Zollbericht Ukraine Zolltarif, Einfuhrzoll
Zölle und Einfuhrabgaben
In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.
22.05.2026
Von Karin Appel | Bonn
Zolltarif
Der Zolltarif der Ukraine ist gemäß der Ukrainischen Klassifikation der Waren für die Außenwirtschaftstätigkeit (UZK FEA) systematisiert und hat seine Grundlage im Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Die ersten sechs Stellen jeder einer bestimmten Ware zugeordneten Warennummer sind weltweit identisch.
Da die Zolltarifnummern des ukrainischen Zolltarifs jedoch 10‑stellig sind, ist bei der Vergleichbarkeit Vorsicht geboten. Die siebte, achte, neunte und zehnte Stelle eines Codes dient der nationalen Unterteilung von Waren. Maßgeblich für die Eintarifierung in den ukrainischen Zolltarif sind neben der Warennummer auch die Warenbeschreibung sowie die Anmerkungen zum Zolltarif.
Die Einfuhr der meisten Waren mit Ursprung in der EU ist seit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine zollfrei. Dies gilt vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Ursprungsregeln sowie etwaiger Schutz‑ oder Übergangsmaßnahmen für bestimmte Waren.
Die aktuell geltenden Zollsätze und Tarifunterpositionen ergeben sich aus dem Gesetz über den Zolltarif der Ukraine, das in konsolidierter Form über das offizielle Rechtsportal der Werchowna Rada abrufbar ist.
Um eine Zollfreiheit in Anspruch nehmen zu können, muss die Ursprungseigenschaft der jeweiligen Ware bei der Einfuhr nachgewiesen werden. Dies geschieht entweder durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder durch eine vom Ausführer auf einem Handelspapier abgegebene Ursprungserklärung. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird auf Antrag vom deutschen Zoll ausgestellt.
Auf dem Handelspapier, in der Regel auf der Rechnung, kann nur ein ermächtigter Ausführer Ursprungserklärungen für Warenlieferungen ohne Wertbegrenzung ausfertigen. Bei Warensendungen mit präferenzbegünstigten Ursprungserzeugnissen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann jeder Ausführer eine Ursprungserklärung abgeben.
Die Erklärung kann handschriftlich unterzeichnet oder – bei elektronischer Rechnungsstellung – ohne eigenhändige Unterschrift abgegeben werden, sofern der Wortlaut unverändert bleibt.
Die Erklärung muss in folgender Weise verfasst sein:
„Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs‑Nr. …] der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind.“
Eine abweichende Textfassung ist nicht zulässig. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft erfolgt nach den Vorgaben des entsprechenden Ursprungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine.
Waren nach Artikel 130–139 ("Freie Zollzone") des Zollkodexes der Ukraine können unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet zollfrei eingeführt werden. Diese Regelung betrifft insbesondere Waren für klar definierte Investitions‑ oder Förderprojekte, etwa im Bereich des landwirtschaftlichen Maschinenbaus. Teilweise besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass keine vergleichbaren Erzeugnisse in der Ukraine hergestellt werden.
Der Zoll wird auf Grundlage des Zollwerts der Ware erhoben. Dieser entspricht in der Regel dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis einschließlich Verpackungs‑ und Transportkosten bis zur ukrainischen Grenze. Darüber hinaus werden unter anderem Lizenzgebühren, Versicherungskosten sowie weitere vom Käufer zu tragende Kostenbestandteile berücksichtigt.
Der Zollanmelder hat den Zollwert im Rahmen der Zollanmeldung anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Zollabfertigungsgebühren
Die Zollabfertigung während der regulären Öffnungszeiten und an den Dienststellen der Zollbehörden ist kostenfrei. Die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten oder außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Zollstelle ist kostenpflichtig.
Während des geltenden Kriegsrechts gewähren die Zollbehörden einen Zahlungsaufschub bei der Einfuhr bestimmter Militär‑ und Verteidigungsgüter, sofern Endempfänger staatliche Verteidigungsorgane sind. In diesen Fällen kann derzeit ein Zahlungsaufschub von bis zu 180 Tagen gewährt werden.
Einfuhrumsatzsteuer
Der reguläre Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt in der Ukraine 20 Prozent.
Für bestimmte Arzneimittel, die in der Ukraine zugelassen und im staatlichen Arzneimittelregister eingetragen sind, gilt ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent.
Einzelne Arzneimittel und Medizinprodukte können zudem bei Beschaffung im Rahmen staatlicher oder internationaler Gesundheitsprogramme einfuhrumsatzsteuerfrei sein.
Weitere Steuerbefreiungen bestehen unter anderem für Waren, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, sowie für Lieferungen im Rahmen internationaler humanitärer oder technischer Hilfe.