Zollbericht Serbien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere
Wie wird die Einfuhr in Serbien abgewickelt und welche Dokumente sind notwendig?
15.06.2026
Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Soll die eingeführte Ware in Serbien verbleiben, ist das Normalverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ anzuwenden. Die serbische Bezeichnung lautet „stavljanje robe u slobodan promet". Das Verfahren folgt einem gesetzlich festgelegten Ablauf. Dazu gehören die Abgabe der Zollanmeldung mit dem Formular "jedinstvena carinska isprava - JCI", deren Annahme und Überprüfung. Gegebenenfalls erfolgen eine Beschau sowie die Entnahme von Proben und Mustern. Danach folgen die Berechnung und Zahlung der Einfuhrabgaben und schließlich die Überlassung der Ware durch die Zollverwaltung.
Die Zollanmeldung kann in Papierform oder elektronisch eingereicht werden. In Serbien ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich bei der Zollverwaltung für den elektronischen Datenaustausch. Für die Arbeit mit der Zollbehörde kann ein Vertreter benannt werden. Die Vertretung kann direkt oder indirekt erfolgen. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Vertretung nennt das serbische Zollgesetz in den Artikeln 13f.
Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass
- die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt
- alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und
- eventuelle handelspolitische Regelungen wie Lizenzpflicht oder Zertifizierung erfüllt wurden.
Ab dem Zeitpunkt der Gestellung befinden sich Waren automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung. Die mögliche Dauer bis zur Überführung in ein Zollverfahren beziehungsweise bis zur Wiederausfuhr beträgt 90 Tage.
Warenbegleitpapiere
Der Zollanmeldung sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- Fracht- und Versanddokumente
- Handelsrechnung, 3-fach, unterschrieben, mit allen handelsüblichen Angaben
- Packliste, soweit keine detaillierte Warenaufstellung in der Rechnung enthalten ist
- Ursprungszeugnis, 2-fach (nur auf Verlangen des Einführers)
- Ggf. Präferenznachweis EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Je nach Warenart kann die Zollverwaltung weitere Warenbegleitdokumente verlangen. Dazu zählen zum Beispiel Konformitätsbescheinigungen, phytosanitäre oder veterinäre Zertifikate.