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Recht kompakt | Türkei | Sprachengesetz

Türkei: Besonderheit Sprachengesetz

Durch das Gesetz Nr. 805 (Sprachengesetz aus dem Jahr 1926) ist die türkische Sprache als Vertragssprache verpflichtend vorgeschrieben.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Allerdings besteht durch das Gesetz eher mehr Rechtsunsicherheit als Klarheit darüber, ob in der Türkei geschlossene, fremdsprachig verfasste Verträge wirksam sind.

Nach Artikel 1 Sprachengesetz müssen türkische Handelsgesellschaften und Unternehmen sämtliche Verträge und sonstige dokumentierte Geschäftsvorgänge auf Türkisch formulieren. Als türkisch gilt eine Gesellschaft, die nach türkischem Recht gegründet wurde. Es kommt nicht auf die Nationalität ihrer Gesellschafter oder ihres Führungspersonals an. Bei einem Verstoß gegen diese Sprachregel berücksichtigen Gerichte den betreffenden Vertrag oder die Klausel nicht. Ausgenommen sind aber Verträge zwischen ausländischen Unternehmen und türkischen Unternehmen oder Behörden, die die Parteien in der Türkei geschlossen haben.

Die Unsicherheiten bestehen nicht nur bei materiellen Vertragsbestandteilen - das sind zum Beispiel Regelungen über Vertragsgegenstand, Haftung, Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt, Vertragsstrafen, Geheimhaltungsabreden, etc. - sondern auch für die prozessualen Bestandteile eines Vertrags, nämlich Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklauseln.

Sicherheitshalber sollte man also nicht den Aufwand scheuen, Verträge auch auf Türkisch zu formulieren, denn Verstöße gegen das Sprachengesetz sind gemäß Artikel 7 bußgeldbewehrt.

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