Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Ukraine

Was muss ich für eine erfolgreiche gewerbliche Wareneinfuhr in die Ukraine beachten? Zoll und Einfuhr kompakt - Ukraine gibt Exporteuren einen Überblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Karin Appel

Von Karin Appel | Bonn

Hinweis: Der Handel mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann. Der Nationale Sicherheits- und Verteidigungsrat hat den landesweiten Notstand ausgerufen. Wie der staatliche Zolldienst der Ukraine mitteilt, sind der Luftraum und bestimmte Zollstellen derzeit geschlossen.

  • Die Ukraine und die Europäische Union sind in ständigen Verhandlungen über zahlreiche Handelsliberalisierungen.

    Assoziierungsabkommen

    Grundlage der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine ist das Assoziierungsabkommen, das nach vierjährigen Verhandlungen am 27. Juni 2014 unterzeichnet wurde. Der politische Teil des Abkommens wurde am 21. März 2014 unterzeichnet und bereits vorläufig umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2016 wurde auch der wirtschaftliche Teil des Abkommens, der ein Freihandelsabkommen beinhaltet, vorläufig angewandt.

    Mit der Hinterlegung aller Ratifikations- und Genehmigungsurkunden trat das Abkommen im September 2017 dann offiziell in Kraft und wurde vollständig angewandt, wobei man im November 2018 noch letzte Änderungen über die Bestimmung des Ursprungsbegriffes und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen traf.

    Damit ist die zollfreie Einfuhr in die Ukraine für eine Vielzahl von Waren möglich: Die Ukraine schaffte 99,1 Prozent und die EU 98,1 Prozent der Zölle ab.

    Für wenige Waren bestanden weiterhin Übergangsregelungen, insbesondere für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Übergangsfristen wurden im Zuge der Überarbeitung des Abkommens im Jahr 2025 beendet bzw. durch erhöhte Zollkontingente ersetzt, sodass ab 2026 keine regulären Einfuhrzölle mehr erhoben werden.

    Zollkontingente gelten weiterhin für einzelne sensible Agrarprodukte wie Zucker, Geflügelfleisch und Schweinefleisch. Waren, die innerhalb der festgelegten Kontingente eingeführt werden, sind zollfrei.

    Zwar verbietet das Abkommen zwischen der EU und der Ukraine grundsätzlich die Anwendung von Ausfuhrzöllen durch beide Parteien. Die ukrainische Regierung hatte sich verpflichtet, bestehende Ausfuhrzölle auf bestimmte Waren schrittweise auslaufen zu lassen. Diese Übergangsregelungen endeten spätestens mit Ablauf des Jahres 2025, sodass seit 2026 keine Ausfuhrzölle auf die betroffenen Waren mehr erhoben werden dürfen. 

    Jedoch beinhaltet das Abkommen Schutzklauseln, welche Ausnahmen gewähren: Ist für die Ausfuhren der Ukraine ein spezifischer Schutzmaßnahmenmechanismus vorgesehen, darf die Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausfuhrzoll und einen Aufschlag auf diesen für mehrere Waren wie Rohstoffe, Sonnenblumenkerne sowie Metall‑, Stahl‑ und Kupferarten erheben, wenn festgelegte Auslöseschwellen überschritten werden. Dies stellt keinen normalen Ausfuhrzoll dar, sondern einen zeitlich und inhaltlich begrenzten Aufschlag im Rahmen einer Schutzmaßnahme.

    Im Rahmen ihrer Unterstützung für die Ukraine nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 setzte die EU vorübergehend sämtliche Zölle und Zollkontingente auf noch nicht vollständig liberalisierte Waren aus. Diese autonomen Handelsmaßnahmen wurden mehrfach verlängert und galten zuletzt bis zum 5. Juni 2025. Seitdem findet wieder das reguläre Handelsregime des überarbeiteten Assoziierungsabkommens Anwendung, ergänzt durch Schutzmechanismen für sensible Agrarprodukte wie Eier, Geflügel, Zucker, Mais, Hafer, Grütze und Honig.

    Seit dem 6. Juni 2025 gelten die autonomen Handelsmaßnahmen nicht mehr. An ihre Stelle trat ein überarbeitetes, dauerhaftes Handelsregime auf Basis des Assoziierungsabkommens: Die EU und die Ukraine einigten sich 2025 auf eine Revision des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens (DCFTA), das im Oktober 2025 in Kraft trat. Dieses sieht weiterhin weitgehende Zollpräferenzen vor, kombiniert jedoch für sensible Agrarprodukte wieder Zollkontingente und erweiterte Schutzmechanismen.

    Regionales Übereinkommen über Pan‑Europa‑Mittelmeer‑Präferenzursprungsregeln

    Die Paneuropa‑Mittelmeer‑Zone (Pan‑Euro‑Med‑Zone) ist eine Kumulierungszone, zu welcher neben der Ukraine die EU, die EFTA‑Länder Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein, die Türkei, die Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und der Gazastreifen, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo und Moldau gehören.

    In jeder dieser Zonen ist eine diagonale Kumulierung möglich. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialien mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzugerechnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn das Endprodukt in ein Land der Zone geliefert wird, das nicht an der Herstellung beteiligt war.

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sowohl das Land der Endfertigung als auch dasjenige der Endbestimmung Präferenzabkommen mit denselben Ursprungsregeln mit allen am Ursprung beteiligten Ländern geschlossen haben. Charakteristisch für die Kumulierungszonen ist damit ein Netz von Abkommen mit identischen Ursprungsregeln. 

    Die neuen Übergangsregeln gelten zwischen der Ukraine und der EU seit dem 1. Dezember 2023. Für den Warenverkehr kann der Exporteur wählen, ob die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens oder die Übergangsregeln angewendet werden.

    Nähere Informationen hierzu sind unter  Modernisierte Ursprungsregeln im PEM-Raum verabschiedet | Zollbericht | EU | Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen) abrufbar.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Die Ukraine ist Vertragsstaat verschiedener weiterer Freihandelsabkommen.

    Ukraine - WTO

    Die Ukraine ist seit 2008 Mitglied der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO). Am 11. November 2015 hatte die WTO die Beitrittsbedingungen zum Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegt. Die Ukraine trat dem WTO‑Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) formell am 18. Mai 2016 bei; das Abkommen ist seither für die Ukraine voll anwendbar.

    Ukraine - Vereinigtes Königreich (UK)

    Seit dem 1. Januar 2021 gilt zwischen der Ukraine und UK ein Abkommen über politische Zusammenarbeit, Freihandel und strategische Partnerschaft. Insbesondere beinhaltet das Abkommen Vereinbarungen über den Warenverkehr - einschließlich Bestimmungen über Zollpräferenzen, Zollkontingente, Ursprungsregeln und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, den Handel mit Dienstleistungen, geistiges Eigentum und das öffentliche Beschaffungswesen. 

    Ukraine - EFTA-Staaten

    Die Ukraine unterzeichnete am 24. Juni 2010 in Reykjavik ein Freihandelsabkommen mit den EFTA‑Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, das am 12. Juni 2012 in Kraft trat.

    Am 8. April 2025 unterzeichneten die Ukraine und die EFTA‑Staaten ein modernisiertes Freihandelsabkommen, das das bestehende Abkommen umfassend aktualisiert und erweitert. Es umfasst neben dem Warenhandel auch Regelungen zu Dienstleistungen, Investitionen, elektronischem Handel, geistigem Eigentum, öffentlichem Beschaffungswesen sowie nachhaltiger Entwicklung und befindet sich seitdem in der Umsetzungs‑ und Ratifizierungsphase.

    Ukraine - Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS)

    Die Ukraine war Vertragspartei des Freihandelsabkommens der GUS vom 18. Oktober 2011.

    Die Ukraine leitete bereits 2018 den Austritt aus den Strukturen der GUS ein, beendete ihre institutionelle Zusammenarbeit und kündigte in den Folgejahren schrittweise zahlreiche GUS‑Abkommen. Seit 2022 hat das ukrainische Parlament den Austritt aus weiteren verbliebenen Abkommen beschlossen. Die Mitgliedschaft der Ukraine in der GUS ist damit de facto beendet, auch wenn der GUS‑Gründungsvertrag nie ratifiziert wurde.

    Ukraine - Kanada

    Das seit 1. August 2017 in Kraft getretene Freihandelsabkommen mit Kanada (CUFTA), wurde modernisiert und trat mit seinen Neuerungen am 1. Juli 2024 in Kraft. 

    Das Abkommen behält zwar die Marktzugangsbedingungen für Waren aus dem Abkommen von 2017 bei, wurde jedoch um neue Abschnitte über Investitionen, Dienstleistungen und inklusiven Handel erweitert. Ziel ist die Stärkung der Handels- und Wirtschaftskooperation zwischen Kanada und der Ukraine zum Wohle von von Arbeitnehmern, Unternehmen und Verbrauchern . 

    CUFTA bietet kanadischen Exporteuren bessere Möglichkeiten, indem es für verbesserte Marktzugangsbedingungen und eine Abschaffung von Zöllen sorgt. Die Ukraine strebt momentan auf und ist ein vielversprechender Markt für kanadische Exporteure mit Möglichkeiten in den Bereichen Landwirtschaft und Nahrungsmittel (insbesondere Fisch und Meeresfrüchte), Industriegüter wie Eisen- und Stahlwaren, landwirtschaftliche Maschinen, Luft- und Raumfahrtkomponenten, Kunststoffe und Kosmetika.

    Ukraine - Russland

    Wie sich die (Handels‑)Beziehungen zwischen der Ukraine und Russland nach dem russischen Angriffskrieg weiterentwickeln werden, ist derzeit nicht absehbar.

    Seit Beginn des Konflikts im Jahr 2014 haben sowohl die Ukraine als auch Russland zahlreiche gegenseitige Handelsbeschränkungen erlassen. Auch das bilaterale Freihandelsabkommen wurde ausgesetzt.

    Die Ukraine reagierte mit umfassenden Einfuhrverboten für russische Waren.
    Diese Einfuhrverbote wurden zuletzt durch Beschlüsse der ukrainischen Regierung über das Jahr 2024 hinaus verlängert und gelten inzwischen bis zum 31. Dezember 2026 (Beschluss der Ukraine Nr. 1707 vom 24. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1147 vom 30. Dezember 2015 „Über das Verbot der Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation“, mit dem das Importverbot bis einschließlich 31. Dezember 2026 verlängert wurde).

    Ukraine - Türkei 

    Am 3. Februar 2022 unterzeichneten die Ukraine und die Türkei nach jahrelangen Verhandlungen ein bilaterales Freihandelsabkommen (FTA). Das neue Abkommen wurde geschlossen, um den gegenseitigen Handel zu stärken und eine Zusammenarbeit in den Bereichen Hochtechnologie, Luft- und Raumfahrt, Jugendpolitik und Strafverfolgung zu vertiefen. 

    Am 1. August 2024 wurde das Abkommen zwischen der Ukraine und der Türkei ratifiziert und trat in Kraft. Die Schaffung einer Freihandelszone zwischen den beiden Ländern soll die Bildung eines einheitlichen Wirtschaftsraums der Schwarzmeerländer (mit Ausnahme Russlands) vervollständigen und damit die Entwicklung der Schwarzmeerregion dynamischer machen.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Zollanmeldung

    Derzeit besteht während des Kriegszustands die Möglichkeit, eine vorläufige Zollanmeldung abzugeben, um das Zollverfahren zu vereinfachen. Die Zollabfertigung kann abhängig vom Risikoprofil der Waren auch direkt an der Grenze oder bei einer beliebigen Zollstelle erfolgen, ohne die Waren zwingend in einen Zollterminalkomplex verbringen zu müssen. Im Nachgang muss die Zollanmeldung schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei Letzteres die Regel ist.

    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt heute über das nationale elektronische Zollsystem der Ukraine (e‑Customs), das an das staatliche „Single Window for International Trade“ angebunden ist.
    Eine gesonderte Registrierung beim ukrainischen Wirtschaftsministerium ist hierfür nicht mehr erforderlich; Voraussetzung ist vielmehr eine Registrierung bei den Zollbehörden bzw. die Abwicklung über einen zugelassenen Zollvertreter.

    Im Mai 2020 führte der Staatliche Zolldienst der Ukraine ein automatisiertes Verfahren zur Registrierung und risikobasierten Bearbeitung von Zollanmeldungen ein. Die Registrierung von Zollanmeldungen kann seitdem automatisiert und ohne unmittelbare Beteiligung eines Zollbeamten erfolgen. Das Verfahren gilt insbesondere für folgende Zollverfahren:

    • Einfuhr
    • Ausfuhr
    • Wiederausfuhr
    • Weiterverarbeitung.

    Der ukrainische Zollkodex wurde in den vergangenen Jahren dahingehend geändert, dass auch Nichtansässige und Beförderer Waren bei den Zollbehörden anmelden können. Zuvor war dies nur durch einen „Resident“ der Ukraine möglich, das heißt durch eine juristische Person mit Registrierung in der Ukraine oder durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im Land.

    Die Zollanmeldung kann entweder bei der Ein‑ oder Ausreise direkt an der Zollkontrollstelle erfolgen oder elektronisch durch den Frachtführer oder eine bevollmächtigte Person eingebracht werden.
    In der Praxis erfolgt die Anmeldung mittlerweile überwiegend vollständig elektronisch.

    Die für die Anmeldung verwendeten Angaben können grundsätzlich in jeder Sprache des internationalen Verkehrs erfolgen. Zur Beschleunigung der Abfertigung empfiehlt sich jedoch die Verwendung der ukrainischen oder englischen Sprache.

    Eine automatisierte Zuteilung einer vorläufigen Registrierungs‑ bzw. Referenznummer erfolgt risikobasiert; feste Bearbeitungsfristen bestehen nicht in allen Fällen. Mit dieser Nummer können die weiteren Zollformalitäten abgewickelt werden.

    Begleitpapiere

    Folgende Begleitpapiere sind bei der Zollanmeldung in der Regel vorzulegen:

    • Vertrag oder sonstige Dokumente, die den Vertrag ersetzen
    • Beförderungspapiere, Frachtdokumente, Versicherungsunterlagen
    • Handelsrechnung
    • Zollwerterklärung
    • Packliste
    • Ladungserklärung.

    Die früher häufig verwendete Außenhandelsregistrierungskarte wird nicht mehr in allen Verfahren standardmäßig verlangt.

    Ein Ursprungszeugnis ist nur vorzulegen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist oder wenn Einfuhrbeschränkungen, Präferenzregelungen oder handelspolitische Schutzmaßnahmen (z. B. Antidumpingzölle) dies erfordern. Für bestimmte Waren können zudem Einfuhrlizenzen sowie veterinäre oder phytosanitäre Zeugnisse notwendig sein.

    Generell ist es ratsam, den konkreten Umfang der erforderlichen Begleitdokumente vorab mit dem ukrainischen Importeur abzustimmen, da einzelne Auslegungen des ukrainischen Zollrechts in der Praxis variieren können.

    Direkte und indirekte Zollvertretung

    Das Gesetz der Ukraine Nr. 3926-IX vom 22. August 2024 stellt laut Ukrainischen Zolldienstes die wichtigste konzeptionelle Neuerung zur europäischen Integration des Zollkodex der Ukraine dar. Es führt das Konzept der Zollvertretung ein, ähnlich dem in der EU. Es unterscheidet zwischen direkter und indirekter Zollvertretung.

    • Direkte Zollvertretung: Der Vertreter handelt im Interesse und im Namen des Kunden.
    • Indirekte Zollvertretung: Der Vertreter handelt im Interesse des Kunden, aber in eigenem Namen.

    Die Wahl des Vertretungsformats beeinflusst die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten zwischen Zollagent und Auftraggeber. Ein indirekter Vertreter wird zum Anmelder und haftet gesamtschuldnerisch für Zölle. Zudem können Zollagenten im Rahmen der indirekten Vertretung Zollzahlungen vom Vorauszahlungskonto des Kunden überweisen.

    Vor den Änderungen des Zollkodex der Ukraine waren die Rollen und Verantwortlichkeiten von Zollagenten und ihren Kunden unklar, was zu Problemen bei Zollzahlungen und der Haftung für die Richtigkeit der Warenanmeldung führte.

    Nach den Änderungen gibt es drei Szenarien für die Deklaration von Waren:

    1. Selbstdeklaration durch den Importeur/Exporteur: Der Importeur/Exporteur übernimmt die Deklaration selbst, wenn er über geschultes Personal und die notwendigen Programme verfügt.
    2. Direkte Zollvertretung: Ein direkter Zollvertreter wird beauftragt, die Waren im Namen des Importeurs/Exporteurs zu deklarieren, wenn dieser keine eigenen Mitarbeiter dafür hat.
    3. Indirekte Zollvertretung: Ein indirekter Zollvertreter wird beauftragt, die Waren im eigenen Namen, aber im Interesse des Importeurs/Exporteurs zu deklarieren, wobei die Verantwortung geteilt wird.

    Diese Änderungen klären die Verantwortlichkeiten und ermöglichen eine flexiblere Handhabung der Zollabfertigung.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Wenn Waren für den Verbleib und zum freien Verkehr auf dem ukrainischen Binnenmarkt bestimmt sind, müssen sie im Zollverfahren "Import" (Einfuhr zum freien Verkehr) angemeldet werden.

    Nach erfolgreicher Zollabfertigung, Zahlung aller Einfuhrabgaben, eventueller Sicherheitsleistungen und der Einhaltung handelspolitischer Regelungen wie zum Beispiel Registrierungen und Zertifizierungen, werden die Waren wie ukrainische Waren behandelt.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Der Zolltarif der Ukraine ist gemäß der Ukrainischen Klassifikation der Waren für die Außenwirtschaftstätigkeit (UZK FEA) systematisiert und hat seine Grundlage im Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Die ersten sechs Stellen jeder einer bestimmten Ware zugeordneten Warennummer sind weltweit identisch.

    Da die Zolltarifnummern des ukrainischen Zolltarifs jedoch 10‑stellig sind, ist bei der Vergleichbarkeit Vorsicht geboten. Die siebte, achte, neunte und zehnte Stelle eines Codes dient der nationalen Unterteilung von Waren. Maßgeblich für die Eintarifierung in den ukrainischen Zolltarif sind neben der Warennummer auch die Warenbeschreibung sowie die Anmerkungen zum Zolltarif.

    Die Einfuhr der meisten Waren mit Ursprung in der EU ist seit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine zollfrei. Dies gilt vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Ursprungsregeln sowie etwaiger Schutz‑ oder Übergangsmaßnahmen für bestimmte Waren.

    Die aktuell geltenden Zollsätze und Tarifunterpositionen ergeben sich aus dem Gesetz über den Zolltarif der Ukraine, das in konsolidierter Form über das offizielle Rechtsportal der Werchowna Rada abrufbar ist.

    Um eine Zollfreiheit in Anspruch nehmen zu können, muss die Ursprungseigenschaft der jeweiligen Ware bei der Einfuhr nachgewiesen werden. Dies geschieht entweder durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine vom Ausführer auf einem Handelspapier abgegebene Ursprungserklärung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird auf Antrag vom deutschen Zoll ausgestellt.

    Auf dem Handelspapier, in der Regel auf der Rechnung, kann nur ein ermächtigter Ausführer Ursprungserklärungen für Warenlieferungen ohne Wertbegrenzung ausfertigen. Bei Warensendungen mit präferenzbegünstigten Ursprungserzeugnissen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann jeder Ausführer eine Ursprungserklärung abgeben.
    Die Erklärung kann handschriftlich unterzeichnet oder – bei elektronischer Rechnungsstellung – ohne eigenhändige Unterschrift abgegeben werden, sofern der Wortlaut unverändert bleibt.

    Die Erklärung muss in folgender Weise verfasst sein:
    „Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs‑Nr. …] der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind.“
    Eine abweichende Textfassung ist nicht zulässig. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft erfolgt nach den Vorgaben des entsprechenden Ursprungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine.

    Waren nach Artikel 130–139 ("Freie Zollzone") des Zollkodexes der Ukraine können unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet zollfrei eingeführt werden. Diese Regelung betrifft insbesondere Waren für klar definierte Investitions‑ oder Förderprojekte, etwa im Bereich des landwirtschaftlichen Maschinenbaus. Teilweise besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass keine vergleichbaren Erzeugnisse in der Ukraine hergestellt werden.

    Der Zoll wird auf Grundlage des Zollwerts der Ware erhoben. Dieser entspricht in der Regel dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis einschließlich Verpackungs‑ und Transportkosten bis zur ukrainischen Grenze. Darüber hinaus werden unter anderem Lizenzgebühren, Versicherungskosten sowie weitere vom Käufer zu tragende Kostenbestandteile berücksichtigt.

    Der Zollanmelder hat den Zollwert im Rahmen der Zollanmeldung anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

    Zollabfertigungsgebühren

    Die Zollabfertigung während der regulären Öffnungszeiten und an den Dienststellen der Zollbehörden ist kostenfrei. Die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten oder außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Zollstelle ist kostenpflichtig.

    Während des geltenden Kriegsrechts gewähren die Zollbehörden einen Zahlungsaufschub bei der Einfuhr bestimmter Militär‑ und Verteidigungsgüter, sofern Endempfänger staatliche Verteidigungsorgane sind. In diesen Fällen kann derzeit ein Zahlungsaufschub von bis zu 180 Tagen gewährt werden.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Der reguläre Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt in der Ukraine 20 Prozent.

    Für bestimmte Arzneimittel, die in der Ukraine zugelassen und im staatlichen Arzneimittelregister eingetragen sind, gilt ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent.
    Einzelne Arzneimittel und Medizinprodukte können zudem bei Beschaffung im Rahmen staatlicher oder internationaler Gesundheitsprogramme einfuhrumsatzsteuerfrei sein.

    Weitere Steuerbefreiungen bestehen unter anderem für Waren, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, sowie für Lieferungen im Rahmen internationaler humanitärer oder technischer Hilfe.

    Karin Appel

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  • Verbrauchsteuern werden in der Ukraine auf Alkohol und alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren, Erdölprodukte und Fahrzeuge erhoben. 

    Am 1. September 2024 wurde das Gesetz Nr. 3878-IX "Über Änderungen des Steuergesetzbuches der Ukraine in Bezug auf die Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes der Europäischen Union über die Verbrauchsteuer" veröffentlicht. Es führt Änderungen im Steuergesetzbuch der Ukraine zur Umsetzung der EU-Verbrauchsteuervorschriften ein. Dieses Gesetz, das am selben Tag in Kraft trat (mit einigen Ausnahmen), zielt darauf ab, die ukrainischen Steuervorschriften an die der Europäischen Union anzupassen, insbesondere durch die Angleichung der Verbrauchsteuersätze an das EU-Mindestniveau. 

    Insbesondere die Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff wurden erhöht. Die neuen Sätze treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Um das Niveau der neuen Sätze zu erreichen, sehen die Übergangsbestimmungen der Abgabenordnung einen Zeitplan für die schrittweise Erhöhung der Sätze vom 1. September 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2027 vor.

    Außerdem wird mit dem neuen Gesetz eine zusätzliche Kategorie von verbrauchsteuerpflichtigen alkoholischen Getränken eingeführt, die als "Zwischenerzeugnisse" bezeichnet wird. Diese Kategorie umfasst Weine und andere gegorene Getränke (einschließlich Mischungen) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, aber nicht mehr als 22 Volumenprozent Ethylalkohol (HS Codes 2204, 2205 und 2206 00). 

    Eine weitere Änderung setzt fest, dass ab dem 1. Januar 2025 die Formeln zur Berechnung der gesamten Verbrauchsteuerschulden auf Zigaretten sowie des gewichteten durchschnittlichen Einzelhandelspreises von Zigarettenverkäufen die Verbrauchsteuer auf den Einzelhandel berücksichtigen müssen.

    Ausführliche Informationen zu den Verbrauchssteuersätzen aller verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält Artikel 215 des ukrainischen Steuerkodex.

    Auszug für einige verbrauchsteuerpflichtige Waren
    Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz je Bemessungseinheit
    2203.00Malzbier1,52 Euro/Liter
    2207Ethylalkohol mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 80% vol. nicht denaturiert sowie Ethylalkohol und andere alkoholische Destillate und alkoholische Getränke, die durch Destillation gewonnen wurden, denaturiert, unabhängig von der Alkoholkonzentration3,40 Euro/Liter 100%igen Alkohols
    2208 (außer 2208.90.69.00; 2208.90.78.00)Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol., nicht denaturiert; alkoholische Destillate sowie andere alkoholische Getränke, die mittels Destillation gewonnen wurden, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke3,40 Euro/Liter 100%igen Alkohols
    2401Rohtabak71,40 Euro/Kilogramm
    2710.12.11.10, 2710.12.11.20; 2710.12.11.90Leichtöle zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren5,40 Euro/1000 Kilogramm
    2710.19.21.00Flugturbinenkraftstoff0,50 Euro/1000 Kilogramm
    8703.21.10.00andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von 1.000 cm³ oder weniger1 Euro/cm³ Hubraum
    8703.21.90.10andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: mit einem Hubraum von 1.000 cm³ oder weniger: gebraucht: nicht mehr als 5 Jahre 1 Euro/cm³ Hubraum
    Quelle: Artikel 215 des ukrainischen Steuerkodex

     

    Karin Appel

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  • Zu beachten sind das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren oder entsprechende Beschränkungen.

    Einfuhrverbote 

    Einfuhrverbote können in gesetzlichen Bestimmungen der Ukraine oder in einem internationalen Abkommen begründet sein. Grundsätzlich ist die Einfuhr von Gütern, die die Gesundheit von Mensch und Umwelt sowie die öffentliche Sicherheit und Moral verletzen, verboten.

    Dazu zählen beispielsweise Waren, die Propaganda für Krieg, Völkermord, Rassismus und andere Formen der Diskriminierung enthalten. Insbesondere verboten sind folgende Waren:

    • narkotische und psychotrope Substanzen
    • starke giftige, radioaktive, explosive Substanzen
    • Filme, Fotografien, Videoaufnahmen, Manuskripte, Zeichnungen, gedrucktes Bildmaterial und Tonaufnahmen, die Propaganda über Krieg, Rassismus, Rassendiskriminierung und Völkermord enthalten und darauf abzielen, die territoriale Integrität der Ukraine, ihre politische Unabhängigkeit und staatliche Souveränität zu untergraben
    • pornografische Produkte
    • Waren, die unter Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums eingeführt wurden
    • Waren, deren Einfuhr nach bestimmten temporären oder dauerhaften Vorschriften der ukrainischen Regierung verboten ist

    Durch den Kabinettsbeschluss Nr. 1147 vom 30. Dezember 2015 „Über das Verbot der Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation“ hat die ukrainische Regierung ein Verbot für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Güter, Erzeugnisse und Rohstoffe mit Ursprung in der Russischen Föderation beschlossen. Dieses Einfuhrverbot wurde mehrfach erweitert und zuletzt durch den Kabinettsbeschluss Nr. 1707 vom 24. Dezember 2025 verlängert.

    Das Einfuhrverbot gilt derzeit bis einschließlich 31. Dezember 2026. Es wird regelmäßig durch gesonderte Regierungsbeschlüsse überprüft und verlängert. Betroffene Waren sind unter anderem Fleisch‑, Milch‑ und Süßwaren, darüber hinaus aber auch bestimmte Erdölprodukte und Kraftstoffe sowie weitere industrielle und chemische Erzeugnisse. Die vollständige Liste der zur Einfuhr verbotenen Waren findet sich im Anhang des jeweiligen einschlägigen Kabinettsbeschlusses.

    Der staatliche Zolldienst der Ukraine hat eine Liste mit allen Einfuhrverboten und ‑beschränkungen auf seiner Internetpräsenz online gestellt. Die Liste kann dort jederzeit eingesehen und heruntergeladen werden.

    Einfuhrbeschränkungen

    Unter typischen Einfuhrbeschränkungen wird das Erfordernis einer Einfuhrerlaubnis, einer Lizenz oder sonstiger Genehmigungspapiere verstanden, die bei der Einfuhr der Ware vorliegen müssen. Aber auch andere Beschränkungen wie Quoten, Zertifizierungs‑ und Markierungsvorschriften stellen Einfuhrbeschränkungen für Waren dar.

    Folgende Warengruppen unterliegen Einfuhrbeschränkungen:

    • Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und deren Vorprodukte
    • Waren, die einer Lizenzierungspflicht unterliegen
    • bestimmtes Holz‑ und Sägematerial
    • Waren, die einer Importüberwachung in der Ukraine unterliegen
    • bestimmte Kulturgüter
    • bestimmte der Erforschung unterliegende Pflanzensorten
    • zertifizierungspflichtige Waren, beispielsweise Fischereiprodukte
    • bestimmte Kriegsgeräte und Dual‑use‑Produkte
    • Waren, die einer Konformitätsbewertung nach technischen Reglements unterliegen

    Für die direkte Erteilung von Genehmigungen für den Transport dieser Waren über die Zollgrenze der Ukraine ist das ukrainischen Ministerium für Wirtschaft zuständig.

    Chemische Stoffe und internationale Übereinkommen

    Für die Einfuhr chemischer Substanzen gelten in der Ukraine besondere Bedingungen, die auf verschiedenen internationalen Übereinkommen basieren:

    Rotterdam‑Übereinkommen
    Die Ukraine ist Mitglied des Rotterdam‑Übereinkommens, das sicherstellt, dass Exporte bestimmter chemischer Substanzen nur mit Zustimmung der Importpartei erfolgen dürfen. Ein Exportbenachrichtigungsdokument ist für die Zollabfertigung erforderlich.

    Stockholm‑Übereinkommen
    Die Ukraine ist auch Mitglied des Stockholm‑Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs), das die Produktion, Verwendung und den Handel mit giftigen, langlebigen Chemikalien einschränkt. Ausnahmen können von den Mitgliedstaaten beantragt werden. Importeure sollten die ukrainische Naturschutzbehörde kontaktieren.

    Minamata‑Übereinkommen
    Am 18. August 2023 ratifizierte die Ukraine das Minamata‑Übereinkommen über Quecksilber, das den Export von Quecksilber nur mit vorheriger Zustimmung des Importlandes erlaubt. Die Ukraine hat die Produktion, den Export und Import zahlreicher quecksilberhaltiger Produkte verboten.

    Chemiewaffen‑Übereinkommen
    Die Ukraine ist zudem Mitglied des Chemiewaffen‑Übereinkommens (CWC) und überwacht den Import von Substanzen, die zur Herstellung solcher Waffen verwendet werden könnten. Eine besondere Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde ist für den Import erforderlich.

    Einfuhrkontingente

    Schließlich können aus Gründen des Staatsinteresses auch Quoten beziehungsweise Einfuhrkontingente sowie spezifische Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Diese Instrumente werden regelmäßig dann eingesetzt, wenn einzuführende Waren für die nationalen Hersteller als wirtschaftlich schädlich eingestuft werden.

    Liste der EinfuhrkontingenteEinfuhrkontingente in der Ukraine gelten derzeit für folgende Produkte:
    ProduktKontingent
    Schweinefleisch10.000.000 kg    
    Geflügelfleisch und halbfertiges Geflügelfleisch10.000.000 kg
    Halbfabrikate für Geflügel und Geflügel (optional)10.000.000 kg
    Zucker40.000.000 kg
    Quelle: Zolldienst Ukraine

    Die Liste mit den quotierten Waren wird regelmäßig aktualisiert und kann beim Staatlichen Zolldienst der Ukraine eingesehen werden.

    Karin Appel

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  • Für den Vertrieb von Waren in der Ukraine sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Dazu zählen auch Lizenzierungen und Konformitätsverfahren.

    Einfuhrlizenzen

    Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Einfuhrlizenzen. Das ukrainische Ministerkabinett legt jährlich Listen mit Waren fest, für deren Einfuhr eine Einfuhrlizenz erforderlich ist. Darunter fallen insbesondere Waren, die Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrquoten unterliegen. Für diese Waren wird grundsätzlich eine sogenannte automatische Einfuhrlizenz erteilt. Die Einfuhrlizenz wird nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen beim ukrainischen Wirtschaftsministerium ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist befristet und richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben der einschlägigen Regierungsbeschlüsse; sie überschreitet in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten und kann an das Kalenderjahr gebunden sein.

    Zum anderen bestehen für bestimmte Waren, insbesondere für Rohrzucker, alkoholische Getränke und Tabakwaren, besondere Genehmigungsregelungen. Diese unterliegen nicht dem vereinfachten Verfahren der automatischen Einfuhrlizenz. In diesen Fällen kann die Bearbeitung der Anträge länger dauern und es fallen höhere Bearbeitungsgebühren an. Zuständig ist auch hier das ukrainische Wirtschaftsministerium. Darüber hinaus können für diese Waren zusätzliche steuer‑ oder genehmigungsrechtliche Anforderungen nach Spezialgesetzen gelten.

    Aktivitätslizensierung

    Für bestimmte Waren und Tätigkeiten ist neben der Einfuhrgenehmigung eine besondere geschäfts‑ oder tätigkeitsbezogene Genehmigung erforderlich. Diese wird häufig als Aktivitätslizenz bezeichnet und berechtigt den Importeur oder Händler, mit den eingeführten Waren in der Ukraine wirtschaftlich tätig zu werden.

    Je nach Warengruppe kann eine solche Lizenz Voraussetzung sein, um den Handel, die Verarbeitung oder den Vertrieb der betreffenden Produkte aufnehmen zu dürfen. Die Erteilung der Aktivitätslizenz ersetzt jedoch nicht in jedem Fall eine zollrechtliche Einfuhrlizenz und stellt auch nicht generell eine Voraussetzung für deren Erteilung dar.

    Für folgende Produkte müssen Händler in der Ukraine regelmäßig eine entsprechende tätigkeits‑ oder branchenspezifische Genehmigung beantragen:

    • Geräte zum Abhören von Informationen
    • Verschlüsselungstechnologien
    • gefährlicher Abfall
    • Arzneimittel (für Herstellung, Einfuhr und Vertrieb gelten besondere Genehmigungs‑ und Zulassungspflichten)
    • Betäubungsmittel
    • Erdgas
    • nichtmilitärische Waffen, Munition sowie Selbstverteidigungsartikel
    • pyrotechnische Produkte
    • Quellen ionisierender Strahlung.

    Zertifizierung und Konformität

    Das nationale Normungsgremium, das die staatliche Politik im Bereich der Normung umsetzt, ist das Ukrainische nationale Forschungs‑ und Ausbildungszentrum für Normungs‑, Zertifizierungs‑ und Qualitätsfragen (UkrNDNC). Es ist unter anderem für die Entwicklung und Übernahme nationaler Normen sowie für die Koordinierung der Normungsaktivitäten zuständig.

    In der Ukraine erfolgt die Konformitätsbewertung heute überwiegend auf der Grundlage technischer Reglements, die schrittweise an das europäische Regelwerk angepasst wurden. Frühere verpflichtende Zertifizierungssysteme auf Grundlage sowjetischer Standards spielen in der praktischen Anwendung keine maßgebliche Rolle mehr.

    Mit der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU verpflichtete sich die Ukraine, technische Handelshemmnisse abzubauen und ihre Normen, Standards und Konformitätsbewertungsverfahren an das EU‑Recht anzunähern. In diesem Zusammenhang arbeitet das UkrNDNC mit dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) zusammen. Ziel ist der Abschluss eines Abkommens über die Konformitätsbewertung und Anerkennung von Industrieprodukten.

    Vor diesem Hintergrund verabschiedete das ukrainische Ministerkabinett am 15. November 2024 einen Gesetzesentwurf, der auf eine weitere Angleichung der ukrainischen Gesetzgebung an europäische Vorgaben im Bereich Akkreditierung und technischer Regulierung abzielt. Der Entwurf basiert auf den EU‑Rechtsakten 765/2008/EG und 768/2008/EG und soll die Integration ukrainischer Waren in den europäischen Markt erleichtern. Die Umsetzung soll durch nachgelagerte Rechtsakte konkretisiert werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abhängig.

    Die wichtigsten geplanten Änderungen betreffen unter anderem:

    • die Anerkennung von Akkreditierungs‑ und Konformitätsbewertungsverfahren,
    • die Verbesserung der Durchsetzungs‑ und Kontrollmechanismen,
    • die stärkere Verantwortung der Wirtschaftsakteure für Produktinformationen,
    • die Zusammenarbeit zwischen ukrainischen und europäischen Behörden.

    Ziel der Reformen ist es, Transparenz und Vertrauen in das nationale Akkreditierungs‑ und Konformitätssystem zu stärken und die Voraussetzungen für den Abschluss des Abkommens über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA, sogenanntes „Industrial Visa Free Regime“) zu schaffen.

    Die Verantwortung für die Einhaltung der technischen Anforderungen liegt in der Ukraine gesetzlich beim Hersteller oder Einführer. Dieser erstellt eine Konformitätserklärung und bringt das vorgeschriebene Konformitätszeichen an.

    Das Konformitätszeichen muss in der Regel eine Mindesthöhe von fünf Millimetern haben, sofern das jeweilige technische Reglement keine andere Größe vorsieht. Es ist dauerhaft auf dem Produkt oder – falls dies nicht möglich ist – auf der Verpackung sowie den Begleitunterlagen anzubringen.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Im Rahmen der sukzessiven Einführung europäischer und anderer nationaler Normen und Standards spielt auch das Thema Nachhaltigkeit und Umweltschutz eine Rolle.

    Basler Übereinkommen

    Die Ukraine ist Mitglied des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Das Übereinkommen ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten; ihm sind inzwischen über 180 Staaten beigetreten. Es regelt weltweit die Zulässigkeit und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausfuhrlandes, sämtlicher Durchfuhrländer sowie des Einfuhrlandes.

    „Plastic Waste Amendments“

    Die Ukraine hat darüber hinaus die sogenannten „Plastic Waste Amendments“ zum Basler Übereinkommen ratifiziert, die seit dem 1. Januar 2021 gelten. Diese Änderungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Kunststoffabfälle und Kunststoffabfallmischungen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Zustimmung nach vorheriger Information (PIC‑Verfahren) unterliegen oder unter vereinfachten Bedingungen umweltgerecht verwertet werden dürfen.

    Für grenzüberschreitende Verbringungen gefährlicher Abfälle ist eine entsprechende Notifizierung sowie die Zustimmung der zuständigen Behörden erforderlich. Für die Einfuhr gefährlicher Abfälle in die Ukraine ist zusätzlich vorab eine Genehmigung des ukrainischen Ministeriums für Umweltschutz und natürliche Ressourcen einzuholen.

    Regulierung der Verbringung von Abfällen

    Abfälle, die aus der EU ausgeführt werden, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in der jeweils geltenden Fassung.
    Hinweis: Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird künftig durch eine neue EU‑Abfallverbringungsverordnung ersetzt; bis zu deren Anwendbarkeit bleiben die bisherigen Regelungen maßgeblich.

    Um sicherzustellen, dass die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Länder außerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nur in zulässigem Umfang erfolgt, ist die Ausfuhr dieser Abfälle in solche Länder reguliert. Die betroffenen Drittstaaten werden hierzu aufgefordert, in einem standardisierten Fragebogen mitzuteilen, welche Abfallarten sie zur Einfuhr zulassen.

    Die Ukraine hat diese Fragebögen beantwortet und dabei folgende Kategorien von Abfällen benannt:

    • Abfälle, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen (z. B. bestimmte Gummischrotte); diese Verbringungen werden von den Zoll‑ und Aufsichtsbehörden des EU‑Mitgliedstaates kontrolliert, aus dem die Abfälle ausgeführt werden,
    • Abfälle, die in der Ukraine keiner besonderen Kontrollmaßnahme unterliegen (z. B. bestimmte gebrauchte Textilien),
    • Abfälle, für die bei der Einfuhr in die Ukraine nationale Kontroll‑ und Genehmigungsverfahren nach ukrainischem Recht einzuhalten sind; in diesen Fällen erfolgt die Kontrolle durch die ukrainischen Zoll‑ und Umweltbehörden bei der Einfuhr.
    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Bei der Einfuhr einiger Waren sind bestimmte Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.

    Kennzeichnung bestimmter Waren

    Alle Erzeugnisse, die von Verbrauchern erworben werden können, müssen nach dem ukrainischen Verbraucherschutzrecht mit folgenden Informationen gekennzeichnet werden:

    • Warenname bzw. Markenname
    • Haupteigenschaften der Ware, Zusammensetzung, Gewicht oder Umfang
    • gegebenenfalls Angaben über gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe und Warnhinweise, soweit diese durch technische Reglements vorgeschrieben sind
    • Angaben über die Verwendung genetisch veränderter Organismen
    • Preis sowie Verkaufsbedingungen
    • Herstellungsdatum, soweit gesetzlich vorgesehen
    • Aufbewahrungs‑ und Lagerungshinweise
    • Garantiebedingungen des Herstellers oder seines Vertreters
    • Gebrauchsanweisung oder Anwendungshinweise
    • Haltbarkeitsdatum oder Lebensdauer des Erzeugnisses sowie Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem Ende der Lebensdauer und mögliche Folgen bei Nichtbeachtung dieser Angaben
    • Name und Sitz des Herstellers sowie des Unternehmens, das im Garantiefall als Ansprechpartner dient.

    Ist das jeweilige Erzeugnis gefährlich für Leben, Gesundheit oder Eigentum des Verbrauchers oder für die Umwelt, muss hierauf ein entsprechender Warnhinweis enthalten sein.
    Die Kennzeichnung und Etikettierung von Waren für den ukrainischen Markt hat grundsätzlich in ukrainischer Sprache zu erfolgen; ergänzende Angaben in anderen Sprachen sind zulässig, dürfen jedoch die Pflichtangaben in Ukrainisch nicht ersetzen.

    Lebensmittelkennzeichnung

    Für Lebensmittel ist zudem die Angabe des Ursprungslandes erforderlich. Jede Angabe eines Landes auf der Ware oder der Verpackung kann dabei als Ursprungserklärung gewertet werden.

    Etiketten und Verpackungen von Lebensmitteln müssen unter anderem zusätzliche Angaben zu ihren wesentlichen Eigenschaften enthalten, insbesondere zu Inhaltsstoffen, Nährwerten, Mindesthaltbarkeits‑ oder Verbrauchsdatum sowie gegebenenfalls zur Art der Herstellung.

    Die staatliche Kontrolle und Haftung von Herstellern und Händlern im Lebensmittelbereich basiert auf den Bestimmungen des ukrainischen Gesetzes „über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und den Schutz der Verbrauchersicherheit“. Dieses Gesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, die ukrainischen Vorschriften schrittweise an die Anforderungen der EU‑Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel anzugleichen.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Für den Vertrieb von einigen Waren in der Ukraine sind Registrierungspflichten zu beachten.

    Registrierung von Agrochemikalien und Arzneimitteln

    Agrochemikalien und Arzneimittel müssen vor dem Inverkehrbringen in der Ukraine in das jeweilige staatliche Register eingetragen werden. Für Arzneimittel ist das Ministerium für Gesundheit der Ukraine, für Agrochemikalien das Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen der Ukraine zuständig.

    Für die Registrierung sind entsprechende Bescheinigungen aus dem Ausfuhrland der Ware vorzulegen. Hierzu zählt bei Arzneimitteln insbesondere ein Zertifikat eines pharmazeutischen Produkts (Certificate of Pharmaceutical Product, CPP) oder vergleichbare behördliche Nachweise.

    Für den Vertrieb von Arzneimitteln in der Ukraine sind zusätzlich eine tätigkeitsbezogene Lizenz (Aktivitätslizenz) sowie ein Qualitätszertifikat erforderlich. Das Qualitätszertifikat sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

    • vollständiger Handelsname des Produkts
    • Herstellungsland
    • Nummer der staatlichen Registrierung
    • enthaltene Wirkstoffmenge
    • Darreichungsform
    • Größe und Art der Verpackung
    • Herstellungsdatum
    • Haltbarkeitsdatum
    • Name und Anschrift aller an Herstellung und Qualitätskontrolle beteiligten Produktions‑ und Kontrollstätten
    • Nummer des Zertifikats über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP)
    • Ergebnisse der durchgeführten Labortests
    • Antrag auf Zertifizierung
    • Name und Position der verantwortlichen Fach‑ bzw. Führungskraft
    • Unterschrift und Datum

    Derzeit ist eine begrenzte Anzahl von Agrochemikalien von der Registrierungspflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen sind im Anhang des Gesetzes der Ukraine „Über Pestizide und Agrochemikalien“ vom 2. März 1995 Nr. 86/95‑VR geregelt.
    Die konkrete Liste der derzeit registrierungsfreien Agrochemikalien ergibt sich aus der jeweils geltenden, zuletzt ergänzten Fassung des Gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Einige Waren dürfen nur mit einem Hygiene-, Veterinär- oder auch Sanitärzertifikat eingeführt werden.

    Sanitär‑epidemiologische Kontrolle

    Für eine Vielzahl von Waren besteht in der Ukraine die Pflicht zur sanitär‑epidemiologischen Bewertung. Diese ist für alle Waren gesetzlich vorgeschrieben, die potenziell eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können. Hierunter fallen insbesondere Lebensmittel, Kosmetika, Kinderprodukte sowie allgemein Erzeugnisse, die bestimmungsgemäß mit der menschlichen Haut in Berührung kommen können.

    Die Bewertung ist grundsätzlich einmalig für die jeweilige Warenart durchzuführen. Ändert sich jedoch die Zusammensetzung, Rezeptur oder ein anderes wesentliches Merkmal der Ware, sodass ein neues Produkt entstanden ist, muss die sanitär‑epidemiologische Bewertung erneut erfolgen. Zuständig für dieses Verfahren ist das Ministerium für Gesundheit der Ukraine.

    Nach erfolgreichem Abschluss der hygienisch‑epidemiologischen Bewertung wird ein entsprechendes hygienisches Gutachten bzw. eine behördliche Genehmigung erteilt.
    Eine frühere Praxis der physischen Anbringung eines einheitlichen Siegels mit dem Wortlaut „Die Einfuhr und der Verkauf sind erlaubt“ ist nicht mehr für alle Warenkategorien zwingend vorgesehen; maßgeblich ist das Vorliegen der entsprechenden behördlichen Genehmigung im Rahmen der Zollabfertigung.

    Veterinäre Kontrolle

    Der veterinären Kontrolle unterliegen nicht nur lebende Tiere, sondern auch alle tierischen Erzeugnisse, Erzeugnisse und Präparate der Veterinärmedizin sowie Tierfutter und Futtermittelzusatzstoffe. Die Einfuhr dieser Waren ist nur mit einem amtlichen Veterinärgesundheitszeugnis (Tiergesundheitszeugnis) des Ausfuhrlandes zulässig.

    In Deutschland ist für die Ausstellung dieser Zeugnisse das jeweils zuständige kommunale Veterinäramt verantwortlich. Die erforderlichen Gesundheitszeugnisse können sich je nach Art der Ware sowie je nach Ursprungsregion unterscheiden.

    Exporteure und Importeure tierischer Erzeugnisse müssen in dem europäischen elektronischen System TRACES‑NT registriert sein. Darüber hinaus müssen die ausländischen Betriebe beim Staatlichen Dienst der Ukraine für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (SSUFSCP) gelistet sein. Nur Sendungen von zugelassenen und gelisteten Betrieben dürfen in die Ukraine eingeführt werden.

    In der Praxis wendet sich der Exporteur hierzu an die zuständige Veterinärbehörde seines Landes. Diese beantragt beim SSUFSCP die Anerkennung des ausländischen Betriebs, sofern zwischen den Veterinärbehörden beider Staaten entsprechende Vereinbarungen bestehen. Das SSUFSCP kann eine Inspektion des exportierenden Unternehmens durchführen. Bei positivem Ergebnis wird das Unternehmen als zugelassener Betrieb registriert und in die ukrainische Datenbank aufgenommen.

    Besteht keine entsprechende bilaterale Vereinbarung, muss der Ausführer ein gesondertes Registrierungsverfahren durchlaufen, das regelmäßig eine obligatorische Inspektion durch einen ukrainischen Veterinärbeamten einschließt.

    Neben den allgemeinen zollrechtlichen Unterlagen sind dem Veterinärinspektor unter anderem folgende Dokumente vorzulegen:

    • Gemeinsames Veterinärdokument
    • Veterinärgesundheitszeugnis für lebende Tiere
    • Veterinärgesundheitszeugnis für tierische Produkte

    Exporteure sollten beachten, dass das Ministerium für Agrarpolitik und Ernährung der Ukraine die Einfuhr lebender Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern oder Regionen aus veterinärrechtlichen Gründen zeitweise beschränken oder untersagen kann.

    Phytosanitäre Kontrolle

    Der phytosanitären Kontrolle unterliegen nicht nur lebende Pflanzen, sondern auch alle pflanzlichen Erzeugnisse, Erde sowie Verpackungsmaterialien auf pflanzlicher Basis.

    Für die Einfuhr dieser Waren ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich. Dieses wird in der Regel von den jeweils zuständigen Stellen der Pflanzenschutzdienste der Bundesländer ausgestellt. Die zuständigen Behörden sind öffentlich zugänglich aufgeführt.

    Die Einfuhr unbehandelter Holzverpackungen ist in der Ukraine nicht zulässig. Seit Einführung des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen ISPM Nr. 15 müssen Holzverpackungsmaterialien importierter Waren nach anerkannten Verfahren behandelt und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Behandlung muss in einer von der Pflanzenschutzbehörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Einrichtung erfolgen und die vorgeschriebene IPPC‑Markierung tragen.

    Karin Appel

    Von Karin Appel | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.