Zollbericht Ukraine Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Karin Appel | Bonn

Zollanmeldung

Derzeit besteht während des Kriegszustands die Möglichkeit, eine vorläufige Zollanmeldung abzugeben, um das Zollverfahren zu vereinfachen. Die Zollabfertigung kann abhängig vom Risikoprofil der Waren auch direkt an der Grenze oder bei einer beliebigen Zollstelle erfolgen, ohne die Waren zwingend in einen Zollterminalkomplex verbringen zu müssen. Im Nachgang muss die Zollanmeldung schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei Letzteres die Regel ist.

Die elektronische Zollanmeldung erfolgt heute über das nationale elektronische Zollsystem der Ukraine (e‑Customs), das an das staatliche „Single Window for International Trade“ angebunden ist.
Eine gesonderte Registrierung beim ukrainischen Wirtschaftsministerium ist hierfür nicht mehr erforderlich; Voraussetzung ist vielmehr eine Registrierung bei den Zollbehörden bzw. die Abwicklung über einen zugelassenen Zollvertreter.

Im Mai 2020 führte der Staatliche Zolldienst der Ukraine ein automatisiertes Verfahren zur Registrierung und risikobasierten Bearbeitung von Zollanmeldungen ein. Die Registrierung von Zollanmeldungen kann seitdem automatisiert und ohne unmittelbare Beteiligung eines Zollbeamten erfolgen. Das Verfahren gilt insbesondere für folgende Zollverfahren:

  • Einfuhr
  • Ausfuhr
  • Wiederausfuhr
  • Weiterverarbeitung.

Der ukrainische Zollkodex wurde in den vergangenen Jahren dahingehend geändert, dass auch Nichtansässige und Beförderer Waren bei den Zollbehörden anmelden können. Zuvor war dies nur durch einen „Resident“ der Ukraine möglich, das heißt durch eine juristische Person mit Registrierung in der Ukraine oder durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im Land.

Die Zollanmeldung kann entweder bei der Ein‑ oder Ausreise direkt an der Zollkontrollstelle erfolgen oder elektronisch durch den Frachtführer oder eine bevollmächtigte Person eingebracht werden.
In der Praxis erfolgt die Anmeldung mittlerweile überwiegend vollständig elektronisch.

Die für die Anmeldung verwendeten Angaben können grundsätzlich in jeder Sprache des internationalen Verkehrs erfolgen. Zur Beschleunigung der Abfertigung empfiehlt sich jedoch die Verwendung der ukrainischen oder englischen Sprache.

Eine automatisierte Zuteilung einer vorläufigen Registrierungs‑ bzw. Referenznummer erfolgt risikobasiert; feste Bearbeitungsfristen bestehen nicht in allen Fällen. Mit dieser Nummer können die weiteren Zollformalitäten abgewickelt werden.

Begleitpapiere

Folgende Begleitpapiere sind bei der Zollanmeldung in der Regel vorzulegen:

  • Vertrag oder sonstige Dokumente, die den Vertrag ersetzen
  • Beförderungspapiere, Frachtdokumente, Versicherungsunterlagen
  • Handelsrechnung
  • Zollwerterklärung
  • Packliste
  • Ladungserklärung.

Die früher häufig verwendete Außenhandelsregistrierungskarte wird nicht mehr in allen Verfahren standardmäßig verlangt.

Ein Ursprungszeugnis ist nur vorzulegen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist oder wenn Einfuhrbeschränkungen, Präferenzregelungen oder handelspolitische Schutzmaßnahmen (z. B. Antidumpingzölle) dies erfordern. Für bestimmte Waren können zudem Einfuhrlizenzen sowie veterinäre oder phytosanitäre Zeugnisse notwendig sein.

Generell ist es ratsam, den konkreten Umfang der erforderlichen Begleitdokumente vorab mit dem ukrainischen Importeur abzustimmen, da einzelne Auslegungen des ukrainischen Zollrechts in der Praxis variieren können.

Direkte und indirekte Zollvertretung

Das Gesetz der Ukraine Nr. 3926-IX vom 22. August 2024 stellt laut Ukrainischen Zolldienstes die wichtigste konzeptionelle Neuerung zur europäischen Integration des Zollkodex der Ukraine dar. Es führt das Konzept der Zollvertretung ein, ähnlich dem in der EU. Es unterscheidet zwischen direkter und indirekter Zollvertretung.

  • Direkte Zollvertretung: Der Vertreter handelt im Interesse und im Namen des Kunden.
  • Indirekte Zollvertretung: Der Vertreter handelt im Interesse des Kunden, aber in eigenem Namen.

Die Wahl des Vertretungsformats beeinflusst die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten zwischen Zollagent und Auftraggeber. Ein indirekter Vertreter wird zum Anmelder und haftet gesamtschuldnerisch für Zölle. Zudem können Zollagenten im Rahmen der indirekten Vertretung Zollzahlungen vom Vorauszahlungskonto des Kunden überweisen.

Vor den Änderungen des Zollkodex der Ukraine waren die Rollen und Verantwortlichkeiten von Zollagenten und ihren Kunden unklar, was zu Problemen bei Zollzahlungen und der Haftung für die Richtigkeit der Warenanmeldung führte.

Nach den Änderungen gibt es drei Szenarien für die Deklaration von Waren:

  1. Selbstdeklaration durch den Importeur/Exporteur: Der Importeur/Exporteur übernimmt die Deklaration selbst, wenn er über geschultes Personal und die notwendigen Programme verfügt.
  2. Direkte Zollvertretung: Ein direkter Zollvertreter wird beauftragt, die Waren im Namen des Importeurs/Exporteurs zu deklarieren, wenn dieser keine eigenen Mitarbeiter dafür hat.
  3. Indirekte Zollvertretung: Ein indirekter Zollvertreter wird beauftragt, die Waren im eigenen Namen, aber im Interesse des Importeurs/Exporteurs zu deklarieren, wobei die Verantwortung geteilt wird.

Diese Änderungen klären die Verantwortlichkeiten und ermöglichen eine flexiblere Handhabung der Zollabfertigung.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Wenn Waren für den Verbleib und zum freien Verkehr auf dem ukrainischen Binnenmarkt bestimmt sind, müssen sie im Zollverfahren "Import" (Einfuhr zum freien Verkehr) angemeldet werden.

Nach erfolgreicher Zollabfertigung, Zahlung aller Einfuhrabgaben, eventueller Sicherheitsleistungen und der Einhaltung handelspolitischer Regelungen wie zum Beispiel Registrierungen und Zertifizierungen, werden die Waren wie ukrainische Waren behandelt.

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