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Philippinen: Vertriebsrecht

Eine spezifische Regelung des Handelsvertreterrechts in den Philippinen besteht nicht. (Stand: 06.10.2026)

Von Dr. Julio Pereira, Delia Leitner, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Da eine spezifische Regelung des Handelsvertreterrechts in den Philippinen nicht besteht, kommen die im Zivilgesetzbuch (Civil Code - CC, Republic Act No. 386 vom 18. Juni 1949) in den Artikeln 1868 bis 1932 festgelegten zivilrechtlichen Vorschriften über das Vertreterrecht (oder Agency Law) zur Anwendung. Die Parteien sind in der Ausgestaltung des Vertretungsverhältnisses grundsätzlich frei.

Wesentliche Rechtsänderungen

Für Vertriebsmodelle sind insbesondere die weitere Liberalisierung des Investitionsrechts durch Republic Act No. 11647 sowie die Reform des Public Service Act durch Republic Act No. 11659 zu berücksichtigen. Dadurch wurden verschiedene Wirtschaftsbereiche stärker für ausländische Investitionen geöffnet.

Handelsvertreter

Auch wenn Handelsvertreterverträge nicht schriftlich abgefasst werden müssen (Art. 1869 CC), sollte der Schriftform vor allem im internationalen Geschäft aus Gründen der Rechtssicherheit Beachtung geschenkt werden. Gerade im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit der freien Vertragsgestaltung ist eine sorgfältige schriftliche Fixierung der beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner von ausschlaggebender Bedeutung.

Der Vertreter kann mit einer Abschlussvollmacht ausgestattet werden, die ihn zur unmittelbaren Verpflichtung des ausländischen Auftraggebers befugt. Allerdings besteht hieran üblicherweise insbesondere für den Prinzipal aus steuerlichen Gründen kein Interesse. So kann die Einsetzung eines Abschlussvertreters zur steuerrechtlichen Betriebsstättengründung und damit zur Steuerbarkeit des Geschäftsherrn auf den Philippinen führen.

Der Auftraggeber kann dem Handelsvertreter grundsätzlich fristlos kündigen (Art. 1920 CC). Die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist ist allerdings üblich und zum Zwecke der geordneten Abwicklung des Vertretungsverhältnisses auch sinnvoll.

Vertriebshändler und Franchising

Ein Vertriebshändler handelt regelmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für ausländische Unternehmen sind dabei insbesondere die jeweils geltenden ausländerrechtlichen Beteiligungsbeschränkungen, Registrierungsanforderungen und Vorschriften über den Einzelhandel zu berücksichtigen.

Franchiseverhältnisse unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Vertragsrecht sowie gegebenenfalls besonderen Vorschriften des Wettbewerbs-, Verbraucher-, Steuer- und Investitionsrechts.

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