Recht kompakt | Indonesien | Vertriebsrecht
Indonesien: Vertriebsrecht
Der Vertrieb in Indonesien erfolgt grundsätzlich über lokale Vertriebspartner und unterliegt besonderen handelsrechtlichen Anforderungen. (Stand: 26.06.2026)
Die rechtlichen Grundlagen des Vertriebsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Zivilgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Perdata), dem Handelsgesetz Nr. 7 von 2014 (Undang-Undang Nomor 7 Tahun 2014 tentang Perdagangan), der Regierungsverordnung Nr. 29 von 2021 über die Durchführung des Handels (Peraturan Pemerintah Nomor 29 Tahun 2021) sowie der Verordnung des Handelsministers Nr. 24 von 2021 über Verträge zur Warenverteilung durch Händler und Handelsvertreter (Peraturan Menteri Perdagangan Nomor 24 Tahun 2021). Für Franchise-Systeme gilt seit dem 30. Juni 2025 die Verordnung des Handelsministers Nr. 25 von 2024 (Peraturan Menteri Perdagangan Nomor 25 Tahun 2025), welche die bisherige Verordnung Nr. 71 von 2019 vollständig aufgehoben hat.
Wesentliche Rechtsänderungen
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch im Vertriebsrecht (Art. 1338 Zivilgesetzbuch). Vertriebsverträge müssen jedoch die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllen und dürfen den zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Neu geregelt wurde das Franchiserecht durch die Verordnung Nr. 25 von 2024, welche das Registrierungsverfahren modernisiert und die bisherigen Vorschriften an das risikobasierte OSS-System (Online Single Submission) angepasst hat.
Handelsvertreter
Ausländische Unternehmen können einen indonesischen Handelsvertreter oder einen Vertriebshändler mit dem Vertrieb ihrer Waren in Indonesien beauftragen. Der Handelsvertreter handelt im Namen des Auftraggebers, während der Vertriebshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird.
Nach der Verordnung Nr. 24 von 2021 muss der Handelsvertretervertrag schriftlich abgeschlossen werden. Wird der Auftraggeber im Ausland ansässig sein, ist der Vertrag grundsätzlich notariell zu beglaubigen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu legalisieren. Der Vertrag muss insbesondere Angaben über die Parteien, das Vertragsgebiet, die vertriebenen Waren, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Streitbeilegung enthalten.
Vertreter dürfen grundsätzlich nur durch Hersteller, Hauptlieferanten, PMA-Gesellschaften oder Repräsentanzen bestellt werden. Die Verordnung enthält außerdem verschiedene Beschränkungen hinsichtlich der Weiterübertragung von Vertriebsrechten sowie der unmittelbaren Belieferung des Einzelhandels.
Vertriebshändler und Franchising
Der Vertriebshändler vertreibt Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Verordnung Nr. 24 von 2021 regelt weiterhin die Voraussetzungen für die Bestellung von Vertriebshändlern und Subdistributoren sowie deren Rechte und Pflichten. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist insbesondere bei Auflösung eines Unternehmens, Einstellung der Geschäftstätigkeit, Insolvenz oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zulässig.
Das Franchiserecht wurde durch die Verordnung des Handelsministers Nr. 25 von 2024 grundlegend reformiert. Die bisherige Verordnung Nr. 71 von 2019 wurde vollständig aufgehoben. Die neue Verordnung vereinfacht das Registrierungsverfahren über das OSS-System, präzisiert die Voraussetzungen für Franchisegeber und Franchisenehmer sowie die Anforderungen an Franchiseverträge. Die Registrierung des Franchiseverhältnisses bleibt weiterhin verpflichtend. Außerdem wurden die Anforderungen an den Franchise-Prospekt, die Berichterstattung gegenüber den Behörden und die staatliche Aufsicht neu gefasst.