Zollbericht Ukraine Internationale Handelsabkommen
Abkommen zwischen Ukraine und EU wurde überarbeitet
Der aktualisierte Text, der die zukünftige Zusammenarbeit regeln soll, trat am 29. Oktober 2025 in Kraft.
03.11.2025
Von Karin Appel | Bonn
Das bestehende Abkommen, das als vertiefte Freihandelszone bekannt ist, soll den Handel zwischen der EU und der Ukraine erleichtern und modernisieren. Auch das überarbeitete Abkommen soll den Warenfluss aus der Ukraine nach Europa und in andere Weltregionen sichern. Gleichzeitig sei es laut EU-Kommission ein Zeichen der wirtschaftlichen Solidarität mit der Ukraine angesichts des russischen Angriffskrieges. Die Einigung stellt einen wichtigen Schritt im Beitrittsprozess der Ukraine zur EU dar. Sie schafft einen stabilen und verlässlichen Rahmen für langfristige Handelsbeziehungen, die auf Gegenseitigkeit beruhen. Dabei wurden auch die Bedenken einiger EU-Mitgliedstaaten und Landwirte berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf empfindliche landwirtschaftliche Bereiche. Das modernisierte Abkommen soll die Ukraine schrittweise in den EU-Binnenmarkt integrieren.
Wesentliche Änderungen durch den überarbeiteten Abkommenstext
Die überarbeitete Fassung des EU-Ukraine-Freihandelsabkommens (DCFTA) bringt mehrere Neuerungen, die sowohl die wirtschaftliche Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt fördern als auch die Interessen der EU-Mitgliedstaaten schützen. Zu den Neuerungen zählen folgende Punkte:
Gleiche Wettbewerbsbedingungen ("Level Playing Field“)
Der Marktzugang wird ab sofort an die schrittweise Angleichung ukrainischer Standards an EU-Vorgaben geknüpft. Dazu gehören:
- Tierschutz
- Einsatz von Pestiziden
- Veterinärmedizinische Vorschriften
Die Ukraine verpflichtet sich, jährlich über Fortschritte bei der Umsetzung dieser Standards zu berichten. Diese Maßnahme ist Teil des EU-Beitrittsprozesses und dient der schrittweisen Übernahme des EU-Rechtsbestands.
Robuste Schutzklausel
Es ist vorgesehen, dass beide Parteien Schutzmechanismen aktivieren können, wenn sie Marktstörungen feststellen. Die EU kann dies auch auf Ebene einzelner Mitgliedstaaten tun. Ziel dessen ist der Schutz sensibler Sektoren vor plötzlichen Importanstiegen.
Verbesserte Handelsströme
Der Marktzugang wird klar differenziert, das bedeutet konkret für sensible Produkte (z. B. Zucker, Geflügel, Eier, Weizen, Mais, Honig) eine nur moderate Erhöhung einzelner Kontingente. Für nicht sensible Produkte wird die vollständige Liberalisierung beschlossen. Für komplementäre Produkte sollen gezielte Verbesserungen folgen. Das klare Ziel ist die Förderung des Handels, dies jedoch ohne die EU-Landwirtschaft zu gefährden.
Langfristige wirtschaftliche Stabilität
Das Abkommen schafft einen vorhersehbaren und gegenseitigen Rahmen für die Handelsbeziehungen. Es unterstützt die Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt und stärkt die wirtschaftliche Solidarität angesichts des russischen Angriffskriegs.
Anpassung bestehender Einfuhrkontingente
Im Zuge des überarbeiteten Abkommens wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 auch die Einfuhrzollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ukraine angepasst. Ursprünglich wurden die vorübergehend beschlossenen Liberalisierungen durch die Verordnung (EU) 2024/1392 am 5. Juni 2025 beendet, seither galten wieder die Regeln des Assoziierungsabkommens.
Nun wurden bestehende Zollkontingente erhöht für:
- Getreide, Kleie, Joghurt, Zuckerwaren, Kakaoprodukte, Kaffeezubereitungen u.a. wurden die Mengen deutlich erhöht.
- Kleie und Rückstände (KN-Codes 2302, 2303) beträgt das neue Kontingent 85 Mio. kg, anteilig 7/12 für den Zeitraum 6. Juni – 31. Dezember 2025.
Ein neues Kontingent wurde eingeführt für Mehl (KN-Codes 1101, 1102) mit der laufenden Nummer 09.6733 und beträgt 30 Mio. kg, anteilig 7/12 für den Zeitraum ab 29. Oktober 2025.
Außerdem erfolgt die Verwaltung über das Windhundverfahren (DVO 2020/1988) für den Zeitraum 6. Juni bis 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 wird wieder das Lizenzverfahren (DVO 2020/761) angewendet.
Mengen, die bereits zwischen dem 6. Juni und dem Inkrafttreten der neuen Verordnung zugeteilt wurden, werden bei der Berechnung der verfügbaren Mengen berücksichtigt.
Weiterführende Informationen und Quellen:
- Pressemitteilung der EU-Kommission vom 29. Oktober 2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 der Kommission vom 27. Oktober 2025
- Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 14. Oktober 2025
- Konsolidierter Text: Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits