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Recht kompakt | Senegal | Investitionsrecht

Investitionsrecht in Senegal

Das Investitionsrecht in Senegal schränkt ausländische Investitionen wenig ein. Ausländer können in fast allen Branchen investieren.

Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in der Republik Senegal ist das Loi n° 2004-06 du 6 février 2004 portant Code des Investissements in seiner aktuellen Fassung. Die Ausführungsverordnung liegt mit Decret n° 2004-627 du 7 mai 2004 fixant les modalités d’application de la loi n° 2004-06 du 6 février 2004 portant Code des Investissements vor. Eine kurze Zusammenfassung des Codes des Investissements kann in französischer Sprache auf der Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde abgerufen werden.

Daneben sind branchenspezifische Gesetze wie das Loi n° 2016-32 du 8 novembre 2016 portant Code Minier, das Loi n° 2019-03 du 1er février 2019 portant Code pétrolier oder das Loi n° 2020-06 du 7 février 2020 portant Code gazier zu beachten.

Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde APIX - Promotion des Investissements et Grands Travaux Sénégal.

Investitionsbeschränkungen

Ausländische Investoren können in Senegal nahezu in allen Bereichen investieren. Das Investitionsgesetz gewährt unter anderem die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ausländischer Investoren. In einigen Bereichen gibt es Beschränkungen, wie erforderliche spezielle Genehmigungen oder Einschränkungen bei den möglichen Investitionstätigkeiten. Dazu gehören die Sektoren Bergbau und Erdölförderung, Bankwesen und Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Wasser, Stromversorgung oder Hafendienstleistungen.

Investitionsanreize

Die senegalesische Regierung vergibt Investitionsanreize unter anderem an Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von über 100 Millionen FCFA in den Bereichen Produktion oder Dienstleistungserbringung. Unternehmen sind während der Umsetzungsphase für die Dauer von drei Jahren von der Mehrwertsteuer auf Materialien und Werkstoffe befreit, die in Senegal nicht hergestellt oder verarbeitet werden, sowie auf Warenlieferungen und Dienstleistungen von lokalen Anbietern. Auch während der Betriebsphase genießen diese Unternehmen noch Vergünstigungen, beispielsweise durch eine Befreiung vom Arbeitgeberbeitrag für angestellte Mitarbeiter oder durch die Abzugsfähigkeit der Investitionskosten von der Gewinnsteuer.

Darüber hinaus vergibt die senegalesische Regierung Anreize in den Sonderwirtschaftszonen (zones économiques spéciales, ZES). Sonderwirtschaftszonen sind bestimmte Gebiete, die als solche bestimmt wurden. Durch die Gründung einer Sonderwirtschaftszone soll ein wettbewerbsfähiges Geschäfts- und Investitionsumfeld entstehen. In den Sonderwirtschaftszonen unterliegen Unternehmen unter anderem einer reduzierten Körperschaftsteuer und sind befreit von der Steuer auf Dividenden, auf Grundstücke, Lohnsteuer oder Kfz. Weitere Informationen zu den ZES finden Sie auf der Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde.

Investitionsschutzabkommen

Der Vertrag vom 24. Januar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen ist am 16. Januar 1966 in Kraft getreten und – neben allgemeinen Informationen zum Investitionsschutz - abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (> Investitionsschutz > Investitionsschutzverträge .

Investitionsstreitigkeiten

Die Republik Senegal  ist seit 1967 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes; ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre für Settlement of Investment Disputes (Statustabelle).

Weitere Informationen zum Investitionsrecht sind abrufbar unter anderem auf den Webseiten

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