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Tunesien: Rechtsverfolgung
Tunesien erkennt deutsche Gerichtsurteile an und umgekehrt. (Stand: 30.07.2026)
Das tunesische IPR-Gesetz (Code de Droit International Privé) enthält auch die Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Tunesien.
Im Verhältnis zu Deutschland besteht seit 1970 ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil- und Handelsrecht. Die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 der deutschen ZPO ist deshalb unstreitig verbürgt. Tunesische Urteile sind damit einer Vollstreckung in Deutschland fähig und umgekehrt.
Dasselbe gilt für Schiedssprüche, denn beide Länder, Deutschland wie Tunesien, sind Mitgliedstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Im bilateralen Verhältnis zu Deutschland wurde zwischen den beiden Staaten 1966 ein Vertrag über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit abgeschlossen (in Kraft seit 1969). Im Übrigen verfügt Tunesien mit dem Gesetz Nr. 93-42 aus dem Jahr 1993 über ein Schiedsgesetz, das sich in weiten Teilen an die Vorgaben des UNCITRAL-Modellgesetzes anlehnt.