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Singapur: Aufenthalt und Entsendung

In Singapur gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungstiteln. (Stand: 21.07.2026)

Julia Merle

Von Julia Merle | Bonn

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen - insbesondere auch keine visarechtliche Beratung - an.

Entsendevertrag/Arbeitsrecht

Für die Vertragsgestaltung im Einzelfall sind unter anderem die Dauer des Auslandsaufenthalts und gegebenenfalls im bestehenden inländischen Arbeitsvertrag bereits vorhandene Regelungen hinsichtlich Entsendungen von Relevanz. Für die vertragliche Gestaltung sollte anwaltliche Unterstützung in Betracht gezogen werden.

Hinweis: Informationen zum singapurischen Arbeitsrecht finden Sie in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Singapur. Eine Liste mit Adressen von in Singapur tätigen Anwält:innen ist auf der Webseite der Deutschen Botschaft Singapur abrufbar.

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Ausländer, die in Singapur eine unselbständige Arbeit aufnehmen wollen, benötigen grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung, das heißt einen Work Pass. Dieser wird von dem Ministry of Manpower ausgestellt. Hierbei gibt es je nach Ausbildungsstand und Gehalt beziehungsweise für besondere Beschäftigungsarten verschiedene Arten, zum Beispiel: Employment Pass für ausländische Berufstätige mit qualifizierter Ausbildung, Führungskräfte, Geschäftsführer oder Spezialisten und den S-Pass für ausländische Facharbeiter. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Personalised Employment Pass erteilt werden. Dieser berechtigt bisherige Halter des Employment Pass zur Arbeitsausübung in Singapur, ohne dass die Arbeitserlaubnis an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Vielmehr ist es Inhabern eines Personalised Employment Passes möglich, die Arbeitsstelle zu wechseln und sogar für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ohne Arbeit beziehungsweise arbeitssuchend zu sein.

Für kurzfristige Entsendungen von Mitarbeitenden beispielsweise im Rahmen von Montagen ist eine Arbeitserlaubnis allerdings nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr der bei der Einreise erteilte Short-Term Visit Pass. Die Dauer der Tätigkeiten ist auf einen Gesamtaufenthalt von 90 Tagen im Kalenderjahr beschränkt. Auch ist das Ministry of Manpower über die entsprechenden Tätigkeiten zu informieren.

Antragsformulare für den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung können auf den Internetseiten des Ministry of Manpower heruntergeladen werden.

Einwanderungsbehörde ist die Immigration and Checkpoints Authority (ICA). Sie ist unter anderem für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zuständig.

Hinweis: Das Auswärtige Amt stellt aktuelle Informationen zur Einreise auf seiner Webseite bereit. Vorrangig sollte zum Thema Visum und Einreise die zuständige Auslandsvertretung in Deutschland konsultiert werden.

Kein Sozialversicherungsabkommen

Zwischen Deutschland und Singapur besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Im Sozialversicherungsrecht sind daher Doppelversicherungen möglich. Aufgrund des Territorialitätsprinzips kommt bei Tätigkeit in Singapur auch das singapurische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung.

Eine wesentliche Rechtsgrundlage im Sozialversicherungsrecht ist der Central Provident Fund (CPF) Act 1953. Nur ausländische Staatsangehörige mit "Permanent Resident"-Status sind neben singapurischen Staatsangehörigen vom CPF umfasst. Erste Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen (insbesondere Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) finden Sie in der GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Singapur.

Besteuerung des Arbeitnehmers

Zwischen Singapur und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Am 29. März 2021 trat das Änderungsprotokoll vom 9. Dezember 2019 zum DBA in Kraft.

Die Einkommensteuer fällt jeweils unter das DBA (dazu: Art. 2 DBA); siehe außerdem zum Beispiel Art. 4 DBA zur Bestimmung der Ansässigkeit des Mitarbeitenden ("ansässige Person").

Bei Entsendungen ist insbesondere Art. 15 DBA (nichtselbständige Arbeit) von Relevanz: In Art. 15 Abs. 2 DBA sind die Voraussetzungen genannt, unter denen Deutschland als Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise das Besteuerungsrecht (Einkommensteuer) für die Vergütungen nach Singapur entsandter Arbeitnehmer innehat (Stichwort: 183-Tage-Regelung; maßgeblich ist hier ein 12-Monatszeitraum mit Beginn oder Ende während des betreffenden Steuerjahres). Diese müssen kumulativ vorliegen. Sollten die Bedingungen nicht erfüllt sein, kommt gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA grundsätzlich das singapurische Einkommensteuerrecht zur Anwendung.

Bei Entsendungen sollten Arbeitgeber auch im Blick haben, ob eventuell durch die Tätigkeit des Mitarbeitenden in Singapur dort eine sogenannte steuerliche Betriebsstätte begründet wird ("Betriebsstättenrisiko"); siehe dazu: Art. 5 DBA (insbesondere zur "Montagebetriebsstätte" und "Vertreterbetriebsstätte"). Dies kann zu körperschaftsteuerlichen Verpflichtungen führen. Artikel 24 DBA betrifft die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (siehe dazu auch die Änderungen durch Art. 9 des Protokolls von 2019 zur Änderung des Abkommens).

Hinweis: Weitere Informationen zum singapurischen Steuerrecht finden sich unter Singapur: Steuerrecht.

Welt: Richtig entsenden: Ein Blick in die EU und ins Drittland (Oktober 2023)

Germany Trade & Invest veranstaltete ein Webinar zur Entsendung von Mitarbeitenden und den damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten.

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