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Rechtsmeldung | Thailand | Gesellschaftsrecht

Änderungen im thailändischen Gesellschaftsrecht veröffentlicht

Durch Anpassungen des thailändischen "Civil and Commercial Code" (CCC) ergeben sich Neuerungen unter anderem im Bereich der Limited Company. Sie treten im Februar 2023 in Kraft.

Von Julia Merle | Bonn

Erforderte die Gründung einer Limited Company bislang mindestens drei Gründungsgesellschafter (promoters), so bedarf es künftig nur noch zwei oder mehr Personen.

Das Erfordernis der Bekanntmachung der Einberufung einer Gesellschafterversammlung in einer Lokalzeitung aus Sec. 1175 CCC entfällt grundsätzlich (außer bei Inhaberaktien).

Sitzungen der Direktoren in elektronischer Form werden ermöglicht, sofern die Gesellschaftssatzung dies nicht untersagt und rechtliche Vorgaben zu digitalen Meetings beachtet werden (neue Sec. 1162/1 CCC).

Damit ein registrierter Gesellschaftsvertrag (Memorandum of Association) gültig bleibt, muss die Gesellschaftsgründung binnen drei Jahren ab dessen Registrierung erfolgen, Sec. 1099 CCC.

Für Unternehmenszusammenschlüsse kannte der CCC lediglich die Form der "amalgamation": Dabei entsteht durch Verschmelzung von zwei oder mehr Unternehmen ein neues Unternehmen und die bisherigen verlieren ihre Eigenschaft als juristische Person. Künftig wird nach Sec. 1238ff. CCC auch der "merger" ermöglicht, bei dem eine Gesellschaft juristische Person bleibt, während die andere(n) diesen Status bei der Fusion einbüßen und nicht mehr existieren.

Die Anpassungen befanden sich seit dem Jahr 2020 im Entstehen.

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