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Recht kompakt Saudi-Arabien

Recht kompakt Saudi-Arabien

Der Länderbericht Recht kompakt Saudi-Arabien bietet einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Staatsorganisatorisch ist Saudi-Arabien eine absolute Monarchie, an dessen Spitze die Familie Saud seit dem 18. Jahrhundert die Geschichte des Landes entscheidend prägt. 

    Seit 2015 ist Salman Ibn Abd al-Aziz Al Saud der König von Saudi-Arabien. Allerdings hat sich der Gesundheitszustand von König Salman in den letzten Jahren so sehr verschlechtert, dass er nur noch nominell der Herrscher ist. Als De-Facto-Herrscher von Saudi-Arabien gilt der mittlerweile 39 Jahre alte Mohammed bin Salman. Der Sohn von König Salman wurde im Jahr 2015 zum Verteidigungsminister und 2017 zum Kronprinzen ernannt. Seit 2022 bekleidet er das Amt des Premierministers. Mit seinem Regierungsprogramm "Vision 2030" will Mohammed bin Salman Saudi-Arabien von Grund auf erneuern. Zunächst geht es darum, die hohe Abhängigkeit von Ölexporten zu reduzieren und die Wirtschaft auf eine breitere Basis zu stellen. Entscheidende Konjunkturimpulse setzen Megaprojekten - allen voran der Bau der Planstadt und Sonderwirtschaftszone Neom, die mit Investitionen von insgesamt 500 Milliarden US-Dollar an der saudischen Rote-Meer Küste entsteht und eine Fläche vergleichbar der von Mecklenburg-Vorpommern haben soll. 

    Gegen den Widerstand des mächtigen Klerus hat Mohammed bin Salman Maßnahmen zur Öffnung des Gesellschaftslebens durchgesetzt: So hat er unter anderem den Schleierzwang für Frauen und die Geschlechtertrennung in der Öffentlichkeit beseitigt, die Ausstrahlung von Kinofilmen erlaubt und die Sittenpolizei entmachtet. Insgesamt sollen nach der Vision 2030 die saudi-arabischen Frauen in erhöhtem Maße am Wirtschafts- und Gesellschaftsleben teilnehmen. Mit dieser gesellschaftlichen Öffnung korrespondiert auch die Öffnung des Landes zugunsten ausländischer Touristen. Dementsprechend gibt es seit September 2019 ein Touristenvisum jenseits des Pilgertourismus. Mohammed bin Salman weiß, dass Sport mehr als nur eine Freizeitbeschäftigung ist und holt internationale Fußballprofis in das Land und seit kurzem auch die Fußball Weltmeisterschaft der FIFA, dazu ist Saudi-Arabien Austragungsort von Formel 1 Rennen und Golfturnieren.  

    Die wirtschaftliche Öffnung des Königreichs vollzieht sich maßgeblich durch Reformen der Wirtschaftsgesetze. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen das Gesetz über Gesellschaften aus dem Jahr 2022, das 2024 verabschiedete Investitionsgesetz, das 2025 in Kraft treten wird sowie das Gesetz über zivilrechtliche Transaktionen von Ende 2023, das erstmalig grundlegende Rechtsmaterien wie Vertragsrecht, Deliktsrecht oder Sachenrecht kodifiziert.

    Die „Vision 2030“ bringt aber auch einige Neuerungen mit protektionistischer Tendenz hervor: Präferenzen zugunsten einheimischer Arbeitnehmer existieren im Zuge des Konzepts der „Saudisierung“ vor allem auf dem Arbeitsmarkt. Seit einigen Jahren nämlich existieren in Saudi-Arabien bereits verpflichtende Quoten zur Beschäftigung saudischer Arbeitnehmer im Privatsektor.  

    Die saudi-arabische Rechtsordnung steht aber nach wie vor wie kaum eine andere unter dem Primat des Islam. Das Grundgesetz aus dem Jahr 1992 weist ihn als eigentliche Verfassung und Quelle allen Rechts aus. Demgemäß muss sich die Gültigkeit aller Normen an den Vorgaben der Scharia messen lassen. Das Recht der Scharia speist sich aus drei verschiedenen Quellen: dem Koran, den überlieferten Aussprüchen des Propheten (Sunna) sowie den Meinungen und Interpretationen von Islamgelehrten. Vorherrschend ist die hanbalitische Rechtsschule; bei Unklarheiten können die Gerichte aber auch auf die anderen der insgesamt vier großen sunnitischen Rechtsschulen zurückgreifen.

    Das Scharia-Recht spielt sich vor allem in den Bereichen des Familien- und Strafrecht ab und weniger auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Kodifiziertes Recht taucht in Form von Verordnungen auf, die - je nach erlassendem Organ - als marâsîm (König), anzima (Ministerrat) oder qarârât (Ministerium) bezeichnet werden. Das Wirtschaftsrecht ist weitgehend kodifiziert und rezipiert mit Blick etwa auf das Zivil- und Handelsrecht kontinentaleuropäische Rechtstraditionen, während etwa die insolvenzrechtlichen Vorschriften über das Schutzschirmverfahren dem US-amerikanischen Recht entnommen wurden.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Saudi-Arabien ist Mitglied verschiedener internationaler Abkommen.

    Saudi-Arabien ist unter anderem Mitglied in

    • den Vereinten Nationen (UN),
    • der Arabischen Liga,
    • dem Golfkooperationsrat (GCC),
    • der Internationalen Handelskammer (ICC),
    • der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC),
    • der Organisation der arabischen Erdöl exportierenden Länder (OAPEC),
    • der Welthandelsorganisation (WTO) und
    • der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

    Saudi-arabische Gerichte wenden kein Recht anderer Staaten an, auch nicht bei Vorliegen entsprechender Vereinbarungen. Rechtswahlklauseln werden nicht anerkannt. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Saudi-Arabien ist dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) beigetreten, dieses gilt seit September 2024 im Königreich. Schließlich können die Parteien eine Rechtswahl treffen, wenn sie sich im Wege einer wirksamen Schiedsklausel auf ein Schiedsverfahren geeinigt haben. 

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Saudi-Arabien kodifizierte im Jahr 2023 das Zivilrecht. Bis dahin galt für Verträge in Saudi-Arabien das islamische Recht (Scharia).

    Im Dezember 2023 ist in Saudi-Arabien das Civil Transaction Law (CTL) in Kraft getreten und damit auch das erste kodifizierte Zivilrecht in der Rechtsgeschichte des Königreiches. Vor dem CTL waren Schuldrecht und andere allgemeine Rechtsmaterien reines Richterrecht. Das neue CTL orientiert sich am ägyptischen Zivilgesetzbuch, das für viele Länder des Nahen Ostens eine Art Modellrecht darstellt. Aus dieser Anlehnung am ägyptischen Zivilrecht folgt, dass das CTL sich in weiten Teilen auf kontinentaleuropäische Rechtstraditionen beruft. Gleichwohl hat mit dem CTL keine umfassende Europäisierung des saudischen Zivilrechts stattgefunden.

    Scharia-Recht hat Auffangcharakter

    Vielmehr bleibt auch dem kodifizierten Recht die Scharia als Ordnungsprinzip erhalten - wenn gleich in abgeschwächter Form. So schreibt Artikel 1 CTL vor, dass zunächst die Vorschriften des Gesetzes ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nach gelten. Im Falle einer Regelungslücke gelten die Vorgaben der Abschlussbestimmung des Artikel 720 CTL. Eine dieser Vorgaben von Artikel 720 CTL ist, dass die Verkehrssitte oder Handelsbräuche wie Gesetze gelten. Erst wenn keine dieser Vorgaben zu einer Lösung führt, ist ein Fall anhand der Scharia zu entscheiden. Insoweit hat das islamische Recht Auffangcharakter.

    Schweigen ist keine Zustimmung

    Verträge müssen gemäß Artikel 94 Nr. 2 CTL erfüllt werden und entstehen durch Angebot und Annahme, wobei Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung bedeutet. Im Gegensatz zum deutschen Recht müssen Verträge primär objektiv ausgelegt werden. So verbietet Artikel 104 Nr. 1 CTL eine Vertragsauslegung, soweit dieser eindeutig ist. Eine Auslegung des Vertrages nach dem Parteiwillen ist erst dann zulässig, wenn dessen Wortlaut mehrdeutig ist.  

    Parteien können pauschalierten Schadensersatz vereinbaren 

    Mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit können Parteien eine vertragliche Haftungsbegrenzung vereinbaren (Artikel 173 Nr. 1 CTL). Außerdem dürfen die Parteien gemäß Artikel 178 CTL einen pauschalierten Schadensersatz vereinbaren. Dies ist insofern bemerkenswert als pauschalierter Schadensersatz mit einer Spekulation verbunden ist, die nach Scharia-Recht eigentlich verboten ist. Denn je nachdem wie der tatsächliche Schaden ausgefallen ist, hat bei einem pauschalierten Schadensersatz entweder der Schädiger oder der Geschädigte "gewonnen". Deshalb kann der Schädiger vor Gericht einwenden, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder der pauschalierte Schadensersatz exzessiv ist (Artikel 179 CTL).

    Gemäß Artikel 295 CTL verjähren Ansprüche nach zehn Jahren. Dies gilt vorbehaltlich spezialgesetzlicher Verjährungsfristen.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Ein Verkäufer darf bei Sachmängeln nachliefern, jedoch nicht nachbessern.

    Die Artikel 338 ff. Civil Transaction Law (CTL) regeln die kaufrechtliche Gewährleistung bei Sachmängeln. Nach Artikel 338 Nr. 1 CTL besteht die Haftung für Mängel, die den Wert der Kaufsache mindern, die vereinbarungsgemäße oder die übliche Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen. Diese Mängelhaftung ist unabhängig von der Kenntnis des Verkäufers. Bei einem solchen Sachmangel kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Kaufsache behalten und die Differenz zwischen Minderwert und dem Kaufpreis verlangen. Das Rücktrittsrecht des Käufers sowie das Minderungsrecht setzen kein Verschulden seitens des Verkäufers voraus.

    Allerdings hat der Käufer bei vertretbaren Sachen ein Recht auf Nachlieferung. Liefert der Verkäufer eine mängelfreie Sache nach, gehen die Gewährleitungsrechte (Rücktritt und Minderung) des Käufers unter. Ein Recht auf Nachbesserung wie im deutschen Kaufrecht steht dem Käufer jedoch nicht zu. Unabhängig davon kann der Käufer gemäß Artikel 338 Nr. 3 CTL Ersatz der Schäden verlangen, die infolge des Sachmangels entstanden sind.

    Gemäß Artikel 339 haftet der Verkäufer nicht, wenn der Käufer den Sachmangel kannte oder hätte kennen müssen. Auch wenn der Käufer den Sachmangel hätte kennen müssen, haftet der Verkäufer, wenn es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt oder der Käufer den Sachmangel arglistig verschwiegen hat.

    Dem Käufer obliegt es, bei Lieferung die Kaufsache auf eventuelle Mängel zu untersuchen. Der Käufer soll dem Verkäufer festgestellte Sachmängel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes mitteilen. Unterlässt der Käufer diese Mitteilung gilt die Kaufsache als angenommen (Artikel 340 CTL). Rechtsfolge einer Annahme, sei sie explizit, konkludent oder fingiert, ist der Verzicht des Käufers auf sein Rücktritts- und Minderungsrecht. 

    Die Gewährleistungsrechte kann der Käufer 180 Tage nach Lieferung der Kaufsache nicht mehr gerichtlich geltend machen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Artikel 344 Nr. 1 und 2 CTL). 

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Das Civil Transaction Law bildet die Rechtsgrundlage für die gängigsten Sicherungsmittel.

    Verlässlichstes Sicherungsmittel im Handel mit Saudi-Arabien ist ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv (confirmed irrevocable Letter of Credit).

    Innerhalb eines gegenseitigen Vertrages haben die Parteien ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Artikel 114 CTL. Mit der Verschriftlichung des Zivilrechts können die Parteien gemäß Artikel 320 CTL einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dieser Eigentumsvorbehalt bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner Registrierung. Über die Frage der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten, insbesondere der Insolvenzfestigkeit schweigt das Gesetz allerdings. Wie bei vielen anderen Rechtsinstituten, die das neue Civil Transaction Law in das saudische Recht eingeführt hat, stellt sich bei dem Eigentumsvorbehalt überdies die Frage, inwieweit dieser vor Gericht akzeptiert wird. Denn das neue Zivilrecht ist auch für saudische Richter neu. Es ist daher denkbar, dass Richter auf Basis der alten Rechtslage entscheiden, nach der es keinen Eigentumsvorbehalt gab.

    Die Artikel 578 ff. CTL regeln die Bürgschaft.

    Seit 2018 können Kaufleute zur Sicherung eines Anspruchs bewegliches Eigentum und Forderungen und Rechte verpfänden. Für die wirksame Bestellung eines Pfandrechts muss der Besitz an der Sache nicht übertragen werden. Die Besitzübertragung ersetzt die Registrierung. Mit der Registrierung wirkt das Pfandrecht auch gegenüber Dritten. Wegen des Verzichts auf die Besitzübertragung kann eine Gesamtheit nicht bestimmter Sachen verpfändet werden. Dies geschieht durch eine Floating-Pledge, die aus dem englischen Recht bekannt ist.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Im Februar 2018 hat der saudi-arabische Gesetzgeber mit dem königlichen Dekret Nr. 50/1439 ein neues Insolvenzgesetz verabschiedet.

    Die Artikel 195 und 196 Insolvenzgesetz bestimmen, dass im Falle der Liquidierung eines insolventen Unternehmens zunächst die Ansprüche des Insolvenzverwalters erfüllt werden müssen; danach werden die Gläubiger befriedigt, deren Forderung dinglich gesichert ist. Den niedrigsten Rang haben öffentliche Forderungen, etwa Steuerschulden. Die zugehörige Durchführungsverordnung ist im September 2018 in Kraft getreten. 

    Die Insolvenzordnung kennt neben dem eigentlichen Insolvenzverfahren (Artikel 92 bis 126 Insolvenzgesetz), bei dem es um die Liquidierung des Vermögens zwecks Gläubigerbefriedigung geht, noch zwei weitere Verfahren. Deren Ziel ist die Sanierung angeschlagener Unternehmen. Die Artikel 13 bis 41 Insolvenzgesetz regeln ein Verfahren, das dem deutschen Schutzschirmverfahren ähnelt. In diesem Verfahren geht es darum, dass ein insolventer oder insolvenzgefährdeter Schuldner unter Beibehaltung der Geschäftsführung eine Einigung mit seinen Gläubigern zur Erfüllung der Forderungen erzielen. Dazu kann der Schuldner beim Gericht Gläubigerschutz beantragen.

    Die Artikel 42 bis 91 Insolvenzgesetz sind vergleichbar mit dem Eigenverwaltungsverfahren nach deutschem Recht. Wie beim Schutzschirmverfahren geht es auch hier um die Sanierung des insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmens. Die Geschäftsführung verbleibt beim Schuldner, diesem wird aber ein unabhängiger Sachwalter zugeordnet, der die Geschäftsführung überwacht. Der Schuldner muss einen Insolvenzplan zur Restrukturierung seiner Schulden aufstellen.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Die spezialgesetzliche Haftung von Produzenten für Schäden infolge mangelhafter Produkte enthält Art. 31 des 2024 verabschiedeten Gesetzes über Produktsicherheit.

    Das neue saudische Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gilt für sämtliche Produkte, einschließlich derjenigen, die elektronisch vertrieben werden. Es gilt nicht für Produkte, welche der Zuständigkeit der Saudi Food and Drug Authority unterfallen (Artikel 3 ProdSG). Artikel 1 ProdSG definiert Produkte als sämtliche in den Markt gebrachten und angebotenen Produkte.

    Das ProdSG bezweckt, Verbraucher vor Gefahren zu schützen, die mit Produkten verbunden sind. Insofern ist es verboten, unsichere Produkte herzustellen, zu importieren, zu vermarkten, zu vertreiben oder zu bewerben (Artikel 5 ProdSG). Artikel 9 ProdSG verpflichtet Hersteller, bevollmächtigte Vertreter (also Händler) und Importeure zu folgendem:

    • Gewährleisten, dass Produkte sicher sind;
    • Gewährleisten, dass Produkte im Einklang mit rechtlichen Vorgaben sind;
    • Erstellen einer Risikoabschätzung im Zusammenhang mit Produkten:
    • Prüfen, dass Produkte anwendbare technische Vorgaben erfüllen und diese Prüfung zu dokumentieren;
    • Erstellen einer Konformitätserklärung.

    Wichtig ist die Haftung der Hersteller für Schäden aufgrund mangelhafter Produkte gemäß Artikel 31 ProdSG. Diese Haftung trifft Importeure, soweit die Hersteller außerhalb des Königreichs sitzen (Artikel 32 Nr. 2 ProdSG).

    Verstöße gegen die Vorschriften des ProdSG sind mit Bußgeldern, Freiheitsstrafen und Betriebsschließungen bewährt.

    Zuständig für den Vollzug ist die Saudi Standards, Metrology, and Quality Organization. Sie ist berechtigt, ohne Ankündigung die Räumlichkeiten der betroffenen Betriebe zu betreten, um dort Beweise für Verstöße gegen das ProdSG zu sichern (Artikel 26 ProdSG).

    Im Übrigen gilt für die Haftung von Produzenten die deliktische Haftung nach den Artikeln 118 ff. Civil Transaction Law.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Ausländern, die keinem der GCC-Staaten angehören, ist bislang der Erwerb von Grundeigentum nur unter den engen Voraussetzungen der Königlichen Verordnung M/15/1421 erlaubt.

    Die Verordnung differenziert danach, ob eine Immobilie für den Geschäftsbetrieb einer Investition (Art. 1 der Verordnung), für schlichte Wohnzwecke (Art. 2 der Verordnung) oder aus diplomatischen Gründen (Art. 3 der Verordnung) erworben werden soll. 

    Im ersten Fall bedarf es neben der allgemeinen Investitionsgenehmigung einer ausdrücklichen Erlaubnis zum Immobilienerwerb. Letztere wird erteilt, wenn die Immobilie zur Verwirklichung der Investition erforderlich ist. Im Fall, dass es sich bei dem Investitionsprojekt um die Bebauung mit Gebäuden zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs handelt, wird die Erlaubnis grundsätzlich nur erteilt, wenn die Summe einer solchen Investition 30 Millionen saudische Riyal nicht unterschreitet (Art. 1 b) der Verordnung). Diese Investitionen müssen spätestens fünf Jahre nach Erwerb der Immobilie in dieser Höhe verwirklicht sein (Art. 1 b) der Verordnung). Um Spekulationen vorzubeugen, herrscht außerdem ein fünfjähriges Veräußerungsverbot ab dem Erwerbszeitpunkt. Im Rahmen des Investitionsgesetzes ist der Erwerb von Grundstücken für Produktionsstätten jedoch ohne diese Auflagen möglich.

    Der Immobilienerwerb durch Ausländer zu reinen Wohnzwecken hingegen setzt bislang noch neben einer allgemeinen Aufenthaltserlaubnis eine Sondergenehmigung durch das Innenministerium voraus (Art. 2 der Verordnung). Ausländer, die eine Immobilie zu Wohnzwecken erwerben wollen, können darüber hinaus einen Antrag beim Vorsitzenden des Ministerrats stellen (Art. 4 der Verordnung). Welche Voraussetzungen für den Antrag beim Vorsitzenden des Ministerrats vorliegen müssen, geht nicht aus der Verordnung hervor. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass es andere als die in den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung genannten Fälle sind. Insoweit steht dem Vorsitzenden des Ministerrats ein weites Ermessen zu.  

    Die Economic Cities Authority Statute sieht vor, dass auch Ausländer prinzipiell Grundeigentum in den vier Economic Cities erwerben können, wobei es insoweit noch zu gewissen Einschränkungen durch weitere Gesetze oder Verordnungen kommen kann. Auch zukünftig dürfen Ausländer in den heiligen Städten Mekka und Medina kein Grundeigentum halten. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen sich der Erwerb im Zuge einer Erbfolge vollzieht.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Das saudische Vergabegesetz regelt das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Durchführung dieser Aufträge. 

    Zentrale Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Saudi Arabien ist das mit königlichem Dekret Nummer M/128 im Jahr 2019 verabschiedete Vergabegesetz (VergabeG) sowie dessen Durchführungsverordnung (VergabeGVO). Aufgrund der Vielzahl der Megaprojekte unter Kronprinz Mohammed Bin Salman, die sich im dreistelligen Milliarden US-Dollar Bereich bewegen, kommt dieser Rechtsmaterie eine herausragende Rolle zu. 

    Eine wichtige Rolle in diesem Zusammenhang spielt das elektronische Portal des saudischen Finanzministeriums, das die Interaktion zwischen Bieterinnen und Interessenten auf der einen Seite und der saudischen Regierung auf der anderen Seite ermöglicht. So werden gemäß Artikel 16 VergabeG sämtliche Ausschreibungen und Beschaffungen der Regierung auf diesem Portal veröffentlicht; auch die die Ausschreibungsdokumente sind auf dem Portal erhältlich. Umgekehrt sieht Artikel 60 VergabeGVO vor, dass Bieter ihr Gebot über das elektronische Portal einreichen müssen.

    Artikel 10 VergabeG bestimmt den Anwendungsbereich des VergabeG auf sämtliche Beschaffungen öffentlicher Stellen. Leitende Prinzipien des Vergaberechts sind Öffentlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung (Artikel 6 VergabG). Eine Ausnahme von dem Gleichbehandlungsgrundsatz gilt zu Gunsten einheimischer Anbieter. Gemäß Artikel 3 Nr. 2 VergabeG sollen Vergabstellen sicherstellen, dass es keinen lokalen Anbieter gibt, bevor die Vergabe an ausländische Anbieter stattfindet. Ebenso bestimmt Artikel 9 VergabeG eine Präferenz für kleine und mittlere Unternehmen, local content, sowie Unternehmen, die am Kapitalmarkt gelistet sind.

    Vergabearten

    Es gibt verschiedene Vergabearten. Vorrang hat die öffentliche Vergabe gemäß Artikel 28 ff. VergabeG. Die eingeschränkte Ausschreibung ist in folgenden Fällen zulässig: 

    • Es gibt eine eingeschränkte Auswahl an Anbietern;
    • Wenn der Wert der Beschaffung 500.000 Saudi-Riyal (circa 129.054 Euro) nicht überschreitet;
    • In dringenden Fällen;
    • wenn Non-Governmental-Organisations (NGO) oder nicht-profit orientierte Organisationen den Auftrag ausführen können oder
    • wenn der Auftrag eine Dienstleistung zum Gegenstand hat.

    Ein zwei-stufiges Verfahren ist gemäß Artikel 32 VergabeG statthaft, wenn es aufgrund der Komplexität des Beschaffungsgegenstandes nicht möglich ist a priori die technischen Spezifikationen sowie die vertraglichen Pflichten im Einzelnen festzulegen.

    Eine Direktvergabe, also eine Beauftragung ohne Teilnehmerwettbewerb, ist gemäß Artikel 32 VergabeG in folgenden Fällen zulässig:

    • Gegenstand der Beschaffung sind Rüstungsgüter;
    • Es gibt nur einen Anbieter
    • Die geschätzten Kosten der Beschaffung belaufen sich maximal auf 100.000 Saudi-Riyal (circa 25.810 Euro);
    • Eine Direktvergabe ist im Interesse der nationalen Sicherheit;
    • Gegenstand des Auftrages wird nur von einer einzigen NGO oder einer einizigen nicht-Profit-orientierten Organisation erbracht oder
    • in Notfällen.

    Verfahren

    Nach der Auftragsvergabe muss die ausschreibende Stelle eine Frist von mindestens fünf und maximal zehn Werktagen verstreichen lassen. Erst danach darf der Vertrag abgeschlossen werden. In der Zwischenzeit sollen die unterlegenen Bieter die Möglichkeit haben, rechtlich gegen die Vergabe vorzugehen (Artikel 53 VergabeG). Unterlegene Bieter können vor einem Komitee im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums Widerspruch gegen die Entscheidung der Vergabestelle, einen anderen Bieter zu berücksichtigen, einlegen. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach den Artikeln 86 ff. VergabeG.

    Weitere Informationen

    Seit Anfang 2024 gilt das von der saudischen Regierung initiierte Regional Headquarter Programm. Zwar gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage, gleichwohl sind multinationale Unternehmen verpflichtet, ihren regionalen Hauptsitz in Saudi-Arabien zu unterhalten. Verlegen die betroffenen Unternehmen Ihren regionalen Hauptsitz nicht nach Saudi-Arabien, dürfen sie unter anderem nicht an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.

    Einen Überblick über Projekte und Ausschreibungen in Saudi-Arabien mit Informationen über aktuelle staatliche und ausgewählte private Vorhaben, inklusive Finanzierer, Auftragsvolumen und Fristen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit stellt GTAI online bereit (auf Deutsch). Weiterführende GTAI-Informationen zum Government Procurement Agreement (GPA) finden Sie unter WTO und öffentliche Beschaffung.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Die Tätigkeit als Handelsvertreter ist saudischen Staatsangehörigen vorbehalten.

    Exporttransaktionen auf Einzelfallbasis benötigen keinerlei Präsenz vor Ort, auch keinen Vertreter (Ausnahme: Lieferungen von Pharmaprodukten). Bislang waren jegliche Handelsaktivitäten (Groß- und Einzelhandel) zu 100 Prozent in saudi-arabischem Eigentum stehenden Unternehmen vorbehalten, so dass der ausländische Lieferant keine über die Lieferung an den Abnehmer hinausgehende Vermarktungs- und Vertriebsaktivitäten vornehmen durfte. Wollte sich der Exporteur nachhaltig auf dem saudi-arabischen Markt engagieren, empfahl sich nur die Einschaltung eines Handelsvertreters (agents) oder Vertragshändlers (Eigenhändlers, distributors), unter Umständen im Zusammenhang mit der Eröffnung einer unselbständigen Zweigniederlassung.

    Groß- und Einzelhandel

    Ausländische Investoren dürfen sich zu 100 Prozent in den Bereichen Groß- und Einzelhandel beteiligen. Für den Erhalt einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis formuliert die 11. Ausgabe des Service Manual des saudi-arabischen Investitionsministeriums von 2020 die folgenden Voraussetzungen:

    1. Der Investor muss mindestens drei weitere regionale oder internationale Präsenzen im Groß- und Einzelhandel unterhalten.
    2. Jahresabschlüsse des letzten Geschäftsjahres des antragstellenden Unternehmens.
    3. Das Unternehmen des Investors muss die Quoten zur Einstellung einheimischer Arbeitskräfte einhalten (Nitaqat-Programm).
    4. Ebenso müssen jährlich 30 Prozent der Auszubildenden saudische Staatsbürger sein.
    5. Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der Gewerbeerlaubnis müssen entweder 300 Millionen Saudi-Riyal (ca. 77,5 Millionen Euro) oder 200 Millionen Saudi-Riyal (ca. 51,7 Millionen Euro) investiert werden, in beiden Fällen entfallen 30 Millionen Saudi-Riyal (ca. 7,7 Millionen Euro) auf das Stammkapital. Im zweiten Fall muss der Investor neben der Investitionssumme von 200 Millionen Saudi-Riyal noch eines oder mehrere der folgenden Ziele erreichen (ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren):
      1. Mindestens 30 Prozent der lokal vertriebenen Produkte müssen in Saudi-Arabien aus einheimischer Produktion entstammen oder
      2. Mindestens fünf Prozent der Verkäufe müssen einer Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Saudi-Arabien zuzuordnen sein. 
      3. Das Unternehmen muss zusätzlich ein integriertes Zentrum für Logistik, Vertrieb und after-sale-service betreiben.

    Handelsvertretung

    Davon abgesehen ist die Position eines Handelsvertreters (Commercial Agent) nach wie vor saudischen Staatsangehörigen vorbehalten. Eine Reform, die unter anderem diese Beschränkung auf saudische Staatsangehörige abschaffen soll, wurde zwar angekündigt, jedoch noch nicht umgesetzt.

    Handelsvertreter- und Vertragshändlerbeziehungen unterliegen in Saudi-Arabien dem Handelsvertretergesetz (HVG; Königliche Verordnung M/11/1382 in der Fassung der Änderungsverordnung M/5/1389 und M/32/1400) sowie der dazu gehörigen Durchführungsverordnung (DV; 1897/1401).

    Umstritten ist, inwieweit der vom saudischen Handelsministerium herausgegebene Mustervertrag herangezogen werden muss. Fakt ist, dass auf ihn in der Praxis häufig zurückgegriffen wird; aus ihm selbst aber normative Geltungskraft herleiten zu wollen (wie dies stellenweise getan wird), geht zu weit, da es sich bei dem Muster lediglich um einen Vorschlag des Ministeriums handelt. Dennoch gilt: je mehr der Vertrag von dem Muster abweicht, desto genauer ist auf Formulierungen zu achten und desto zeitaufwändiger wird sich der Registrierungsprozess gestalten. Auf alle Fälle hat der Vertrag den in Art. 10 DV aufgelisteten inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen (Geschäftsfähigkeit und Staatsangehörigkeit der Parteien, Vertragsgegenstand, -gebiet und -dauer).

    Schriftform ist zwingend erforderlich (Art. 10 DV); unterbleibt sie, ist der Vertrag unwirksam. Darüber hinaus ordnet das Gesetz die Registrierung der Vereinbarung beim Handels- und Industrieministerium an (Art. 3 HVG, 6 ff. DV). Dabei handelt es sich jedoch um keine zwingende Vertragsvoraussetzung; beide Seiten können ihre Rechte auch bei unterbliebener Registrierung geltend machen. Der Vertreter/Händler setzt sich in diesem Fall allerdings dem Risiko einer empfindlichen Geldstrafe aus.

    Nur Personen mit saudi-arabischer Staatsangehörigkeit können sich als Vertreter/Händler betätigen. Handelt es sich um eine juristische Person, muss sich diese zu 100 Prozent in der Hand von saudi-arabischen Staatsangehörigen befinden (Art. 1 HVG, Art. 2 DV).

    Soweit keine Exklusivität vereinbart wurde, kann sich der Lieferant für die gleiche Produktgruppe und für das gleiche Vertragsgebiet prinzipiell mehrerer Vertreter/Händler bedienen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos; bestimmte Produkte wie zum Beispiel pharmazeutische Erzeugnisse können nur durch einen einzigen, exklusiven Absatzmittler vertrieben werden.

    Verträge kann man auf unbestimmte Zeit oder befristet abschließen. Im ersten Fall sollten die Vertragsparteien die Fristen für eine ordentliche Kündigung expressis verbis festlegen. Abfindungsansprüche bestehen nur dann, wenn sie vertraglich vorgesehen sind.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Überblick zum Aufenthaltsrecht in Saudi-Arabien:

    Unternehmen, die Mitarbeiter nach Saudi-Arabien entsenden wollen, mussten das Sponsorship-System beachten, wonach jeder Arbeitnehmer im Land einen lokalen Sponsor brauchte. Dieser war für ein Arbeitsvisum, eine Arbeits- und auch eine Aufenthaltsgenehmigung zuständig und musste auch einen etwaigen Arbeitsplatzwechsel oder der Ausreise des Arbeitnehmers zustimmen. Seit März 2021 gilt dieses Sponsorship-System, bis auf wenige Ausnahmen, nicht mehr. Die wichtigsten Regeln dieser Reform betreffen die berufliche Mobilität sowie die Aus- und Wiedereinreisevisa von allen ausländischen Arbeitnehmern, die in der Privatwirtschaft des Landes tätig sind.

    Ausländische Arbeitnehmer in Saudi-Arabien benötigen damit nicht mehr die Erlaubnis ihres Arbeitgebers, um den Arbeitsplatz zu wechseln, ins Ausland zu reisen oder das Land dauerhaft zu verlassen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer nach Ablauf ihres Arbeitsvertrages ohne Zustimmung des Arbeitgebers ihren Arbeitgeber wechseln können. Ebenfalls erlaubt ist dann auch bereits ein Wechsel während der Vertragslaufzeit, sofern die Kündigungsfrist und die im Arbeitsvertrag festgelegten Bestimmungen eingehalten werden.

    Besonderen Stellenwert hat die Neuerung, dass inzwischen auch keine Zustimmung des Arbeitgebers mehr für Reisen ins Ausland erforderlich ist. Es bedarf dazu lediglich einer elektronischen Benachrichtigung an den Arbeitgeber. Ausländische Arbeitnehmer können Saudi-Arabien dann auch während der Vertragslaufzeit verlassen, wobei der Arbeitnehmer alle Folgen der Beendigung des Arbeitsvertrages durch die Ausreise trägt.

    Das Ministerium für Arbeit und soziale Entwicklung Saudi-Arabiens (MHRSD) hat mit dem elektronischen Portal Qiwa zudem eine Plattform geschaffen, über welche ausländische Arbeitnehmer auf ihre Verträge zugreifen können. Sie können diese dort jederzeit einsehen oder auch persönliche Daten aktualisieren. Ebenfalls bietet das Portal die Möglichkeit, am Ende der Vertragslaufzeit den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu veranlassen. Die Registrierung auf Qiwa erfolgt durch ein automatisiertes System für alle bereits beim MHRSD gelisteten Unternehmen.

    In Zuge dieser Öffnung und Vereinfachung des saudi-arabischen Arbeitsmarktes gibt es seit März 2021 auch ein neues 90-Tage Arbeitsvisum für ausländische Arbeitskräfte, die auf der Basis einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung beziehungsweise innerhalb eines Projektes in das Königreich einreisen. Dieses ermöglicht eine mehrfache Einreise innerhalb dieses Zeitraums und setzt keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis - wie bisher - mehr voraus. Ein solches Visum hat eine Gültigkeit von einem Jahr und kann ebenfalls über die Qiwa-Plattform beantragt werden. Arbeitgeber, die Kontingente dieser Visa erhalten möchten, können auf der Plattform Pakete in Mengen von 1, 5, 10 oder 50 erwerben.

    Eines der größten Probleme mit sozialpolitischer Sprengkraft ist in Saudi-Arabien aktuell die extrem hohe Jugendarbeitslosigkeit, wie auch die Arbeitslosigkeit saudischer Staatsangehöriger allgemein. Der private Sektor wird derzeit quasi von ausländischen Arbeitnehmern getragen. Rund 90 Prozent der Arbeitnehmer im privaten Sektor sind Ausländer. Von der Gesamtbevölkerung von 28 Millionen Einwohnern ist fast ein Viertel ausländischer Herkunft.

    In Saudi-Arabien existiert seit der Ministerialverordnung Nr. 4040 ein neues Quotensystem, genannt Nitaqat. Unter Nitaqat gibt es eine Vielzahl an Quoten. Welche Quote im Einzelnen für ein Unternehmen gilt hängt ab von dessen Branche und Größe und vom Qualifikationsgrad der Arbeitnehmer. Unternehmen werden, je nachdem inwieweit sie die für sie gültigen Quoten erfüllen, in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Das sind im Einzelnen die Kategorien rot, grün und platin, wobei die Kategorie grün in die Unterkategorien niedrig, mittel und hoch aufgeteilt ist. Die Kategorien platin und grün bedeuten, dass ein Unternehmen seine Quote erreicht beziehungsweise diese weitestgehend erreicht hat. Unternehmen mit einer roten Einordnung haben ihre Quote dagegen kaum bis gar nicht erreicht.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Das individuelle Arbeitsrecht in Saudi-Arabien regelt das Königliche Dekret Nr. M/51 vom 27.9.2005 (ArbG) und die darauf erlassenen Verordnungen.

    Das ArbG war immer wieder Gegenstand einiger Änderungen: etwa im Bereich der Befristung von Arbeitsverträgen; im Kündigungsrecht wurde die betriebsbedingte Kündigung zu den berechtigten Kündigungsgründen aufgenommen; die Klage des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung nach einer ausgesprochenen Kündigung wurde beseitigt.

    Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle inländischen und ausländischen unselbständig beschäftigten Arbeitnehmer im Privatsektor Saudi-Arabiens. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind gem. Art. 7 ArbG zum Beispiel ausländische Arbeitskräfte, die nicht länger als zwei Monate ins Land entsendet werden.

    Ein Arbeitsvertrag soll in Saudi-Arabien gem. Art. 51 ArbG schriftlich geschlossen werden. Rechtswirksamkeit können allerdings auch mündliche Verträge entfalten. Art. 37 ArbG verpflichtet allerdings bei einem Vertragsschluss mit einem ausländischen Arbeitnehmer zur Schriftform. Nach Art. 52 ArbG kann ein Arbeitsvertrag befristet oder auch unbefristet geschlossen werden.

    Die offizielle Arbeitswoche in Saudi-Arabien beginnt am Sonntag und endet am Donnerstag, da der Freitag der reguläre wöchentliche Ruhetag ist. Art. 98 ArbG legt die wöchentliche Arbeitszeit auf 8 Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro 6-Tage-Arbeitswoche fest. Während des Fastenmonats Ramadan reduziert sich diese Zeit für Muslime auf maximal sechs Stunden pro Tag beziehungsweise 36 Stunden pro Woche. Zudem ist verpflichtend, dass jeder Arbeitnehmer nicht länger als 5 Stunden am Stück ohne Ruhepause arbeiten darf. Wichtig ist auch, dass man nicht länger als insgesamt 11 Stunden täglich am Arbeitsplatz verbringen darf, einschließlich Pausen.

    In einem abschließenden Katalog des Art. 74 ArbG finden sich unterschiedliche Beendigungsgründe für ein Arbeitsverhältnis, zum Beispiel eine einvernehmliche Beendigung, eine Kündigung oder auch das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Kündigungen können ordentlich oder auch außerordentlich ausgesprochen werden. Eine ordentliche Kündigung setzt voraus, dass die gesetzliche Kündigungsfrist (mindestens 60 Tage) eingehalten wurde und zudem ein ausreichender, leider nicht gesetzlich definierter Kündigungsgrund vorliegt. Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist das Vorliegen eines der Gründe aus dem Katalog des Art. 80 ArbG. Darin findet sich unter anderem eine wesentliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer oder auch das Preisgeben von Geschäftsgeheimnissen. Das Recht des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung regelt Art. 81 ArbG.

    Im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht zahlen Arbeitgeber und saudischer Arbeitnehmer jeweils 12 Prozent und 10 Prozent des Lohns an die General Organisation for Social Insurance (GOSI). Der Arbeitgeber muss darüber hinaus 2 Prozent des Lohns sämtlicher Arbeitnehmer in die Unfallversicherung einzahlen. Schließlich teilen sich Arbeitgeber und saudischer Arbeitnehmer hälftig eine Arbeitslosenversicherung, die 2 Prozent des Lohns beträgt. Eine Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer besteht darüber hinaus nicht.

    Einen grundlegenden Überblick zu Entsendungen in Drittstaaten bietet die nachfolgende Grafik:

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Im Februar 2025 wird in Saudi-Arabien ein neues Investitionsrecht in Kraft treten.

    Im Februar 2025 tritt mit dem königliche Dekret M/19 ein neuer Rechtsrahmen für ausländische Investitionen in Saudi-Arabien in Kraft. Einzelheiten dazu enthält der GTAI-Rechtsbericht Neues Investitionsgesetz in Saudi-Arabien.

    Gegenwärtig richtet sich die Zulässigkeit ausländischer Beteiligungen an saudi-arabischen Kapitalgesellschaften nach dem Gesetz über ausländische Investitionen vom 5. Juni 2000 (InvestG). Danach können Ausländer bis zu 100 Prozent an solchen Gesellschaften halten, sofern sich nicht aus der sogenannten Negativliste im Sinne des Art. 3 InvestG oder anderen Gesetzen etwas anderes ergibt. Diese Negativliste verbietet jegliche ausländische Beteiligung in bestimmten Produktions- und Dienstleistungsbereichen, wie zum Beispiel Ölförderung, Versorgung der Armee, Waffenproduktion, Immobilienerwerb in Mekka und Medina, Immobilienvermittlung, Verlagswesen, Multi-Media, Beförderung (am Boden) und Fischerei. Von Bedeutung ist insoweit, dass inzwischen der Bereich des Groß- und Einzelhandels nicht mehr in der Negativliste aufgeführt wird. Nach wie vor ist die Handelsvertretertätigkeit im eigentlichen Sinne aber saudischen Staatsangehörigen und zu 100 Prozent in saudischer Hand befindlichen Firmen vorbehalten.

    Neben der Frage der Zulässigkeit einer Investition statuiert das Gesetz auch eine Reihe von Garantien, darunter die Entscheidung über eine Investitionslizenz innerhalb von 30 Tagen (Art. 2 InvestG), Inländergleichbehandlung (Art. 6 InvestG), Recht auf Immobilienerwerb (Art. 8 InvestG) und Schutz vor willkürlicher und entschädigungsloser Enteignung (Art. 11 InvestG).

    Ähnliche Garantien finden sich in dem am 29.12.1998 in Kraft getretenen bilateralen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen), das die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Saudi-Arabien am 29.10.1996 abgeschlossen haben.

    Das saudi-arabische Investitionsministerium (MISA) ist die einzige Anlaufstelle (sogenannte One-Stop-Shop) für ausländische Investoren. Die Webseite des MISA enthält viele relevante Informationen und auch eine Reihe von Dokumenten zum Download.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Das saudi-arabische Gesellschaftsrecht orientiert sich im Wesentlichen am kontinentaleuropäischen, kodifizierten Civil Law.

    Das mit dem königlichen Dekret Nr. R/132 verabschiedete Gesetz über Handelsgesellschaften aus dem Jahr 2022 (HGG) regelt sämtliche Rechtsformen - sprich: die Personen- und die Kapitalgesellschaften.

    Um eine Gesellschaft zu gründen, ganz gleich welche Rechtsform, müssen die Gründer einen Antrag beim zuständigen Handelsregister stellen. Diesem Antrag muss der Gesellschafts- beziehungsweise der Gründungsvertrag in arabischer Sprache beigefügt werden (Artikel 6 HGG). Das saudi-arabische Handelsministerium verfügt über Mustergesellschafts- und Gründungsverträge. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, haben die Gründer die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und im Falle dessen Ablehnung Klage vor Gericht zu erheben (Artikel 6 HGG). Die Gesellschaft erhält ihre Rechtspersönlichkeit mit ihrer Registrierung im Handelsregister (Artikel 9 HGG).

    Limited Liabilty Company

    Die Gründer können ihren Anteil als Bar- und/oder Sacheinlage leisten. Die Einlage kann die Form einer Dienstleistung annehmen (Artikel 13 HGG). Die Geschäftsführer:innen haften gesamtschuldnerisch für Schäden aufgrund von Verstößen gegen das HGG oder den Gesellschaftsvertrag. Ebenso haften sie für Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit. Diese Geschäftsführerhaftung kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden (Artikel 28 HGG).

    Die Artikel 156 ff. HGG enthalten Regelungen über die Limited Liability Company (LLC). Sie ist mit der deutschen GmbH vergleichbar. Das heißt die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Schulden der LLC beziehungsweise haften sie nur mit ihrer Einlage. Umgekehrt haftet die LLC auch nicht für die persönlichen Schulden ihrer Gesellschafter, Artikel 156 HGG. Als Kapitalgesellschaft ist ihre Existenz im Gegensatz zu den Personengesellschaften losgelöst von ihren Gesellschaftern (Artikel 184 HGG). Gesellschafter können auch juristische Personen sein, schließlich ist die Gründung als Ein-Person-LLC zulässig, Artikel 157 HGG. Die LLC hat eine Geschäftsführung, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Vertrag bestellt wurde. Die Geschäftsführung vertritt die LLC nach außen (Artikel 162 HGG). Das HGG schreibt für die LLC kein Mindestkapital vor, vielmehr liegt dessen Höhe im Ermessen der Gründer (Artikel 174 HGG). Das zweite Organ der Gesellschaft ist die Hauptversammlung nach Artikel 165 HGG, die sich aus den Gesellschaftern zusammensetzt.   

    Joint Stock Company

    Die Artikel 58 ff. HGG regeln die Joint Stock Company (JSC). Wie bei der LLC ist die Haftung beschränkt auf das Gesellschaftskapital, allerdings ist dieses Kapital in Aktien aufgeteilt, so dass die JSC als Publikumsgesellschaft vergleichbar mit der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht ist. Im Gegensatz zur LLC gibt es bei der JSC eine Mindestkapitalanforderung, die sich gemäß Artikel 59 auf 500.000 Saudi-Riyal (circa 129.000 Euro) beläuft. Organe der JSC sind der Vorstand, geregelt in den Artikeln 67 ff HGG, sowie die Hauptversammlung (Artikel 84 ff. HGG). Einen Aufsichtsrat, wie ihn das deutsche Recht kennt, gibt es nach saudischem Gesellschaftsrecht nicht. Die JSC ist wie die LLC als Ein-Personen-Gesellschaft zulässig (Artikel 98 HGG).

    Eine gesetzliche Neuerung ist die Simple JSC (Artikel 138 ff. HGG): Diese Rechtsform erfordert kein Mindestkapital und verursacht weniger Verwaltungsaufwand. Allerdings ist es nicht möglich, die Aktien der Simple JSC an der Börse zu listen, was ihre Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung deutlich einschränkt.

    Foreign Company

    Bis auf die Regelungen zur Gesellschaftsgründung gilt das HGG im Übrigen auch für ausländische Unternehmen. Gemäß Artikel 236 HGG sind ausländische Unternehmen im Königreich als Zweigniederlassung, als Repräsentanzbüro oder in einer anderen durch das Gesetz vorgegebenen Rechtsform aktiv. Eine foreign company muss in das Handelsregister eingetragen werden (Artikel 239 HGG), wobei diese Registrierung auch zeitlich befristet sein kann, etwa weil das ausländische Unternehmen auf Projektbasis im Königreich aktiv ist.

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Für Geldüberweisungen außerhalb von Saudi-Arabien ist eine Zustimmung erforderlich.

    Nur grenzüberschreitende Transaktionen zwischen Banken bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Finanzaufsichtsbehörde (Saudi Arabian Monetary Authority). Sonstige Transferzahlungen (zum Beispiel Überweisungen zwischen Privatpersonen) ins Ausland stehen unter keinem Genehmigungsvorbehalt. Lediglich wenn das Volumen 100.000 Saudi-Riyal (circa 25.800 Euro übersteigt) muss die Überweisung bei der Monetary Authority angezeigt werden.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Für die verschiedenen gewerblichen Schutzrechte sind in Saudi-Arabien unterschiedliche Stellen zuständig.

    Ein eigenes Amt für die Eintragung von Immaterialgüterrechten gibt es nicht. Patente und Designs sind bei der King Abdulaziz City for Science and Technologie registriert. Markenrechte müssen hingegen beim Handelsministerium im Trademarks Register eingetragen werden. Urheberrechte wiederum fallen in die Zuständigkeit des Kulturministeriums.

    Patentrecht

    Rechtsgrundlage des saudi-arabischen Patentrechts ist das Königliche Dekret M/27/1425 H (2004). Es trat im Vorfeld des WTO-Beitritts 2005 an Stelle des alten Dekrets (M/38/1409) aus dem Jahr 1989 und regelt neben Patenten auch Halbleitertopographien, Designs und industrielle Modelle. Patente werden auf 20 Jahre erteilt; die Kosten für die Verlängerung des Patents erhöhen sich jedes Jahr auf bis zu 10.000 Saudi-Riyal (ca. 2.580 Euro). Die Schutzdauer für Designs beträgt - wie die für Modelle - zehn Jahre; die jährlich steigenden Gebühren betragen bis zu 1.500 Saudi-Riyal (ca. 388 Euro). Verzichtet der Inhaber in den ersten drei Jahren ab Erteilung (beziehungsweise in den ersten vier Jahren ab Antragstellung) auf die Verwertung seiner Erfindung, ohne dass es dafür nachvollziehbare Gründe gibt, so können die Behörden eine Zwangslizenz verhängen.

    Daneben ist in Saudi-Arabien auch das GCC-Patent gemäß der GCC Patents of Inventions Regulation of 2001 anwendbar. Eine Registrierung beim GCC-Patent Office in Riyadh bewirkt einen Patentschutz in sämtlichen GCC-Staaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate). Das Abkommen wurde gemäß Königlichem Dekret M/28/2001 umgesetzt.

    Markenrecht

    Das Markenrecht beruht auf dem Königlichen Dekret M/21/1423 (2002). Die Schutzdauer einer Marke währt zehn Mondjahre (entspricht circa neun Jahre und acht Monate des gregorianischen Sonnenjahres); sie ist jeweils um den gleichen Zeitraum (beliebig oft) verlängerbar. Wird es für die Dauer von fünf Jahren nicht genutzt, kann es entzogen werden. Die Verletzung eines Markenrechts ist mit einer Strafe von bis zu einer Million Saudi-Riyal (ca. 258.500 Euro) bedroht.

    Urheberrecht

    Auch das Urheberrecht wurde kurz vor dem WTO-Beitritt 2005 auf eine neue Grundlage gestellt; es ist nun im Königlichen Dekret M/41/1424 H (2003) geregelt. Geschützt sind insbesondere künstlerische Werke (Musik, Schrift, Bild, Ton). Auch Computersoftware ist geschützt. Die Dauer des Schutzes erfasst für natürliche Personen einen Zeitraum von 50 Jahren nach deren Tod und für juristische Personen einen Zeitraum von 50 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung. Für Photographien beträgt die Schutzdauer 25 Jahre und für Radioprogramme 20 Jahre. Die Verletzung eines Urheberrechts ist mit einer Strafe von bis zu 500.000 Saudi-Riyal (ca. 129.000 Euro) bedroht.

    Internationaler Übereinkommen

    Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist das Königreich bislang folgenden internationalen Übereinkommen beigetreten:

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Wichtigste Rechtsgrundlage im Bereich Steuern ist das saudische Ertragsteuergesetz.

    Direkte Steuern unterliegen dem Königlichen Dekret M/1/1425 H 2004 (Ertragsteuergesetz - ErStG). Dieses differenziert dahingehend, ob das Steuersubjekt einem der GCC-Staaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, VAE) angehört oder nicht. Mit Ausnahme von Investitionen im Öl- und Gassektor werden nur Ausländer beziehungsweise ausländische Beteiligungen zur Steuer herangezogen. Beteiligungen saudi-arabischer Staatsangehöriger lösen nur dann eine Steuerpflicht aus, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine im Ausland gegründete juristische Person handelt, die in Saudi-Arabien tätig ist. Im Einzelnen sind gemäß Art. 2 ErStG folgende Personen steuerpflichtig:

    • Kapitalgesellschaften mit Sitz in Saudi-Arabien, soweit sich Ausländer daran beteiligen (es existiert also ein Proporz zwischen der ausländischen Beteiligung und dem zu versteuernden Gewinnanteil);
    • natürliche Personen, die in Saudi-Arabien ansässig sind und dort einer selbständigen Beschäftigung nachgehen (Lohneinkünfte sind nach wie vor steuerfrei);
    • nicht in Saudi-Arabien Ansässige, die dort über eine Betriebsstätte verfügen (worunter zum Beispiel schon eine bloße Handelsvertretung fallen kann);
    • nicht in Saudi-Arabien Ansässige, die Einkünfte aus dortiger Quelle erzielen;
    • Personen, die in den Bereichen Erdöl/Erdgas tätig sind.

    Der Regelsatz für die Körperschaftsteuer beträgt 20 Prozent (Art. 7 a) ErStG). Im Bereich der Erdgasförderung beträgt der Steuersatz jedoch 30 Prozent (Art. 7 b) ErStG) und im Bereich der Erdölförderung existierten seit 2017 je nach Investitionssumme gestufte Steuersätze. Diese bewegen sich zwischen 50 Prozent und 85 Prozent (Art. 7 c) ErStG).

    Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern richtet sich grundsätzlich nach der linearen Abschreibungsmethode. Dabei werden die einzelnen Wirtschaftsgüter bestimmten Kategorien zugeordnet und alle Wirtschaftsgüter dieser Kategorie entsprechend der anzuwendenden Abschreibungsrate zusammen abgeschrieben. Der Wert der Wirtschaftsgüter richtet sich nach einer Formel für Ab- und Zugänge innerhalb einer Kategorie und wird am Ende jedes Jahres ermittelt. Sinkt der Wert der Wirtschaftsgüter in einer Gruppe unter 1.000 saudische Riyal (Art. 17 h ErStG), so kann dieser Betrag voll abgeschrieben werden.

    Abschreibung gemäß Art. 17 b) ErStG

    Wirtschaftsgut

    Abschreibungsrate

    Gebäude (keine Fabriken)

    5%

    Bewegliche industrielle und landwirtschaftliche Einrichtungen

    10%

    Maschinen, Fabriken, Ausrüstung (inklusive Computerprogramme und Fahrzeuge)

    25%

    Geologische Studien und andere Kosten im Zusammenhang mit Öl- und Gasbohrungen

    20%

    Sonstige Wirtschaftsgüter (materiell oder immateriell)

    10%

    Ein Verlustvortrag ist unbegrenzt möglich, darf allerdings nicht mehr als 25 Prozent des Gewinns eines Veranlagungszeitraums betragen. Außerdem ist zu beachten, dass bei einem Unternehmenskauf (Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile innerhalb eines Veranlagungszeitraums) der Verlustvortrag erlischt (vergleiche Art. 21 und 43 b) ErStG).

    Der Veranlagungszeitraum fällt zwar grundsätzlich auf das Mondjahr (welches um rund zwei Wochen kürzer ist als das Sonnenjahr), allerdings kann auf Antrag auch das Gregorianische Kalenderjahr verwendet werden. Die Steuer ist innerhalb von 120 Tagen nach Ende eines Veranlagungszeitraums zu zahlen, wobei aber drei Vorauszahlungen von jeweils 25 Prozent der zu erwartenden Steuern geleistet werden müssen.

    Für in Saudi-Arabien ansässige ausländische und steuerpflichtige Personen (183 Tage im Jahr oder 30 Tage ununterbrochen) gilt ein Steuersatz von 20 Prozent. Zahlungen an nicht ansässige Personen oder Firmen unterliegen den in Art. 68 ErStG und der Durchführungsverordnung zum ErStG aufgelisteten unterschiedlichen Quellensteuersätzen:

    • Dividenden und Zinsen 5 Prozent,
    • Lizenzgebühren 15 Prozent,
    • Geschäftsführervergütung 20 Prozent,
    • Zahlungen an die Muttergesellschaft 15 Prozent,
    • Miete 5 Prozent,
    • Beratungsdienstleistungen 5 Prozent,
    • Flugtickets, Luft- und Schiffsfracht 5 Prozent,
    • internationale Telekommunikation 5 Prozent,
    • sonstige Zahlungen 15 Prozent.

    Saudische und GCC-Staatsangehörige hingegen werden lediglich mit der Zakat, einer islamisch-rechtlichen Abgabe eigener Prägung, besteuert. Deren Höhe beträgt 2,5 Prozent. Allerdings wird diese Steuer auf Einkommen und Eigentum erhoben, beruht also auf einer sehr breiten Basis.

    Seit dem 1. Januar 2018 erhebt Saudi-Arabien eine Mehrwertsteuer, die am 1. Juli 2020 von 5 auf 15 Prozent erhöht wurde auf Waren und Dienstleistungen sowie eine Sonderverbrauchsteuer in Höhe von 100 Prozent auf Tabakwaren und Energiegetränke sowie 50 Prozent auf Softdrinks.

    Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Saudi-Arabien existiert nur auf dem Gebiet der Steuern für Vermögen und Einkommen von Luftfahrtunternehmen und den Steuern von der Vergütung ihrer Arbeitnehmer (BGBl. 2008 II, S. 782 ff.).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Ein Überblick über Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in Saudi-Arabien.

    Die Durchsetzung von Ansprüchen und die Eintreibung von Forderungen sind mitunter sehr aufwändig. Das Verfahren ist kompliziert, basiert zu einem nicht unerheblichen Teil auf Scharia Recht, ist sehr zeitaufwändig und in jedem Fall auch kostspielig, da die Kosten des eigenen Anwalts in der Regel selbst zu tragen sind. Saudische Anwälte berechnen für gewöhnlich Stundensätze von 700 bis 1.500 saudische Riyal (ca. 180 bis 388 Euro). Aufgrund der Länge des Verfahrens sind die Kosten der Rechtsverfolgung meist erheblich. Um nicht auf seinen Kosten für die Rechtsverfolgung sitzen zu bleiben, können die Vertragsparteien im Vorhinein vereinbaren, dass der Beklagte die Kosten für die Geltendmachung berechtigter Forderungen erstatten muss.

    Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile sind theoretisch möglich; zuständig dafür ist das Board of Grievances. Erforderlich ist allerdings die Verbürgung der Gegenseitigkeit, die im Verhältnis zu Deutschland noch fehlt, sich aber sehr langsam herauszubilden scheint. Allerdings ist die Gegenseitigkeit aus Sicht des Königreichs nur dann verbürgt, wenn ein entsprechendes bi- oder multilaterales Abkommen auf völkerrechtlicher Ebene existiert, wie zum Beispiel die Convention of the Arab League on the Enforcement of Judgments.

    Seit Juni 2020 gibt es für handelsrechtliche Streitigkeiten spezielle Commercial Courts. Zuvor war das Board of Grievances zuständig.

    Etwas einfacher gestaltet sich die Lage bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, denn Saudi-Arabien ist seit 1994 Mitglied der New Yorker UN-Schiedskonvention aus dem Jahr 1958. Jedoch ist bislang kein einziger ausländischer Schiedsspruch bekannt, der im Königreich vollstreckt worden wäre. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass der ordre-public-Vorbehalt in Art. V Abs. 2 des Abkommens dafür herhalten muss, die Vollstreckung von Schiedssprüchen, die nicht konform mit islamischem Recht sind, zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Schiedssprüche, die Zinszahlungen (riba) enthalten, da diese gemäß islamischem Recht nicht zulässig sind.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Eine Übersicht wichtiger Anlaufstellen in Saudi-Arabien.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    MISA - Investitionsministerium

    https://www.misa.gov.sa/en/

    Deutsches Delegiertenbüro, AHK

    http://saudiarabien.ahk.de

    Deutsche Botschaft in Riad

    http://www.riad.diplo.de/de/Startseite.html

    Gewerblicher Rechtschutz

    http://www.agip.com/

    Gewerblicher Rechtschutz

    http://www.transpatent.com/

    Konversion islamischer Datumsangaben

    https://de.calcuworld.com/kalender-rechner/islamischer-kalender/

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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