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Zollbericht Saudi-Arabien Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Einfuhrbestimmungen für Nahrungsmittel

Neben Anforderungen an Lebensmittelsicherheit müssen für den Export bestimmter Nahrungsmittel nach Saudi-Arabien auch Halal-Zertifikate eingeholt werden. 

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zuständigkeit und allgemeine Bestimmungen

Die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln zu gewährleisten ist Aufgabe der saudi-arabischen Lebensmittel- und Medikamentenbehörde (Saudi Food and Drug Authority - SFDA). Die Zuständigkeit dieser Behörde erstreckt sich auf Nahrungsmittel, Kosmetika, biologische und chemische Substanzen sowie pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte.

Lebensmitteleinfuhren werden grundsätzlich an den Einfuhrzollstellen von SFDA-Kontrolleuren überprüft. Stimmt die Ware mit den saudi-arabischen oder entsprechenden Standards des Golfkooperationsrats (GCC) überein, wird sie abgefertigt. Andernfalls hat der Importeur die Möglichkeit, in der Zentrale der SFDA eine Beschwerde einzureichen eine zweite Überprüfung der Ware zu beantragen. Ist das Testergebnis wieder negativ, wird die Ware reexportiert oder unter der Aufsicht der SFDA vernichtet. Bei der Warenkontrolle spielt nicht nur die Qualität der Ware sondern auch die beiliegende Dokumentation eine Rolle. Mit dem Importeur sollte besprochen werden, ob eventuell Einfuhrverbote für Tiere aus bestimmten Ursprungsländern bestehen. Dies kann vor allem nach dem Auftreten von Tierseuchen der Fall sein.

Abgesehen von den allgemeinen Importvoraussetzungen der saudi-arabischen Zollbehörde gelten für die Einfuhr von Nahrungsmitteln grundsätzlich folgende Bestimmungen:

  • Importeure müssen bei der Saudi Food and Drug Authority (SFDA) gemeldet sein und ihre Produkte registriert haben.
  • Importierte Nahrungsmittel müssen den saudi-arabischen Nahrungsmittelvorschriften entsprechen.
  • Der Importeuer muss im Handelsregister eingetragen sein. Der Wortlaut des Handelsregistereintrages muss explizit "Nahrungsmittelhandel" (Food Trade) beinhalten.
  • Die Handelsrechnung muss von einer deutschen Industrie- und Handelskammer beglaubigt sein.
  • Ggf. Vorlage von Ursprungszeugnis
  • Halal-Zertifikat.

Für die Einfuhr von Tieren, Tierprodukten und Schlachtabfällen sind außerdem folgende Dokumente erforderlich:

  • offizielles veterinärärztliches, in Deutschland ausgestelltes Gesundheitszeugnis. Das Gesundheitszeugnis dient als Nachweis der erfolgten Untersuchung mit Befund über die Freiheit von Seuchen und ansteckenden Krankheiten.
  • evtl. ein Dioxinfreiheits- oder Radioaktivitätszertifikat.

Zusätzliche Anforderungen bestehen für die Einfuhr von Sonderkost, neuartigen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln sowie Säuglingsmilchnahrung.

Mustersendungen von Lebensmitteln können ebenfalls kontrolliert werden. Sie unterliegen jedoch nicht den Vorschriften zur Etikettierung und Haltbarkeit. Eine Handelsrechnung mit der Angabe, dass die Waren nicht für den Verkauf bestimmt sind und dass sie keinen Handelswert haben ("Not For Sale- No Commercial Value"), wird im Allgemeinen verlangt.

Alle wichtigen Informationen zur Einfuhr von Nahrungsmitteln sowie Muster der erforderlichen Gesundheitszertifikate hat SFDA in der Broschüre Conditions and Requirements for Importing Food to KSA zusammengefasst.

Pflanzen und Pflanzenprodukte

Alle Pflanzen und Pflanzenprodukte bedürfen bei der Einfuhr der Vorlage eines im Ursprungsland der Ware offiziell ausgestellten Pflanzengesundheitserzeugnisses, engl. "phytosanitary certificate". Bei Pflanzen oder Waren aus pflanzlichen Bestandteilen, die zuvor aus einem Drittland (Nicht EU-Land) unter Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses eingeführt wurden, benötigt man ein Reexport-Pflanzenschutzzeugnis, engl.: "phytosanitary re-export certificate". 

Fragen im Zusammenhang mit Pflanzengesundheit sowie Kontakte zu den verantwortlichen Stellen und eine Liste der amtlichen Pflanzenschutzstellen in Deutschland finden Sie unter anderem beim Julius Kühn Institut

Halal-Zertifizierung

Bei Einfuhren von Fleisch, Geflügel und daraus hergestellten Waren muss ein Halal-Zertifikat vorgelegt werden. Die Prüfung und anschließende Zertifizierung soll die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses nachweisen. Das arabische Wort „halal“ bedeutet „zulässig“ oder „erlaubt“. Beispielsweise dürfen Lebensmittel weder Alkohol noch Schweinefleisch noch Tierblut oder Erzeugnisse daraus enthalten.

Auch die Einfuhr anderer Lebensmittel mit Inhaltsstoffen tierischen Ursprungs, zum Beispiel Gelatine in Gummibärchen oder im Joghurt ist grundsätzlich nicht erlaubt, wenn kein Halal-Zertifikat vorgelegt wird. Ebenso kann für andere Lebensmittel und bestimmte chemische Produkte vom Importeur ein solches Zertifikat verlangt werden. Wird es nicht verlangt, empfiehlt es sich dennoch, Lebensmittel, Kosmetika und Medikamenten die Bescheinigung beizulegen und ein Halal-Siegel an der Verpackung anzubringen. Dies führt zur höheren Akzeptanz der Produkte.

Für das Thema "Halal" ist das Saudi Halal Center der SFDA zuständig. Vor dem Export sollte immer geklärt werden, ob das Zertifizierungsunternehmen eine gültige Akkreditierung besitzt. SFDA wies im November 2023 mit einem Rundschreiben erneut darauf hin, dass nur von akkreditierten Unternehmen erstellte Halal-Zertifikate bei der Einfuhr in Saudi-Arabien anerkannt werden und dass sie andere Halal-Zertifikate nicht akzeptiert. Folglich können solche Warensendungen in Saudi-Arabien nicht abgefertigt und eingeführt werden, da ihre Übereinstimmung mit den gültigen technischen Regulierungen nicht gewährleistet ist. Welche deutschen Halal-Zertifizierer akkreditiert sind, kann bei SFDA unter "List of recognized bodies" recherchiert werden. Derzeit (Stand Februar 2024) besitzen drei deutsche Unternehmen eine Akkreditierung: Halal Quality Control Group, Halal Control und RACS. Welche saudi-arabischen Unternehmen Zertifikate des Saudi Halal Center für den Export ihrer Waren besitzen, kann in der Liste "List of Establishments that obtain Halal Certification" abgerufen werden.

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