Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Tunesien

Zoll und Einfuhr kompakt - Tunesien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Neben dem Assoziierungsabkommen mit der EU hat Tunesien zahlreiche bi- und multilaterale Handelsabkommen abgeschlossen. 

    Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union

    Grundlage für den Warenhandel zwischen der Europäischen Union (EU) und der Tunesischen Republik ist das am 17. Juli 1995 unterzeichnete und 1998 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen. Nach dem vereinbarten schrittweisen Zollabbau bildet Tunesien seit 2008 als erstes Land im Mittelmeerraum eine Freihandelszone mit der EU. Betroffen sind nahezu alle gewerblichen Ursprungswaren der Zollkapitel 25 bis 97.

    Regionale Handelsabkommen

    Tunesien ist Unterzeichnerstaat folgender regionaler Handelsabkommen:

    • AfCFTA (African Continental Free Trade Area): Das Rahmenabkommen über die Schaffung einer afrikanischen kontinentalen Freihandelszone wurde am 21. März 2018 von 44 der 55 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union unterzeichnet. Es trat am 30. Mai 2019 in Kraft. Inzwischen haben 54 Staaten das Abkommen unterzeichnet, rund 90 Prozent davon haben es ratifiziert. Die Umsetzung der Freihandelszone startete im Januar 2021. Tunesien ist eines der Pilotländer in der Guided Trade Initiative, die den Handel zwischen den AfCFTA-Ländern vorantreiben soll. 
    • COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa). Im Rahmen der COMESA ist Tunesien auch Mitglied der Tripartite-Freihandelszone.
    • Agadir-Abkommen: Als entscheidenden Schritt hin zur Schaffung einer Europa-Mittelmeer-Freihandelszone unterzeichneten Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien im Februar 2004 das Agadir-Abkommen. Es ist am 27. März 2007 in Kraft getreten. Im November 2016 wurde der Mitgliedschaft des Libanon und der Palästinensischen Gebiete zugestimmt.
    • Maghreb-Union: Zusammen mit den Staaten Algerien, Libyen, Marokko und Mauretanien gründete Tunesien 1989 die Maghreb-Union mit dem Ziel einer umfassenden wirtschaftlichen und politischen Zusammenarbeit.
    • GAFTA: Neben Tunesien sind folgende Länder Mitglieder von GAFTA (Greater Arab Free Trade Area): Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Oman, die Palästinensischen Gebiete, Katar, Saudi-Arabien, Sudan, Syrien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Vertragsparteien gewähren sich seit dem 1. Januar 2005 offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren. 

    Weitere Handelsabkommen

    Nach dem Brexit hat Tunesien ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. Das Abkommen ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Am 1. Juni 2005 ist ein Freihandelsabkommen mit den Staaten der European Free Trade Association (EFTA) in Kraft getreten, gemäß dem Tunesien Industriewaren und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit Ursprung in den EFTA-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz dieselben Präferenzen wie denen aus der EU gewährt.

    Außerdem hat Tunesien mit folgenden Staaten bilaterale, teils parallel zu den multilateralen Abkommen existierende Handelsabkommen geschlossen, die beiden Vertragsparteien einen begünstigten Marktzugang mit Vorzugszöllen beziehungsweise Zollfreiheit gewähren: Ägypten, Algerien, Jordanien, Kuwait, Libyen, Marokko, Mauretanien, Niger, palästinensische Gebiete, Senegal, Sudan, Syrien und Türkei.

    Pan-Euro-Med Zone

    Tunesien ist Unterzeichnerstaat der Paneuropa-Mittelmeer-Zone (Pan-Euro-Med Zone). Zu dieser zählen die EU, die EFTA-Länder (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), die Türkei, Färöer, die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen); die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo), Moldau und Ukraine.

    In jeder dieser Zonen ist eine diagonale Kumulierung möglich. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialen mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzuzurechnen sind. Und zwar gilt dies auch dann, wenn das Endprodukt in ein Land der Zone geliefert wird, das nicht an der Herstellung des Endproduktes beteiligt war. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sowohl das Land der Endfertigung als auch dasjenige der Endbestimmung Präferenzabkommen mit denselben Ursprungsregeln mit allen am Ursprung beteiligten Ländern geschlossen haben. Charakteristisch für die Kumulierungszonen ist somit ein Netz von Abkommen mit identischen Ursprungsregeln.

    Mit dem Ziel, die Anwendbarkeit der diagonalen Kumulierung übersichtlicher zu gestalten, sollen die Ursprungsregeln nach und nach durch die Ursprungsregeln eines bereits unterzeichneten einheitlichen „regionalen Übereinkommens über Ursprungsregeln" ersetzt werden. Solange das regionale Übereinkommen noch nicht vollständig ratifiziert ist, finden dessen Regelungen bereits dann Anwendung, wenn die Ursprungsprotokolle der einzelnen Abkommen auf die Regelungen des regionalen Übereinkommens verweisen. Während der Übergangsperiode können im Warenverkehr mit anwendenden Vertragsparteien das Pan-Euro-Med-Übereinkommen (PEM) oder die Übergangsregeln angewandt werden. 

    World Trade Organization (WTO)

    Tunesien ist am 29. März 1995 der Welthandelsorganisation beigetreten.

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  • Tunesien digitalisiert die Zollprozesse zunehmend, um die Abfertigung schneller und einfacher zu gestalten.

    Allgemeine Vorschriften

    Die tunesischen Einfuhrbestimmungen sind im Zollgesetz vom 2. Juni 2008, den dazugehörigen Durchführungsvorschriften sowie einer Vielzahl von Dekreten und den jährlichen Haushaltsgesetzen geregelt. Das Außenhandelsregime mit den Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist im Gesetz 94-41 vom 7. März 1994 festgehalten.

    Demnach ist die Wareneinfuhr in Tunesien grundsätzlich liberalisiert. Bestimmte Güter unterliegen jedoch einer Genehmigungspflicht oder einem staatlichen Einfuhrmonopol. Für genehmigungspflichtige Waren ist über einen zugelassenen Vermittler - in der Regel eine Handelsbank - eine Einfuhrgenehmigung (autorisation d'importation) beim tunesischen Handelsministerium zu beantragen. Dies geschieht auf elektronischem Weg via Tunisie TradeNet, dem als "single window" konzipierten elektronischen Zollabfertigungssystem unter Verwendung des Dokuments "titre de commerce extérieur" (TCE). Außer zur Zollabfertigung dient das TCE als Grundlage für Zahlungen in Fremdwährung. Erst wenn nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen Behörden eine Einfuhrgenehmigung beziehungsweise bei kontingentierten Waren eine Einfuhrlizenz erteilt ist, kann der Devisentransfer von einer bei der tunesischen Zentralbank akkreditierten Bank des Importeurs erfolgen (Domizilierung).

    Importierende Unternehmen müssen bei der tunesischen Zollbehörde, beim Generaldirektorat für Steuern und im tunesischen Handelsregister registriert sein. Eine Registrierung bei Tunisie TradeNet oder dem automatisierten Zollinformationssystem (Système d'Information Douanier Automatisé - SINDA) ist aufgrund der elektronischen Zollabwicklung ebenfalls notwendig. Die tunesische Zollverwaltung modernisiert und digitalisiert derzeit die Zollprozesse. Ab 2025 soll das Projekt SINDA 2 schrittweise starten.

    Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (opérateur economique agréé - OAE, engl. AEO) ist im Rahmen vereinfachter Verfahren im tunesischen Zollgesetz verankert. Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte können sich auf Antrag bei der tunesischen Zollbehörde als OAE zertifizieren lassen. Der Status berechtigt zu Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vorteilen bei der Zollabwicklung.

    Zollanmeldung

    Sämtliche auf dem See- und Luftweg eingehenden Waren sind innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft beim zuständigen Zollamt in Tunesien zu gestellen. Für Waren, die auf dem Landweg eingehen, gilt eine Gestellungspflicht beim nächstgelegenen Grenzzollamt. Bereits vor Eintreffen von See- und Luftfracht muss der Beförderer oder dessen Vertreter ein Ladungsverzeichnis auf elektronischem Weg übermitteln.

    Der Wareneigentümer kann durch eine Vollmacht alle Befugnisse zur Zollabwicklung an einen Bevollmächtigten übergeben, der in fremdem Namen für fremde Rechnung die Zollformalitäten abwickelt. Dies kann ein Zollagent (commissionaire en douane) oder ein Frachtführer/Spediteur (transitaire) sein. Zollagenten bedürfen einer Akkreditierung des Finanzministeriums und müssen tunesische Staatsangehörige sein.

    Der Importeur oder sein Bevollmächtigter muss für alle in Tunesien eingeführten Waren eine Zollanmeldung (déclaration en détail de marchandise en douane - DDM) mit Nennung des Zollverfahrens abgeben. Hierfür müssen sich Wirtschaftsbeteiligte in der Regel entweder bei Tunisie TradeNet oder bei dem automatisierten Zollinformationssystem SINDA (Système d'Information Douanier Automatisé) registrieren, die über eine Schnittfläche miteinander verbunden sind. Die Zollbehörde kann in bestimmten Fällen vereinfachte Verfahren bewilligen, bei denen die fehlenden Angaben in Form einer ergänzenden Zollanmeldung fristgerecht nachzureichen sind. Bei Erhalt der Zollanmeldung prüft die Generalzolldirektion unter Einbeziehung aller zuständigen Behörden, ob die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen und ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen. 

    Warenbegleitpapiere

    Als Warenbegleitpapiere sind der Zollanmeldung grundsätzlich beizufügen:

    • Handelsrechnung in französischer oder arabischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben
    • Eine detaillierte Packliste ist nur erforderlich, wenn die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken enthaltenen Waren gibt
    • Präferenznachweis, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll. Im Warenverkehr zwischen der EU und Tunesien ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei Anwendung einer Ursprungskumulierung mit Teilnehmerländern der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft entsprechend die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vorzulegen. Für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis die Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut durch den Ausführer auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, kann er die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung abgeben. Der vorgeschriebene Wortlaut der Ursprungserklärung auf der EUR.1 ist wie folgt: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind."
    • Frachtpapiere (Konnossement oder Luftfrachtbrief)
    • Transportversicherungszertifikat ist nur erforderlich für kommerzielle Warensendungen bei einem Wert von mehr als 3.000 tunesische Dinar (tD), wobei die Versicherung bei einer in Tunesien zugelassenen Versicherungsgesellschaft abzuschließen ist
    • Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse sind nur auf ausdrückliches Verlangen des tunesischen Importeurs erforderlich
    • Nachweis der Registrierung bei Tunisie TradeNet
    • Je nach Art der Ware zusätzlich erforderliche Bescheinigungen, etwa Einfuhrgenehmigungen für nicht liberalisierte Waren, Konformitätszertifikate für technische Produkte, Pflanzen- oder Tiergesundheitszeugnisse, Analysezertifikate oder Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen (siehe Abschnitt "Verbote und Beschränkungen").

     

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Zollverfahren: Überblick

    Neben der Abfertigung zum freien Verkehr kann der Zollbeteiligte gemäß dem tunesischen Zollgesetz folgende besonderen Zollverfahren beantragen:

    • Zollgutversand / Transit (Art. 155 - 165)
    • Zollgutlagerung (Art. 166 - 191)
    • Umwandlung unter zollamtlicher Bewachung (Art. 192 - 217)
    • aktive Veredelung (Art. 218 - 232)
    • vorübergehende Verwendung (Art. 233 - 242)
    • passive Veredelung (Art. 243 - 260).

    Mustersendungen ohne Handelswert unterliegen dem "régime fiscal privilégié". Der Importeur kann sie nur nach bewilligtem Antrag bei der zuständigen Zollbehörde zoll- und steuerfrei einführen. Auf der Rechnung muss "échantillon sans valeur commerciale" stehen.

    Zollgutversand / Transit

    Im Rahmen des nationalen Versandverfahrens (transit douanier) können Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung von einer Grenzzollstelle zu einer Binnenzollstelle oder durch das tunesische Zollgebiet befördert werden. Für unverzollte Waren sind Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten. Die Sicherheit wird nach fristgerechter Beendigung des Zollverfahrens zurückerstattet. Da Tunesien dem Übereinkommen über den Warentransport mit Carnet TIR beigetreten ist, kann ebenfalls das internationale Versandverfahren mit Carnet TIR angewendet werden.

    Zollgutlagerung

    Eingeführte Waren und für die Ausfuhr bestimmte lokale Erzeugnisse können unter zollamtlicher Überwachung zum Zolllager abgefertigt werden. Während der Lagerung fallen weder Einfuhrabgaben an noch müssen handelspolitische Maßnahmen wie Einfuhrgenehmigungen beachtet werden. Jedoch sind Waren, die die Moral, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, das nationale Erbe und geistiges Eigentum gefährden können, von der Zollgutlagerung ausgeschlossen. 

    Das tunesische Zollrecht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. In öffentlichen Zolllagern (l'entrepôt public) dürfen Waren bis zu fünf Jahre abgabenfrei eingelagert werden. Im "entrepôt public spécial" befinden sich Waren, deren Lagerung mit Gefahren verbunden ist, durch deren Lagerung die Qualität anderer Waren leiden kann oder deren Erhaltung besonderer Einrichtungen bedarf. Hier beträgt die maximal zulässige Lagerdauer drei Jahre. Private Zolllager (l'entrepôt privé) bedürfen der Bewilligung. Sie werden auch Industriebetrieben bewilligt, die Einfuhrwaren zum Weiterverkauf oder zur Veredelung auf ihrem Firmengelände lagern. Die Lagerfrist in privaten Zolllagern beträgt grundsätzlich zwei Jahre und kann auf Antrag bei gutem Zustand der Waren von der tunesischen Zollverwaltung verlängert werden. 

    In allen Zolllagern können unter Zollaufsicht übliche Behandlungen an den Waren vorgenommen werden, die dem Erhalt der Waren, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Qualität sowie ihrer Vorbereitung zum Verkauf dienen, wie Kühlen, Sortieren, Verpacken oder Umpacken. Nach Ablauf der Lagerfrist werden die Waren in ein anderes Zollverfahren überführt. Bei der Wiederausfuhr fallen in der Regel keine Einfuhrabgaben an, sie entstehen jedoch bei der Abfertigung zum freien Verkehr.

    Vorübergehende Verwendung

    Im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (admission temporaire) genehmigt die Zollbehörde eine vorübergehende Einfuhr von Waren wie Geräten, Ausrüstungen, Materialien und Tieren zu bestimmten Zwecken unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Zollabgaben, wenn diese Waren fristgerecht in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr mit der Möglichkeit jeweils halbjährlicher Verlängerung. Für die Verlängerungen ist je Halbjahr ein Betrag in Höhe eines Achtels der Einfuhrabgaben zu zahlen, die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr entstanden wären. Im Fall der vorübergehenden Verwendung von Ausrüstungen und Geräten für Bauarbeiten ist in der Regel innerhalb der ersten fünf Jahre eine monatliche Gebühr in Höhe von einem Sechzigstel der sonst entstandenen Einfuhrabgaben zu entrichten.

    Tunesien ist Vertragspartei des internationalen Carnet ATA -Verfahrens, das mittels Zollpassierscheinheft die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und Kulturbetrieb ermöglicht. In Tunesien können Carnets ATA für Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgüter verwendet werden. Die für das Unternehmen zuständige Industrie- und Handelskammer stellt gegen Gebühr ein Carnet A.T.A. aus, das grundsätzlich ein Jahr gültig ist.

    Aktive Veredelung

    Im Rahmen der aktiven Veredelung können nach vorheriger Bewilligung durch den Zoll Waren zur Weiterverarbeitung eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden. Vorteil dieses Zollverfahrens ist, dass für die Vormaterialien keine Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn diese Waren in Form von Veredelungserzeugnissen wieder ausgeführt werden. Dies entspricht dem Nichterhebungsverfahren. 

    Zulässige Veredelungsvorgänge an den Waren sind: Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren, Verarbeitung, Verbesserung, Reparatur und Instandsetzung. Für die Veredelung können auch tunesische Ersatzwaren verwendet werden, vorausgesetzt sie weisen die gleiche Qualität und die gleichen Eigenschaften auf wie die Einfuhrwaren, an deren Stelle sie treten. In begründeten Fällen können tunesische Produkte, die sich in einer höheren Verarbeitungsstufe befinden, zur Veredelung zugelassen werden. Die Zollbehörde bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren auszuführen oder in ein anderes Zollverfahren zu überführen sind. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, darf jedoch grundsätzlich die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

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  • Bei der Wareneinfuhr in Tunesien können neben dem Zoll und der Mehrwertsteuer zahlreiche weitere Abgaben anfallen.

    Zolltarif

    Der tunesische Zolltarif beinhaltet neben Einfuhrzöllen auch die, bei der Einfuhr zu zahlenden Nebenabgaben wie Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und andere warenspezifische Abgaben und Gebühren. Der Einfuhrzoll "D.D: Droit Douane" gilt für Wareneinfuhren aus Drittländern, mit denen Tunesien kein Präferenzabkommen geschlossen hat. Unter "D.D Préférenciel" sind Zollbegünstigungen aufgeführt, die Tunesien Waren mit Ursprung in Ländern gewährt, mit denen Präferenzabkommen bestehen.      

    Da der schrittweise Zollabbau im Rahmen des Assoziationsabkommens abgeschlossen ist, können Waren der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in der Europäischen Union bei Vorlage eines Präferenznachweises (EUR.1, EUR-MED, Ursprungserklärung) in der Regel zollfrei in Tunesien eingeführt werden. Die für den Erwerb des Warenursprungs erforderlichen Ursprungsregeln wie vollständige Gewinnung oder Herstellung und ausreichende Be- und Verarbeitung sind im Protokoll Nr. 4 des Assoziationsabkommens festgelegt. Für Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der EU gewährt Tunesien Zollfreiheit oder Präferenzzölle im Rahmen von Zollkontingenten.

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert der Waren. Das ist in der Regel der Transaktionswert, der im Rahmen eines Kaufgeschäfts für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zuzüglich der Kosten für Verpackung, Gebühren, Provisionen sowie Transport und Versicherung bis zur Eingangszollstelle in Tunesien. Dies entspricht dem cif-Wert (cost, insurance and freight) der internationalen Lieferbedingungen.

    Mehrwertsteuer

    Auf Wareneinfuhren wird eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist der Zollwert der eingeführten Waren zuzüglich des Zolls und sonstiger Einfuhrabgaben außer der Einfuhrumsatzsteuer selbst. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent. Daneben existieren zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe von 13 und sieben Prozent.

    Verbrauchsteuern 

    Auf bestimmte Waren wird bei der Einfuhr und bei der Herstellung im Inland eine Verbrauchsteuer erhoben. Dies kann ein Wertsteuersatz oder ein spezifischer Steuersatz je Maßeinheit sein. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr von Waren, die prozentualen Steuersätzen unterliegen, ist der Zollwert. 

    Verbrauchsteuern in Tunesien
    Bezeichung der SteuerBetroffene WarenHöhe der Steuer in Prozent

    Konsumsteuer

    (droit de consommation)

    Wasser, alkoholische Getränke, Süßwaren, Milchstreichfette, verschiedene Lebensmittelzubereitungen, Tabakwaren, Erdöl u.a.zwischen 10% und 334%

    Konsumsteuer auf Alkohol

    (droit de consommation sur l'alcool)

    Alkoholische Getränke, pharmazeutische Erzeugnisse, Lacke, Polier- und Reinigungsmittel, bestimmte flüssige Brennstoffe u.a.spezifische Steuersätze je Liter oder Hektoliter

    Zusatzsteuer zur Konsumsteuer auf Alkohol

    (surtaxe additionelle au droit de consommation sur l'alcool)

    HS 2208.90.69

    HS 2208.90.78 

    0,377 tD/l reiner Alkohol

    Zusatzausgleichssteuer auf Alkohol

    (surtaxe de compensation sur l'alcool)

    versch. alkoholische Waren0,8 tD
    Steuer auf Fleisch (taxe sur les viandes)HS Positionen 0201, 0202, 02040,05 tD/kg

    Steuer auf unverpacktes Olivenöl 

    (droit sur l'huile d'olive non emballé)

    HS Position 15091%
    Quelle: Tunesische Zollverwaltung

    Weitere Einfuhrnebenabgaben

    Sonstige Steuern, Abgaben und Gebühren
    Bezeichnung der SteuerBetroffene WarenHöhe der Steuer
    ZollabfertigungsgebührAlle importierten Waren3% des verzollten Warenwerts, mind. 20 tD pro Artikel
    Schlachtsteuer (taxe municipale d'abbatage)Die meisten Waren des zweiten Zollkapitels (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse)0,012 tD je kg Eigengewicht
    Steuer auf Lebensmittelkonserven (taxe sur les conserves alimentaires)In Konservendosen eingeführte Lebensmittel1% vom Zollwert der Waren
    UmweltschutzabgabePotenziell umweltschädigende Produkte wie mineralische Brennstoffe und Mineralöle, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe und Waren daraus, Primärelemente, Batterien sowie Akkumulatoren5% des Zollwerts
    Temporäre Einfuhrabgabe
    1. Fleisch von Rindern, Lämmern und Schafen (prélèvement conjoncturel sur les viandes bovines)
    2. Milchpulver (prélèvement conjoncturel sur le lait en poudre)
    3. Butter (prélèvement conjoncturel sur le beurre)
    4. Früchte (prélèvement conjoncturel sur les fruits)
    5. Saure Öle (prélèvement conjoncturel sur les huiles acides)
    1. 1,20 bzw. 1,70 tD/kg
    2. 0,68 bzw. 0,80 tD/kg
    3. 0,50 tD/kg
    4. 0,20 bzw. 0,50 tD/kg
    5. 30 tD/kg
    Abgabe für den Fond zur Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit (fonds de développement de la compétitivité industrielle - FODEC)Industrieprodukte der HS-Kapitel 25 bis 96 und Vanille-Oleoresin der HS-Unterposition 1302191% des Zollwerts
    Abgabe für den Fond zur Förderung des literarischen und künstlerischen Schaffens (fonds d'encouragement à la création littéraire et artistique)Verschiedene audio- und audiovisuelle Wiedergabegeräte und weitere Produkte des HS-Kapitels 851% des Zollwerts
    Steuer auf gebrauchte Motoren und Ersatzteile HS Positionen 8407, 8408, 8511, 87081 tD/kg des Gesamtgewichts des Motors bzw. der Ersatzteile
    Steuer auf Zucker (taxe sur le sucre)Zucker0,10 tD/kg
    Steuer auf Milchprodukte (taxe sur les derivés de lait)Bestimmte Waren der HS Positionen 0401, 0402, 0403, 0406zwischen 1,5, 2 und 3 tD
    Veterinärhygienesteuer (droit sanitaire vétérinaire)Tiere, Fleisch und andere tierische Erzeugnisse wie Därme, rohe Häute und Fellezwischen 0,1 tD und 0,10 tD je Stück bzw. je Kilo
    Abschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer (avance sur l'impôt sur le revenu des personnes physiques et l'impôt sur les sociétés - AIR)Verschiedene Verbrauchsgüter10% des verzollten Warenwerts
    Steuer auf Klimageräte und Teile davon (taxe sur les climatiseurs)Klimageräte und Teile davon10 tD/1000 BTU (British Thermal Unit)
    Steuer auf Lampen (taxe sur les lampes et tubes)HS-Position 8539 40% des Zollwerts
    Energiesteuer auf gebrauchte Waren (taxe sur les moteurs et les pièces de rechange usagés)Gebrauchte Motoren und Ersatzteilen wie Lichtmaschinen, Anlasser und Schaltgetriebe. Betroffen sind bestimmte Waren der HS-Positionen 8407, 8408, 8511 und 87081 tD je kg des Gesamtgewichts des Motors beziehungsweise des Ersatzteils
    Quelle: Tunesische Zollverwaltung

     

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren beziehungsweise entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrverbote

    Einfuhrverbote und -beschränkungen gelten grundsätzlich für Waren, welche die Sicherheit, öffentliche Ordnung, Hygiene, Gesundheit, Moral, Tier- und Pflanzenwelt und das kulturelle Erbe Tunesiens gefährden können. So ist nach Angaben der tunesischen Zollverwaltung die Einfuhr folgender Produkte verboten

    • Waffen und Sprengstoffe 
    • Betäubungsmittel 
    • Henna
    • Palmen, Palmenblätter
    • gefälschte Produkte
    • gefährliche Abfälle
    • gebrauchte Kleidung
    • bestimmte Kampfhunde
    • Produkte, die der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit oder der Moral schaden können
    • Produkte, die der staatlichen Sicherheit schaden können.

    Einfuhrbeschränkungen

    Die Einfuhr von Produkten, deren Importe so stark gestiegen sind, dass sie zu einem ernsthaften Schaden bei einem inländischen Wirtschaftszweig führen könnten, wird vom Handelsministerium überwacht. Um die Entwicklung dieser Einfuhren prüfen zu können, ist unabhängig von der Herkunft der Waren im Vorfeld der Einfuhr ein Überwachungsdokument mit den geforderten Angaben bei der Generaldirektion für Außenhandel im Geschäftsbereich des Handelsministeriums einzureichen. Hierzu zählen bestimmte Nahrungsmittel, Kleidung, Schlösser, Scharniere und Beschläge, LED-Lampen, bestimmte Traktoren, keramische Fliesen und Sanitärartikel sowie Glaswaren.

    Gebrauchte und generalüberholte Produkte, wie gebrauchte Ersatzteile und Reifen für Kraftfahrzeuge und Krafträder, bedürfen einer Einfuhrgenehmigung des Handelsministeriums. Gebrauchtfahrzeuge dürfen von tunesischen Privatpersonen eingeführt werden, die sich mindestens ein Jahr im Ausland aufgehalten haben und nach Tunesien zurückkehren. Das maximal erlaubte Alter dieser Importfahrzeuge beträgt drei Jahre. Für ausländische Investoren bestehen Ausnahmen.

    Für genehmigungspflichtige Waren ist beim Handelsministerium eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen. Neben gebrauchten Produkten sind Einfuhrgenehmigungen in der Regel auch erforderlich für Schweine (-fleisch), bestimmte chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Sprengstoffe, Kunststoff- und Lederabfälle, Perlen, Schmuck, Edelmetalle, Essbesteck, Brennelemente, Brillen (-fassungen), Uhren, deren Gehäuse und Armbänder, Leuchten, Schreibstifte, Feuerzeuge, Zerstäuber, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Festnetz- und Mobiltelefone, Satellitenempfänger, Messinstrumente.

    Für einige Waren bestehen (teils de facto) staatliche Einfuhrmonopole. Hierzu gehören unter Anderem: Kaffee, Tee, Reis, Malz, Zucker, Ethylalkohol, Tabakwaren sowie pharmazeutische Erzeugnisse, Schmuckwaren, Uhren, Stifte, Feuerzeuge. Diese Waren können nur im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung oder nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Tunesien eingeführt werden.

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  • Grundsätzlich ist bei der Lieferung der Waren auf möglichst wasserdichte, diebstahlsichere und stoßfeste Verpackung zu achten. 

    Heu und Stroh als Verpackungsmaterialien sollten möglichst vermieden werden, da deren Einfuhr aufgrund aktueller Gesundheitsvorschriften verboten sein könnte. Jegliches Verpackungsmaterial muss unbenutzt und frei von Schadorganismen sein. Für Verpackungsmaterial aus Holz ist bei der Einfuhr in Tunesien der internationale Standard ISPM 15 anzuwenden.

    Die übliche Markierung der Packstücke ist ausreichend. Hinweise auf besondere Behandlung der Packstücke werden zweckmäßigerweise in Arabisch angebracht. Eine nicht entfernbare, deutlich sichtbare Kennzeichnung des Herkunftslands ist obligatorisch für Waren, die fälschlicherweise den Eindruck tunesischen Ursprungs erwecken könnten und wird auch ansonsten empfohlen. 

    Medizinprodukte

    Die äußere oder Primärverpackung von Arzneimitteln muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

    • Handelsname und Stärke des Arzneimittels  
    • Zusammensetzung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe, einschließlich der Dosierung je Einheit
    • Liste der sonstigen Bestandteile
    • Darreichungsform und Inhalt, Methoden und Wege der Verabreichung (mit Hinweis auf die Anweisungen in der Packungsbeilage)
    • Warnung, dass die Produkte außerhalb der Reichweite und Sichtweite von Kindern aufbewahrt werden müssen
    • weitere besondere Warnhinweise, falls zutreffend
    • Verfallsdatum
    • besondere Lagerungsbedingungen, falls zutreffend
    • besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung nicht verwendeter Arzneimittel oder von Abfällen solcher Produkte, falls zutreffend
    • Name, Adresse und Kontaktdaten des Zulassungsinhabers, der für die Markteinführung des Produkts auf dem tunesischen Markt verantwortlichen Person und/oder des Herstellers Zulassungsnummer, die nach erfolgreichem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels zugewiesen wird 
    • Chargen-/Losnummer und Herstellungsdatum
    • Verschreibungs- und Lieferbedingungen
    • Gebrauchsanweisung
    • Piktogramm(e), die auf der äußeren Verpackung oder, falls keine äußere Verpackung vorhanden ist, auf der Primärverpackung erscheinen
    • Verkaufspreis.

    Alle Etiketten für Arzneimittel müssen in Arabisch und/oder Französisch verfasst sein. Bei der tatsächlichen Lieferung der Arzneimittel nach Tunesien muss ihre verbleibende Haltbarkeitsdauer mindestens zwei Drittel ihrer Gesamthaltbarkeitsdauer betragen.

    Lebensmittel

    Abgepackte Lebensmittel sind in Arabisch zu beschriften. Aufgeklebte Etiketten werden nicht akzeptiert. Auf der Verpackung müssen folgende Mindestangaben fest aufgedruckt sein:

    • Produktname
    • Nettoinhalt
    • Inhaltsstoffe
    • Name und Anschrift des Herstellers und des Importeurs
    • Herstellungs- und Mindesthaltbarkeitsdatum
    • Chargennummer
    • Lagerungsbedingungen oder Gebrauchsanweisungen (falls erforderlich)
    • geltende Lebensmittelnormen.

    Abgepackte, nicht verderbliche Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung noch mindestens sechs Monate haltbar sein. Bei der Einfuhr von Wein, Honig, Margarine, Milchprodukten, Nüssen, Fisch- und Gemüsekonserven ist die Verpackung außerdem mit Angabe des Ursprungslandes zu ergänzen.

    Räder und Reifen

    Räder und Reifen, die nach Tunesien importiert werden, müssen folgende Angaben direkt am Produkt tragen:

    • Name des Herstellers
    • Markenname
    • Seriennummer, außer bei Reifen der Tarifunterposition 4011.10
    • Größe und Art des Reifens
    • Felgengröße bei Normalreifen
    • Herkunftsland
    • Herstellungsdatum bei Reifen, außer bei Reifen der Tarifunterposition 4011.99
    • Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, außer bei Reifen der Tarifunterposition 4011.99
    • Angabe des zulässigen Höchstgewichts
    • die Aufschrift „super élastique“ bei Normalreifen.

    Schuhe

    Die Kennzeichnung von Schuhen muss folgende Angaben in Arabisch, Französisch oder Englisch enthalten:

    • Zusammensetzung in Form von Piktogrammen, die die für das Obermaterial, die Innensohlen und Futter sowie die Laufsohlen der Schuhe verwendeten Materialien zeigen, ähnlich den in der Europäischen Union (EU)
    • Herkunftsland
    • Marke
    • Referenz
    • Herstellers und/oder Importeur und ihrer Hauptniederlassungen.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Für den Vertrieb von Waren in Tunesien sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten.

    Standards, Normen und Konformität

    Das tunesische Normeninstitut (Institut national de la normalisation et de la propriété industrielle - INNORPI) hat die meisten internationalen Normen der Industriestaaten wie EU- und ISO-Normen anerkannt. Dennoch unterliegt eine Vielzahl von Produkten bei der Einfuhr technischen Qualitätskontrollen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist der Erlass 94-1744 vom 29. August 1994 in seiner geänderten Fassung vom 15. September 2005.

    Darüber hinaus gibt es nationale Vorschriften für die Einfuhr ausgewählter Waren nach Tunesien. Die drei wichtigsten Verfahren sind:

    1. systematische Kontrolle der Produkte während der Lagerung
    2. Vorlage eines Konformitätszertifikats
    3. technische Kontrollen.

    Der Importeur muss vor Ankunft der Waren elektronisch via Tunisie TradeNet eine Erlaubnis für die vorübergehende Aufbewahrung in einem Zolllager an der Zolleingangsstelle beantragen, damit die vorgeschriebenen Konformitätskontrollen von der jeweils zuständigen Behörde durchgeführt werden können. Gegebenenfalls werden Proben entnommen und Analysen erstellt.

    Für folgende Waren ist eine Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich:

    • Medizinprodukte
    • elektrische Geräte
    • mechanische Geräte. 

    Folgende Waren unterliegen einem Prüfverfahren vor ihrer Freigabe für den tunesischen Markt: 

    • Fernseher
    • Hauptplatinen von Fernsehgeräten
    • Kraftpapier und Karton, sonstiges Papier und Pappe
    • Keramikfliesen
    • Einwegspritzen
    • Sitze, Möbel und Teile davon
    • Klinker, Zement und Kreide
    • Bitumen
    • Räder und Reifen.

    Um Probleme bei der Zollabfertigung zu vermeiden, sollte insbesondere bei technischen Produkten die Einhaltung der geforderten Normen auf der Handelsrechnung mit folgender Minimalklausel bestätigt werden: "Nous soussignés (Name der Lieferfirma) certifions que la marchandise objet de la facture N ... du ... est conforme aux normes exigées par l'importateur (Name des Importeurs), d'une part et d'autre part aux normes internationales en vigueur."

    Für die Marktzulassung von Funk- und Telekommunikationsausrüstung, Düngemitteln und Pestiziden wird ein Zertifikat der Homologation benötig, das die Prüfung der Einhaltung tunesischer Zulassungsvorschriften bestätigt. Die zuständige Behörde ist das "Centre d'Etudes et de Recherche des Télécommunications" (CERT).

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.