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Türkei: Vertriebsrecht
Ausländische Lieferanten können Handelsvertreter einsetzen. Vertraglich wichtig sind Vertretungsmacht, Provision, Ausgleichsanspruch und Wettbewerbsklauseln. (Stand: 15.10.2026)
Das Vertriebsrecht ist in den Artikeln 102 ff. des türkischen Handelsgesetzbuchs (tHGB) geregelt.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Handelsvertreter wird nicht in eigenem Namen tätig und damit auch nicht Vertragspartei. Er handelt aufgrund eines Vertrages für die Lieferantin und vermittelt oder unterzeichnet in deren Namen Handelsgeschäfte auf dessen Rechnung. Eine Abschlussvollmacht besteht dabei nur in den Fällen, in denen der Vertrag dies auch ausdrücklich vorsieht (Art. 107 tHGB).
Ausländische Lieferanten benötigen gesetzlich weder einen lokalen Vertriebspartner, noch ist es erforderlich, dass die Vertriebspartnerin eine türkische natürliche oder juristische Person ist. Als Kaufleute müssen sich Handelsvertreter lediglich im Handelsregister eintragen lassen.
Überschreitet der Handelsvertreter seine Vertretungsmacht und stimmt die Lieferantin nicht unverzüglich dem Vertrag zu, so ist die Lieferantin nicht an den Vertrag gebunden.
Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter im Namen der Lieferantin klagen und auch verklagt werden kann (Art. 105 Abs. 2 tHGB). Allerdings kann der Handelsvertreter einer türkischen Lieferantin hiervon vertraglich (aber wohl auch nur im Fall der Bekanntmachung gegenüber dem Dritten) abweichen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach wie vor nicht im Fall einer ausländischen Lieferantin.
Als Vergütung erhält der Handelsvertreter für seine Tätigkeit eine Provisionszahlung. Diese, in den Artikeln 113 bis 116 tHGB enthaltenen Regelungen, entsprechen weitestgehend dem deutschen Recht.
Nach Artikel 120 tHGB muss die Lieferantin dem Vertreter Informationen über die Waren zur Verfügung stellen oder den Vertreter über Umstände informieren, die dazu führen könnten, dass der Vertreter weniger Geschäfte vermitteln kann als üblicherweise zu erwarten wäre.
Kündigung des Handelsvertretervertrages
Die Mindestkündigungsfrist für unbefristete Verträge beträgt drei Monate. Unter folgenden in Artikel 122 tHGB genannten Voraussetzungen kann der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend machen:
- es besteht ein fortlaufender Nutzen der Lieferantin aus den vermittelten Geschäften,
- der Vertreter kann aufgrund der Kündigung keine Provisionszahlung verlangen, die er ohne sie hätte verlangen können und
- eine Ausgleichszahlung wäre angemessen.
Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, sofern die Beendigung des Vertrages auf ein Verhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Die Ausgleichszahlung ist zudem auf eine Jahresprovision begrenzt.
Wettbewerbsklausel
Schließlich enthält das Gesetz in Artikel 123 Regelungen zu einer Wettbewerbsklausel. Eine solche Klausel muss schriftlich vereinbart werden und kann maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren vereinbart werden. Während dieser Zeit hat die Lieferantin den Vertreter angemessen zu entschädigen.
Erstattung von außergewöhnlichen Aufwendungen
Der Vertreter kann seine regulären Geschäftskosten wie Personal-, Büro- oder Reisekosten nicht verlangen. Je nach Art des Geschäfts können dem Vertreter jedoch außergewöhnliche Kosten entstehen. Gemäß Artikel 117t HGB hat der Vertreter Anspruch auf die Erstattung solcher außerordentlichen Ausgaben.
Sonstiges
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auf den vermittelnd tätigen Handelsvertreter auch die Bestimmungen des neuen Obligationengesetzes angewendet werden können. Insbesondere die Vorschriften über den Maklervertrag und den Abschlussvertreter können auf den Handelsvertreter angewendet werden.