbliche Warensendungen mit einem fob-Wert (free on board) ab 2 Millionen CFA-Franc (rund 3.050 Euro) unterliegen dem Konformitätsbewertungsprogramm PECAE (Programme d’Evaluation de la Conformité avant Embarquement des marchandises importées). Das Programm stellt sicher, dass die Produkte bereits im Exportland auf die Einhaltung der Normen und technischen Vorschriften in Kamerun geprüft werden. Die Prüfung erfolgt durch die von der kamerunischen Normenbehörde ANOR (Agence des Normes et de la Qualité) akkreditierten Prüfgesellschaften, die bei erfolgreicher Bewertung eine Konformitätsbescheinigung ausstellen. ANOR ist zuständig für die Ausarbeitung und Umsetzung von Normen in Kamerun. 

    Ausgenommen von der Zertifizierungspflicht sind Importlieferungen unter dem Schwellenwert von zwei Millionen CFA-Franc sowie bestimmte Güter wie lebende Tiere, Rückwaren, Kunstgegenstände, Tageszeitungen und Zeitschriften, Waffen und Munition, persönliche Gegenstände und Hausrat, nichtkommerzielle Lieferungen, Schenkungen und Spenden von anderen Regierungen oder internationalen Organisationen für wohltätige Zwecke und Diplomatengut.

    Abhängig von einer Risikoanalyse, dem Exporteur und der Häufigkeit der Lieferungen gibt es drei mögliche Zertifizierungswege, die unterschiedliche Prüfverfahren und Dokumente erfordern:

    • Route A für nicht registrierte Produkte
    • Route B für registrierte Produkte
    • Route C für lizenzierte Produkte.

    Als sensibel eingestufte Waren werden ausschließlich über Route A zertifiziert. Dazu gehören zum Beispiel Fleisch, Fisch, Milchprodukte und andere frische landwirtschaftliche Erzeugnisse, Getreide, Müllereierzeugnisse, Speiseöle, Süßwaren, Kosmetik und Elektrogeräte.

    Werden die gesetzlichen Anforderungen eingehalten, stellt die Prüfgesellschaft eine Konformitätsbestätigung (Attestation de Conformité AoC) für die Warensendung aus. Auf Basis der AoC erstellt ANOR anschließend das Konformitätszeugnis (Certificate of Conformity CoC), das der Importeur für die Zollabfertigung in Kamerun zwingend benötigt.

    Das Prüfprogramm kann vom Importeur oder Exporteur bei der Normenbehörde ANOR ausgelöst werden, die Kosten trägt der Exporteur. Weitere Informationen stellen die von ANOR autorisierten Prüfgesellschaften Intertek, SGS und TÜV Rheinland bereit.

    Anforderungen an Gebrauchtfahrzeuge

    Importierte Gebrauchtfahrzeuge werden im Zuge des CIVIC-Programms (Contrôle d’Identification des Véhicules Importés au Cameroun) von SGS identifiziert, nach ihrem Wert geschätzt und technisch auf die Einhaltung der geltenden Normen kontrolliert. Für die Zollabfertigung und Zulassung in Kamerun ist neben anderen Fahrzeugpapieren ein im Exportland ausgestelltes Verkehrstauglichkeitszertifikat (Certificate of Roadworthiness) vorzulegen. Neufahrzeuge und Maschinen unterliegen dem allgemeinen Prüfprogramm für Waren bei der Ankunft in Kamerun (Programme de Vérification des Importations), inspiziert werden sie nach dem CIVIC-Verfahren.

    Funk- und Telekommunikationsendeinrichtungen

    Für die Einfuhr von Funk- und Telekommunikationsendgeräten muss eine Typenzulassung bei der kamerunischen Telekommunikationsregulierungsbehörde ART (Agence de Régulation des Télécommunications) beantragt werden. Die Typenzulassung dient als Nachweis für die Einhaltung der im Land geltenden Normen.

    Gebrauchte Textilien und Bekleidung

    Bei der Einfuhr gebrauchter Textilien und Bekleidung ist ein Desinfektions- oder Begasungszertifikat vorzulegen.

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  • Gemäß der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sind für die Einfuhr der Produkte behördliche Genehmigungen und Gesundheitszeugnisse erforderlich.

    Lebende Tiere und Tierprodukte

    Für die Einfuhr von lebenden Tiere und tierischen Produkten ist ein Gesundheitszeugnis (Certificat vétérinaire) der zuständigen Behörde des Exportlandes erforderlich. Tierärzte, die vom Ministerium für Viehzucht, Fischerei und Tierindustrie (MINEPIA) zugelassen sind, führen bei Ankunft der Ware an der Eingangszollstelle eine Veterinärkontrolle durch. Sie prüfen, ob hygienische und gesundheitliche Anforderungen sowie Qualitätsstandards eingehalten werden. Bei zufriedenstellendem Ergebnis wird ein Tiergesundheitszeugnis (Certificat sanitaire vétérinaire) ausgestellt, das bei der Zollabfertigung vorzulegen ist. Für die Tierzucht, die Lagerung und den Verkauf von tierischen Produkten sowie für die Herstellung von Tierfutter benötigen Importunternehmen und Händler eine Zulassung des MINEPIA.

    Pflanzen und pflanzliche Produkte

    Nach dem Pflanzenschutzgesetz Nr. 2003/003 vom 21. April 2003 ist jeder Einfuhrsendung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Erde und Kultursubstraten ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis (Certificat phytosanitaire) aus dem Herkunftsland beizufügen. Diese Erzeugnisse dürfen nur über ausgewiesene Einlassstellen eingeführt werden. Dort führen Mitarbeiter des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (MINADER) eine phytosanitäre Inspektion durch. Bei zufriedenstellendem Ergebnis stellen sie ein Prüfzertifikat (Procès verbal d'inspection phytosanitaire à l'importation) aus, das der Importeur für die Zollabfertigung benötigt.

    Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, die als risikobehaftet eingestuft werden, bedürfen zusätzlich einer Einfuhrgenehmigung des MINADER. Pflanzenschutzmittel (Pestizide) gehören grundsätzlich zu dieser Kategorie. Sie sind wie Düngemittel registrierungspflichtig und dürfen nur eingeführt werden, wenn sie keine einfuhrverbotenen chemischen Substanzen enthalten. Hierfür ist ein Analysenzertifikat vorzulegen.

    Washingtoner Artenschutzübereinkommen

    Kamerun ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten regelt. Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, sind die vorgeschriebenen Bescheinigungen vorzulegen. Zuständige Behörde in Kamerun ist das Ministerium für Forstwirtschaft und Wildtiere.

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  • Neben allgemeinen Vorgaben gelten für einige Produkte auch besondere Kennzeichnungsvorschriften.

    Neben handelsüblichen Angaben zum Absender, Empfänger, Netto- und Bruttogewicht sollten importierte Waren eindeutig als solche erkennbar mit dem Namen des Ursprungslandes auf Französisch oder Französisch und Englisch gekennzeichnet werden (Importé d’Allemagne/Imported from Germany oder Fabriqué en Allemagne/Made in Germany). Da in Kamerun Französisch und Englisch Amtssprachen sind, ist eine bilinguale Kennzeichnung der Waren empfehlenswert und für bestimmte Warenkategorien auch vorgeschrieben.

    Für einige Produkte bestehen besondere Kennzeichnungsvorschriften, zum Beispiel für Mineralwasser, Tabakwaren, Frotteegewebe aus Baumwolle, afrikanische Textildrucke, Zement, Weizenmehl, Streichhölzer, Jutesäcke, elektrische Batterien, Insektizide in Sprühdosen, Notizbücher, Ordner und vorverpackte Waren.

    Die Einfuhr von nicht biologisch abbaubarem Verpackungsmaterial aus Kunststoff mit einer Dichte von 60 Mikrometern oder weniger ist grundsätzlich verboten. Falls eine solche Verpackung für bestimmte Waren erforderlich ist, muss eine Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nachhaltige Entwicklung eingeholt werden. Die Kunststoffverpackungen sind gesondert zu kennzeichnen und unterliegen einer Kontrolle an der Eingangszollstelle.

    Auf Lebensmittelverpackungen muss das Herstellungs- und Verfallsdatum vermerkt sein. Ursprungsland, Name und Adresse des Herstellers, Gewicht und Inhaltsstoffe sind jeweils auf Französisch und Englisch anzugeben. Arzneimittel sind mit dem Verfallsdatum und Einnahmehinweisen auf Französisch und Englisch auf jeder Verpackungseinheit zu versehen.

    Auf bestimmten lokal hergestellten und importierten Verbrauchsgütern müssen Vignetten angebracht werden, um Schmuggel, Betrug und Fälschungen zu bekämpfen. Dazu gehören Zigaretten, alkoholische Getränke, natürliche Fruchtsäfte, Mineralwasser, Pharmazeutika und Nahrungsergänzungsmittel.

    Bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial verlangt Kamerun die Einhaltung des internationalen IPPC-Standards ISPM 15. 

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.