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Türkei: Aufenthalt und Entsendung

Entsendungen in die Türkei über 90 Tage gestalten sich aufenthaltsrechtlich aufwändig. Hinzu treten Wechselwirkungen mit anderen Rechtsgebieten. (Stand: 15.10.2026)

Sherif Rohayem

Von Sherif Rohayem | Bonn

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

Einzelheiten über die Strukturierung einer Mitarbeiterentsendung in die Türkei, insbesondere zu Zusammenspiel und Wechselwirkung von Aufenthalts-, Arbeits- , Steuer- und Sozialversicherungsrecht, enthält der GTAI-Beitrag Entsendung von Mitarbeitern in die Türkei.

Montagevisum erleichtert Dienstleistungsexport in die Türkei

Im Vergleich mit anderen Drittländer erleichtert die Türkei in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht den Dienstleistungsexport von ausländischen und deutschen Unternehmen. So gibt es für die Dauer von 90 Tagen ein Montagevisum, das ausländischen Expert:innen mit wenig Aufwand die Einreise und den Aufenthalt zur Erbringung von Installations- und Wartungsarbeiten erlaubt.

Für andere Dienstleister, die keine Montagetätigkeiten ausüben, sieht das türkische Recht ebenfalls einen erleichterten Aufenthalt bis zu 90 Tagen im Jahr vor.

Einsätze über 90 Tage erfordern Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Entsandtkräfte, deren Einsatz 90 Tage übersteigt, behandelt das türkische Aufenthaltsrecht wie Arbeitsmigranten.

Die Voraussetzungen, unter denen Ausländer in der Türkei einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung nachgehen oder für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung in der Türkei erbringen dürfen, regeln hauptsächlich das Ausländer- und Asylgesetz Nr. 6458 (in der englischen Fassung) sowie das Gesetz Nr. 6735 über ausländische Arbeitskräfte (AuslAG; in der inoffiziellen englischen Fassung).

Das AuslAG gilt gemäß seinem Artikel 2 für Ausländer, die einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung in der Türkei nachgehen, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren wollen. Ebenso gilt das AuslAG für Ausländer, die sich vorübergehend in der Türkei aufhalten, um dort Dienstleistungen zu erbringen, und deren Einkünfte aus Quellen außerhalb der Türkei stammen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. f)). Grenzüberschreitende Dienstleister benötigen keine Arbeitserlaubnis, soweit sie sich innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage in der Türkei aufhalten (Art. 13 Abs. 7).

Im Anwendungsbereich des AuslAG ist es Ausländern verboten, eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung nachzugehen, ohne hierfür eine Arbeitserlaubnis zu haben (Art. 6 Abs. 2). Ausnahmen von dieser Pflicht können sich aus dem AuslAG selbst oder aus bi- oder multilateralen Abkommen mit anderen Staaten ergeben.

Arbeitsministerium zuständig für Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Im Übrigen entscheidet gemäß Art. 6 Abs. 1 AuslAG das türkische Arbeitsministerium über die Vergabe einer Arbeitserlaubnis. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Leitlinien der internationalen Arbeitsmarktpolitik. Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist entweder direkt an das türkische Außenministerium oder eine der türkischen Auslandsvertretungen zu richten. Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber in der Türkei dann innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung der Unterlagen beim Konsulat in Deutschland seinerseits einen Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis beim Arbeits- und Sozialministerium stellen.

Antrag kann bei der türkischen Auslandsvertretung eingereicht werden

Der Antrag wird entsprechend der Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik nach einem darauf beruhenden Punktesystem bewertet (Art. 7 AuslAG). Nachdem der Antragsteller sämtliche erforderliche Unterlagen eingereicht hat, wird sein Antrag innerhalb von 30 Tagen beschieden.

Ausländer, die in den Bereichen Gesundheit oder Bildung tätig werden wollen, benötigen vor der eigentlichen Erlaubnis eine Vorerlaubnis, die jeweils das Gesundheits- oder Bildungsministerium erteilt (Art. 8).

Artikel 9 listet die Gründe auf, unter denen der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt wird. Unter anderem wird der Antrag abgelehnt, wenn dieser nicht im Einklang mit der jeweils geltenden internationalen Arbeitsmarktpolitik steht, der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, es sich um eine Beschäftigung handelt, die ausschließlich türkischen Staatsangehörigen vorbehalten ist oder Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

Ersterteilung einer Arbeitserlaubnis für maximal ein Jahr

Erstmalig wird die Arbeitserlaubnis, die für eine bestimmte Beschäftigung gilt, für eine maximale Dauer von einem Jahr erteilt (Art. 10 Abs. 1 AuslAG). Wird daraufhin ein Antrag auf Erweiterung der Arbeitserlaubnis gestellt, gilt diese Erweiterung für eine Dauer von maximal zwei Jahren. Wird die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber darüber hinaus fortgesetzt, kann die Arbeitserlaubnis nach Art. 10 Abs. 2 erneut um weitere drei Jahre verlängert werden.

Arbeitserlaubnis ist zugleich Aufenthaltserlaubnis

Außerdem kann gemäß Art. 16 AuslAG eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Im Unterschied zu einer normalen Arbeitserlaubnis werden im Falle der Ausnahmeerlaubnis die Artikel 7, 9 und 10 nicht angewandt (Art. 16 Abs. 1 Halbsatz 2). Auch im Falle der Ausnahmegenehmigung muss die Vergabe den Vorgaben der internationalen Arbeitsmarktpolitik genügen. Der Kreis jener, die eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten können, sind zum Beispiel Ausländer mit besonderer Qualifizierung entweder bezüglich ihres Bildungsstands, ihres Gehaltniveaus, ihrer beruflichen Erfahrungen oder technologischen oder wissenschaftlichen Kenntnissen ebenso Ausländer, die für ihren Arbeitgeber für eine befristete Dauer ein Projekt in der Türkei durchführen, EU-Ausländer, Staatsbürger aus Nordzypern oder sogenannte grenzüberschreitende Dienstleister.

Eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitserlaubnisbefreiung nach dem AuslAG fungiert gemäß Art. 27 Ausländer- und Asylgesetz Nr. 6458 als Aufenthaltserlaubnis. 

Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitserlaubnis auf der Seite des türkischen Arbeitsministeriums in englischer Sprache.

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