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Rechtsmeldung | Singapur | Gesellschaftsrecht

Virtuelle Gesellschafterversammlungen in Singapur

Neben weiteren Änderungen hat nun die Möglichkeit, Versammlungen der Gesellschafter online abzuhalten, Eingang in das singapurische Gesellschaftsgesetz gefunden.

Von Julia Merle | Bonn

Auf Basis von während der Coronapandemie übergangsweise geschaffenen Verordnungen hatten Unternehmen in Singapur bereits die Möglichkeit, ihre vorgeschriebenen Versammlungen online abzuhalten. Um diese Option auch künftig unabhängig von temporären Regelungen weiterhin zu ermöglichen, sind Änderungen der relevanten Gesetze erlassen worden. 

Nach dem singapurischen Companies Act 1967 sind nunmehr Gesellschafterversammlungen in digitaler und hybrider Form grundsätzlich möglich. In der neuen Sec. 173J des Companies Act sind die betreffenden Versammlungen aufgeführt, darunter insbesondere die Jahreshauptversammlung (Annual General Meeting) sowie außerordentliche Hauptversammlungen. Durch im Amtsblatt verkündete Verordnung kann allerdings die rein virtuelle Form in Bezug auf bestimmte Unternehmensklassen ausgeschlossen werden. Ferner wird klargestellt, dass auch hybride oder gänzlich virtuelle Vorstandssitzungen zulässig sind.

Die Änderungen im Gesellschaftsgesetz sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten und gelten automatisch für alle davor gegründeten Gesellschaften. Unternehmen können aber in ihrer Satzung die virtuelle oder hybride Form der Versammlungen ausdrücklich ausschließen.

Zum Thema:

  • "Companies, Business Trusts and Other Bodies (Miscellaneous Amendments) Act 2023" (Englisch)
  • Weiterführende Informationen der Accounting and Corporate Regulatory Authority (ACRA) zu dem Änderungsgesetz (Englisch)
  • GTAI-Rechtsbericht "Gesellschaftsrecht in Singapur"
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