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Zollbericht Schweiz Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelkonforme Anmeldung.
29.12.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen zur definitiven Einfuhr angemeldet werden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Verzollungssystem e-dec Import. Für die elektronische Anmeldung ist eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) notwendig. Die UID ist keine zollspezifische Identifikationsnummer, sondern kann auch für andere Verwaltungskontakte verwendet werden. Auf der Webseite des Bundesamtes für Statistik erfahren Sie, wo Sie die UID Nummer erhalten.
Daneben gibt es die Möglichkeit einer Internetzollanmeldung über e-dec web. Eine vorherige Registrierung ist nicht notwendig.
Anmeldepflichtig und somit Zollschuldner ist in erster Linie derjenige, der die Ware über die Grenze bringt (Warenführer) oder bringen lässt (Importeur, Empfänger, Versender). Für die Erledigung der Zollformalitäten können Verzollungsagenturen, Speditions- oder Logistikunternehmen beauftragt werden. Es besteht keine Zollagentenpflicht.
Die Schweiz und die EU haben ein Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit (ZESA) abgeschlossen und bilden einen gemeinsamen Sicherheitsraum. Somit ist keine Vorausanmeldung im Warenverkehr mit der EU notwendig.
Der Zollanmeldung sind folgende Warenbegleitpapiere beizufügen:
Im Warenverkehr mit der Schweiz ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED zu verwenden.
Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ist ebenfalls möglich: Zum einen für ermächtigte Ausführer und zum anderen für alle Ausführer auch ohne Bewilligung bis zu einem Wert von höchstens 6.000 Euro.
Ursprungsregeln sowie den Wortlaut der Ursprungserklärung finden Sie in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen.
Sollen Waren in der Schweiz verbleiben, sind sie zum freien Verkehr abzufertigen. Sofern neben der Zollanmeldung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erlässt die Zollstelle einen Abgabenbescheid. Geschuldete Eingangsabgaben sind sofort in bar oder bargeldlos zu zahlen. Anschließend werden die Waren freigegeben. Zollbeteiligte, die regelmäßig Waren einführen, können ein zentralisiertes Abrechnungsverfahren nutzen.
Waren, die nicht sofort zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen, können zunächst in ein Zollfreilager verbracht werden. Diese Lager werden von privaten Anbietern betrieben. Der Transport in ein Zollfreilager erfolgt in einem zollrechtlichen Versandverfahren. Abgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die Waren aus dem Zollfreilager entnommen und zum freien Verkehr abgefertigt werden. Auch die Wiederausfuhr ist möglich.
Waren, die nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden, können zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden. Zur Wahl steht das Regelverfahren oder die Einfuhr mit Carnet ATA.
Im Regelverfahren beträgt die Dauer der vorübergehenden Verwendung zwei Jahre. Eine Verlängerung vor Fristablauf auf bis zu fünf Jahre ist möglich. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung sind bei der Einfuhr Sicherheiten in Höhe der Eingangsabgaben zu zahlen, die bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu zahlen gewesen wären (Zoll, gegebenenfalls Verbrauchsteuer, Zollgebühren, Umsatzsteuer). Die Sicherheiten werden erstattet, wenn die Waren fristgemäß wieder ausgeführt werden. Sollen die Waren in der Schweiz verbleiben, muss dies beim Schweizer Zoll angemeldet werden. Die Sicherheiten werden in diesem Fall einbehalten.
Für Warenmuster, Ausstellungswaren, Berufsausrüstungen und wissenschaftliche Geräte, die die Schweiz nach der vorgesehenen Verwendung wieder verlassen sollen, bietet sich das ATA-Verfahren an. Als Versandpapier dient das so genannte Carnet ATA. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland in die Schweiz und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Waren, die mit Carnet ATA eingeführt werden, müssen wieder ausgeführt werden.
Waren, die zur Reparatur oder Verarbeitung in die Schweiz eingeführt und danach wieder in das Herkunftsland ausgeführt werden sollen, können in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden. Damit kann die Ware zollfrei in der Schweiz eingeführt werden.
Umgekehrt sollten Waren, die zur Verarbeitung oder Reparatur aus der Schweiz aus- und nach der Veredelung wiedereingeführt werden, in ein Verfahren der passiven Veredelung überführt werden. Damit ist eine zollfreie beziehungsweise zollvergünstigte Wiedereinfuhr der Waren möglich.
Aktive sowie passive Veredelung setzen jeweils eine Bewilligung voraus.
Für zollfreie Waren ist ein Veredelungsverfahren nicht notwendig.
Ein Versandverfahren dient zur Beförderung von unverzollten Waren bis zum Bestimmungsort (Empfänger oder Zolllager). Die Schweiz nimmt am gemeinsamen Versandverfahren mit der EU teil. Dazu nutzt sie das Neue Computerisierte Transitsystem NCTS. Es dient auch für das nationale Transitverfahren und ist in der Regel nur für Speditionen oder Zollagenten zugänglich.
Wirtschaftsbeteiligten, die als zuverlässig anerkannt sind, kann der Status eines Authorized Economic Operator (AEO) gewährt werden. Sie können von zollrechtlichen Erleichterungen profitieren. Zwischen der EU und der Schweiz besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung.
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