Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Schweiz

Zoll und Einfuhr kompakt - Schweiz gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

  • Die Schweiz unterhält ein weit verzweigtes Netz von Freihandelsabkommen. 2024 sollen die Verhandlungen mit der EU über ein Rahmenabkommen wieder aufgenommen werden.

    Mitglied in der WTO

    Die Schweiz ist seit 1. Januar 1995 Mitglied der WTO.

    Zollunion

    Die Schweiz bildet mit Liechtenstein eine Zollunion.

    Beziehungen zur Europäischen Union (EU)

    Die Schweiz und die EU haben seit 1972 ein Freihandelsabkommen. Daneben gibt es sektorspezifische Abkommen, die unter anderem folgende Themen abdecken: landwirtschaftliche Erzeugnisse, technische Handelshemmnisse, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Um das komplizierte Geflecht der diversen Abkommen zu vereinfachen, verhandelten die EU und die Schweiz über ein Institutionelles Abkommen. 2021 brach die Schweiz die Verhandlungen über das sogenannte neue Rahmenabkommen jedoch ab. 2024 wollen beide Seiten einen neuen Versuch starten und die Verhandlungen wieder aufnehmen. 

    Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

    Die Schweiz ist Mitglied in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Die EFTA besteht seit 1960. Neben der Schweiz gehören ihr Island, Liechtenstein und Norwegen an. Die EFTA ist keine Zollunion, die Mitglieder handeln aber gemeinsame Freihandelsabkommen mit Drittstaaten aus. Aktuell besteht das Netzwerk der EFTA-Freihandelsabkommen aus 30 Abkommen mit insgesamt 41 Partnerländern. 

    Bilaterale Abkommen

    Daneben gibt es bilaterale Freihandelsabkommen mit China, Japan und dem Vereinigten Königreich.

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Voraussetzung für die Überführung in ein Zollverfahren ist eine regelkonforme Anmeldung. Die Schweiz stellt schrittweise auf das neue Warenverkehrssystem Passar um. 

    Zollanmeldung

    Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen zur definitiven Einfuhr angemeldet werden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Verzollungssystem e-dec Import. Für die elektronische Anmeldung ist eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) notwendig. Die UID ist keine zollspezifische Identifikationsnummer, sondern kann auch für andere Verwaltungskontakte verwendet werden. Auf der Webseite des Bundesamtes für Statistik erfahren Sie, wo Sie die UID Nummer erhalten.

    Daneben gibt es die Möglichkeit einer Internetzollanmeldung über e-dec web. Eine vorherige Registrierung ist nicht notwendig.

    Anmeldepflichtig und somit Zollschuldner ist in erster Linie derjenige, der die Ware über die Grenze bringt (Warenführer) oder bringen lässt (Importeur, Empfänger, Versender). Für die Erledigung der Zollformalitäten können Verzollungsagenturen, Speditions- oder Logistikunternehmen beauftragt werden. Es besteht keine Zollagentenpflicht. 

    Das neue Warenverkehrssystem Passar

    Das neue System Passar wird die bisherigen Systeme e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, sowie NCTS für Versandverfahren ersetzen. Die Umstellung erfolgt schrittweise. Sie begann im Sommer 2023 und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Für Einfuhren erfolgt die Umstellung zum 1. Januar 2025, zunächst im Parallelbetrieb. Ab Oktober 2026 sind keine Einfuhranmeldungen über e-dec Import mehr möglich. Die Abwicklung aller Einfuhren erfolgt ab diesem Zeitpunkt über Passar. 

    Ziel der Umstellung ist es, die Prozesse an den Grenzen zu beschleunigen. Indem die Warenanmeldung mit einer Transportanmeldung verknüpft wird, wird eine automatisierte Aktivierung der Anmeldung an der Grenze möglich. Schaltergänge können entfallen, sodass LKW die Grenze ohne anzuhalten passieren können. Hierzu verwenden Transportunternehmen die Activ App. Nur bei etwaigen Kontrollen sind weiterhin Stopps an der Grenze notwendig. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt umfangreiches Informationsmaterial über die Umstellung auf Passar zur Verfügung.

    Die Schweiz gehört zum gemeinsamen Sicherheitsraum

    Die Schweiz und die EU haben ein Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit (ZESA) abgeschlossen und bilden einen gemeinsamen Sicherheitsraum. Somit sind keine Vorausanmeldung, das heißt summarische Ausgangs- und Eingangsmeldungen, im Warenverkehr mit der EU notwendig. 

    Begleitpapiere

    Der Zollanmeldung sind folgende Warenbegleitpapiere beizufügen:

    • Handelsrechnung (2-fach), in einer der Landessprachen mit allen handelsüblichen Angaben
    • Proforma-Rechnung, falls erforderlich
    • Packliste (eine separate Packliste ist nicht notwendig, wenn die Handelsrechnung alle erforderlichen Angaben enthält)
    • Einfuhrgenehmigung/-lizenz, falls erforderlich
    • Präferenznachweis, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll
    • Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbriefe)
    • je nach Ware sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen, sofern erforderlich

    Präferenznachweis

    Im Warenverkehr mit der Schweiz ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED zu verwenden. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ist ebenfalls möglich: Zum einen für ermächtigte Ausführer und zum anderen für alle Ausführer auch ohne Bewilligung bis zu einem Wert von höchstens 6.000 Euro. Ursprungsregeln sowie den Wortlaut der Ursprungserklärung finden Sie in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen

    Durch die Aufhebung der Industriezölle zum 1. Januar 2024 ist in vielen Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig. Dennoch brauchen Schweizer Unternehmen in bestimmten Fällen von ihren Lieferanten einen Präferenznachweis. Das ist der Fall, wenn die Ware weiterverarbeitet wird, nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden soll. Die verarbeitete Ware hat dann Schweizer Ursprung, wenn dieser unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM).

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. 

    Einfuhr zum freien Verkehr

    Sollen Waren in der Schweiz verbleiben, sind sie zum freien Verkehr abzufertigen. Sofern neben der Zollanmeldung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erlässt die Zollstelle einen Abgabenbescheid. Geschuldete Eingangsabgaben sind sofort in bar oder bargeldlos zu zahlen. Anschließend werden die Waren freigegeben. Zollbeteiligte, die regelmäßig Waren einführen, können ein zentralisiertes Abrechnungsverfahren nutzen. 

    Zolllager

    Waren, die nicht sofort zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen, können zunächst in ein Zollfreilager verbracht werden. Diese Lager werden von privaten Anbietern betrieben. Der Transport in ein Zollfreilager erfolgt in einem zollrechtlichen Versandverfahren. Abgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die Waren aus dem Zollfreilager entnommen und zum freien Verkehr abgefertigt werden. Auch die Wiederausfuhr ist möglich. 

    Vorübergehende Verwendung

    Waren, die nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden, können zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden. Zur Wahl steht das Regelverfahren oder die Einfuhr mit Carnet ATA. 

    Regelverfahren

    Im Regelverfahren beträgt die Dauer der vorübergehenden Verwendung zwei Jahre. Eine Verlängerung vor Fristablauf auf bis zu fünf Jahre ist möglich. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung sind bei der Einfuhr Sicherheiten in Höhe der Eingangsabgaben zu zahlen, die bei der Abfertigung zum freien Verkehr zu zahlen gewesen wären (Zoll, gegebenenfalls Verbrauchsteuer, Zollgebühren, Umsatzsteuer). Die Sicherheiten werden erstattet, wenn die Waren fristgemäß wieder ausgeführt werden. Sollen die Waren in der Schweiz verbleiben, muss dies beim Schweizer Zoll angemeldet werden. Die Sicherheiten werden in diesem Fall einbehalten.

    Carnet ATA

    Für Warenmuster, Ausstellungswaren, Berufsausrüstungen und wissenschaftliche Geräte, die die Schweiz nach der vorgesehenen Verwendung wieder verlassen sollen, bietet sich das ATA-Verfahren an. Als Versandpapier dient das so genannte Carnet ATA. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland in die Schweiz und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Waren, die mit Carnet ATA eingeführt werden, müssen wieder ausgeführt werden.

    Veredelung

    Waren, die zur Reparatur oder Verarbeitung in die Schweiz eingeführt und danach wieder in das Herkunftsland ausgeführt werden sollen, können in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden. Damit kann die Ware zollfrei in der Schweiz eingeführt werden.

    Umgekehrt sollten Waren, die zur Verarbeitung oder Reparatur aus der Schweiz aus- und nach der Veredelung wiedereingeführt werden, in ein Verfahren der passiven Veredelung überführt werden. Damit ist eine zollfreie beziehungsweise zollvergünstigte Wiedereinfuhr der Waren möglich. 

    Aktive sowie passive Veredelung setzen jeweils eine Bewilligung voraus.

    Versandverfahren

    Ein Versandverfahren dient zur Beförderung von unverzollten Waren bis zum Bestimmungsort (Empfänger oder Zolllager). Die Schweiz nimmt am gemeinsamen Versandverfahren mit der EU teil. Dazu nutzt sie das Neue Computerisierte Transitsystem NCTS. Es dient auch für das nationale Transitverfahren und ist in der Regel nur für Speditionen oder Zollagenten zugänglich. 

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

    Wirtschaftsbeteiligten, die als zuverlässig anerkannt sind, kann der Status eines Authorized Economic Operator (AEO) gewährt werden. Sie können von zollrechtlichen Erleichterungen profitieren. Zwischen der EU und der Schweiz besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung.

    Stefanie Eich

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  • Zum 1. Januar 2024 hebt die Schweiz alle Industriezölle auf. 

    Zollfreiheit für Industriewaren ab 2024

    Zum 1. Januar 2024 schafft die Schweiz die Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind. 

    Hohe Zölle für Agrarwaren

    Für Agrarerzeugnisse gelten hingegen weiterhin hohe Zölle. Für zollreduzierte Einfuhren bestehen mengenmäßige Kontingente. Der Stand der Ausnutzung ist online abrufbar: Stand der Kontingente Zollpräferenzen werden im Rahmen der bestehenden Freihandelsabkommen sowie des allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer gewährt.

    Zolltarif

    Der Zolltarif der Schweiz basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren. Die Schweiz erhebt ausschließlich spezifische Zölle, hauptsächlich basierend auf Gewicht oder Stückzahl. Die anzuwendenden Zollsätze können Sie im elektronischen Zolltarif Tares der Schweiz einsehen. 

    Gleichzeitig mit der Abschaffung der Industriezölle vereinfacht die Schweiz den Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt eine Übersicht über die Änderungen der Zollansätze sowie die neue Struktur des Zolltarifs zur Verfügung. 

    Zollgebiet

    Zum Schweizer Zollgebiet gehören das Fürstentum Liechtenstein sowie die Enklave Büsingen. Nicht zum Zollgebiet gehören die Talschaften Samnaun und Sampuoir.

    Zollabfertigungsgebühren

    Abfertigungsgebühren werden während der regulären Dienstzeiten nicht erhoben.

    Einfuhrsteuer

    Die anlässlich der Einfuhr von Waren erhobene Mehrwertsteuer heißt in der Schweiz Einfuhrsteuer. Ab Januar 2024 beträgt der Regelsatz 8,1 Prozent, der reduzierte Steuersatz 2,6 Prozent. Dieser wird beispielsweise auf Grundnahrungsmittel erhoben. 

    Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis (Entgelt). Nebenkosten bis zum Bestimmungsort der Ware in der Schweiz werden mit einbezogen, vorausgesetzt, dass sie nicht bereits im Entgelt enthalten sind. Hierzu zählen beispielsweise Verpackungs-, Versicherungs- oder Transportkosten, Kosten für die Zollabwicklung, Zollabgaben oder Gebühren für Bewilligungen. 

    Stefanie Eich

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  • Verbrauchsteuern werden auf Alkoholika, Tabakwaren, Kraftstoffe und Automobile erhoben. Daneben gibt es Lenkungsabgaben auf CO2 und flüchtige organische Verbindungen.


    Alkohol

    Die Schweiz erhebt eine Verbrauchsteuer auf Spirituosen und Bier. Wein und Ethanol für industrielle Zwecke sind steuerfrei. 

    Auswahl alkoholischer Waren, die in der Schweiz einer Verbrauchsteuer unterliegen
    WarenartSteuer in Schweizer Franken
    Spirituosen 29 je Liter reinen Alkohols 
    Ethanol zu Trinkzwecken 29 je Liter reinen Alkohols
    Ethanol für industrielle Zwecke steuerfrei
    Alcopops116 je Liter reinen Alkohols
    Süßweine und Wermuth 14,50 je Liter reinen Alkohols
    Leichtbier (bis 10.0 Grad Plato) 16,88 je 100 Liter
    Normal- und Spezialbier (10,1-14 Grad Plato) 25,32 je 100 Liter
    Starkbier (mehr als 14 Grad Plato) 33,76 je 100 Liter
    Naturwein bis 18 % volsteuerfrei
    Stand: Dezember 2023Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

     

    Tabak

    Tabaksteuern setzen sich aus zwei Komponenten zusammen:

    • für Zigaretten und Zigarren je Stück und in Prozent des Kleinhandelspreises;
    • für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozent des Kleinhandelspreises.
    Verbrauchsteuern für Tabak
    WarenartSteuer in Schweizer Franken
    Zigaretten11,832 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 21,210 Rappen je Stück
    Zigarren0,56 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises
    Feinschnitttabak (Rauchtabak) und Wasserpfeifentabak38 Schweizer Franken je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 80 Schweizer Franken je kg
    nikotinhaltige Erzeugnisse für elektronische Zigaretten0,20 Franken je Milliliter
    Stand: September 2023Quelle: Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung, Anhang I bis V

     

    Automobilsteuer

    Der Steuersatz beträgt vier Prozent des Fahrzeugwertes.

    Mineralölsteuer

    Die Mineralölsteuer hängt vom Produkt und der Verwendung ab, das heißt ob die Ware als Treibstoff, Brennstoff oder für technische Zwecke verwendet wird. Sie beträgt beispielsweise für Benzin 76,82 Rappen/Liter und für Diesel 79,57 Rappen/Liter, Heizöl 0,3 Rappen. 

    Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen

    Flüchtige organische Verbindungen (VOC) tragen zur Bildung von bodennahem Ozon bei. Aus Gründen des Umweltschutzes erhebt die Schweiz eine Lenkungsabgabe. So soll ein Anreiz geschaffen werden, VOC-haltige Produkte möglichst sparsam zu verwenden. Der Abgabensatz beträgt drei Schweizer Franken je Kilogramm reine VOC.

    Lenkungsabgabe auf CO2

    Die Schweiz erhebt eine CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe. Die Steuer beträgt 120 Schweizer Franken pro Tonne CO2. Daraus ergeben sich produktspezifische Abgabensätze

    Straßenverkehrsabgabe

    Für Fahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen, die dem Gütertransport dienen, gilt eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Die Abgabe ist vom Gesamtgewicht, der Emissionsstufe sowie den in der Schweiz zurückgelegten Kilometern abhängig. 

    Die Erhebung der Abgabe erfolgt zurzeit noch über das System LSVA II, wird bis Ende 2024 jedoch vom neuen System LSVA III abgelöst. Das Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzschutz stellt ausführliche Informationen zur Umstellung zur Verfügung. 

    Weiterführende Informationen:

    Ausführliche Informationen zu den einzelnen Verbrauchsteuern und Lenkungsabgaben finden Sie auf der Seite des Schweizer Bundesamts für Zoll und Grenzschutz.

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Bei der Einfuhr zahlreicher Waren sind Verbote und Beschränkungen zu beachten.

    Für unter anderem folgende Waren gelten Verbote und Beschränkungen:

    • Waffen und Munition
    • gefälschte Waren
    • Edelmetalle
    • Kulturgüter
    • Arzneimittel
    • zum Doping geeignete Substanzen, Betäubungsmittel und deren Vorläufersubstanzen

    Für Lebensmittel und bestimmte Gebrauchsgegenstände sowie für Tiere und Tierprodukte sind eigene Vorschriften zu beachten. Entsprechendes gilt für geschützte Tier- und Pflanzenarten, für Abfälle und Ozon abbauende Substanzen.

    Die Schweizer Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite zum Thema Verbote, Beschränkungen und Auflagen umfangreiche und detaillierte Informationen veröffentlicht.

    Für Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs steht eine eigene Datenbank zur Verfügung. Für Einfuhren aus der EU gelten weniger strenge Vorschriften, da die Schweiz und die EU ein Veterinärabkommen abgeschlossen haben. 

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der EU, profitiert aber in vieler Hinsicht vom europäischen Binnenmarkt.

    Die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) ist die nationale Normenorganisation der Schweiz. Die SNV ist in das Netzwerk nationaler, europäischer und internationaler Normungsorganisationen eingebunden. Auf europäischer Ebene beteiligt sich die Schweiz am neuen Konzept zur technischen Harmonisierung (New Approach), mit dem Rechtsvorschriften und Normen harmonisiert werden. Dies stellt eine grundlegende Voraussetzung für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in Europa dar. Die im Rahmen dieses Konzepts erstellten harmonisierten Normen, Produktanforderungen und Konformitätsbewertungen gelten auch in der Schweiz und sind Voraussetzung für eventuell weitere nationale Genehmigungen.

    Bilaterale Abkommen gewähren freien Zugang zum Schweizer Markt

    Verschiedene bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU regeln den gegenseitigen Marktzugang. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Agreement). Das Ziel ist der Abbau technischer Handelshemmnisse. Es deckt wichtige Sektoren wie beispielsweise Maschinen, elektrische Geräte oder Bauprodukte ab. 

    Das Abkommen trägt zu einer Harmonisierung der technischen Vorschriften bei. Es sieht eine gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vor. Produktvorschriften werden zudem als gleichwertig anerkannt. Eine doppelte Zertifizierung durch ein Prüfinstitut in der Schweiz oder die Einhaltung spezifischer Produktstandards ist somit nicht notwendig.

    Detaillierte Informationen über die Funktionsweise des Abkommens und produktspezifische Bestimmungen finden Sie in der ausführlichen Übersicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

    Erschwerter Marktzugang ohne Rahmenabkommen

    Ein Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz sollte die Beziehungen neu regeln. Die Schweiz brach die Verhandlungen jedoch im Mai 2021 ab. Die bestehenden bilateralen Abkommen behalten zwar ihre Gültigkeit, eine Modernisierung ohne Rahmenabkommen ist aus Sicht der EU aber nicht möglich. Das kann im gegenseitigen Marktzugang mittel- bis langfristig zu Handelshürden führen. Bei Medizinprodukten ist diese Entwicklung bereits sichtbar. Auch für Maschinen werden in Zukunft höhere Hürden befürchtet. Die Schweiz und die EU planen, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen 2024 wieder aufzunehmen. Ob und inwiefern der Marktzugang künftig einfacher oder schwieriger wird, hängt vom Fortgang dieser Verhandlungen ab. 

    Höhere Marktzugangshürden für Medizinprodukte

    Die gegenseitige Anerkennung von Medizinprodukten verlor durch das Scheitern der Verhandlungen ihre Gültigkeit. Die Schweiz traf eine einseitige Übergangsregelung: Sie erkennt in der EU ausgestellte Konformitätsbescheinigung weiterhin einseitig an. CE-gekennzeichnete Medizinprodukte sind somit grundsätzlich verkehrsfähig.

    Allerdings können Exporteure nicht mehr auf die Benennung eines Bevollmächtigten in der Schweiz verzichten. Hersteller mit Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder einem Bevollmächtigen in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat müssen einen Schweizer Bevollmächtigten benennen. 

    Der Hersteller eines Medizinproduktes muss immer auf der Produktkennzeichnung angegeben werden. Zusätzlich sind sowohl die Daten des Schweizer Bevollmächtigten als auch des Importeurs verpflichtend auf dem Produkt anzugeben. Es gelten aber Übergangsfristen. Die Übergangsfristen unterscheiden zwischen Produkten, die nach der alten Rechtslage CE-gekennzeichnet wurden, und Produkten, die die neuen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

    Weiterführende Informationen:

    Pflichten für Bevollmächtigte, Importeure und Händler (swissmedic.ch)

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Für Einfuhren aus der EU gelten weniger strenge Vorschriften als für Importe aus anderen Drittländern.

    Die Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, tierischen Produkten und Lebensmitteln hängen vom Herkunftsland der Waren ab. Importe aus der EU unterliegen dabei weniger strengen Vorschriften, denn die Schweiz und die EU haben ein Veterinärabkommen abgeschlossen. Es gelten somit dieselben Bestimmungen wie für das Verbringen innerhalb der EU. Auch grenztierärztliche Kontrollen entfallen für Einfuhren aus der EU.

    Für Waren aus Drittländern sind Gesundheitszeugnisse Pflicht. Einfuhren unterliegen zudem grenztierärztlichen Kontrollen. Die Einfuhr ist nur über bestimmte Zollstellen möglich. Die Schweiz stellt eine Datenbank zur Verfügung, mit deren Hilfe Exporteure die Einfuhrbedingungen für spezifische Produkte tierischen oder pflanzlichen Ursprung recherchieren können.

    Exkurs: Für das Vereinigte Königreich gelten aufgrund des Brexit dieselben Vorschriften wie für andere Drittstaaten. 

     

    Stefanie Eich

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  • Bei Lebensmitteln sind bestimmte Kennzeichnungspflichten analog zu den Vorschriften in der EU einzuhalten.

    Bei vorverpackten Lebensmitteln sind bestimmte Angaben obligatorisch: 

    • Name des Lebensmittels (sogenannte Sachbezeichnung)
    • Zutatenliste
    • Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise Verbrauchsdatum
    • Anweisungen zur Aufbewahrung und Verwendung (bei bestimmten Lebensmitteln wie zum Beispiel schnell verderblichen Waren)
    • Name und Kontaktdaten des Herstellers oder Verkäufers. Ein Sitz in der Schweiz ist nicht verpflichtend.
    • Produktionsland
    • Herkunftsangaben für bestimmte Lebensmittel. Das ist vor allem der Fall, wenn sonst die Gefahr einer Verbrauchertäuschung besteht. 
    • Nährwertdeklaration
    • Identitätskennzeichnung bei bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Diese Kennzeichnung verweist auf den Betrieb, in dem die Verarbeitung oder Verpackung stattgefunden hat. 

    Darüber hinaus sind freiwillige Angaben möglich, beispielsweise vegan oder glutenfrei. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Insbesondere dürfen sie Verbraucher nicht täuschen. 

    Ausführliche Informationen bietet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

     

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.