Zollbericht Uruguay Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Weitere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum freien Verkehr stehen weitere Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl: vorübergehende Einfuhr, Veredelung, Zolllager und Transit. 

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Vorübergehende Verwendung

Waren können für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum in Uruguay zollfrei eingeführt werden. Nach Ablauf der Frist von in der Regel 90 Tagen sind sie in unverändertem Zustand wieder auszuführen. Das Verfahren eignet sich unter anderem für Kulturgüter, Kunstwerke zu Ausstellungszwecken sowie für Ausrüstungsgegenstände für visuelle, darstellende oder musikalische Veranstaltungen. Mit Ausnahme von Gebühren ("tasas") fallen keine Einfuhrabgaben an. Die Zollbehörde kann dennoch die Hinterlegung einer Sicherheit verlangen.

 In Uruguay wird das Zollpassierscheinheft Carnet ATA nicht anerkannt.

Veredelung

Im Rahmen der aktiven Veredelung werden Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur in Uruguay eingeführt. Die daraus entstehenden Waren (Veredelungserzeugnisse) sind innerhalb von 90 Tagen wieder auszuführen. In das Verfahren können beispielsweise Rohstoffe, Vorprodukte, Teile, Komponenten, Motoren, Behältnisse und Verpackungsmaterialien überführt werden. Es eignet sich außerdem für im Inland hergestellte Maschinen und Ausrüstungen, die vorübergehend zur Reparatur oder Modernisierung eingeführt werden. 

Grundsätzlich sind keine Eingangsabgaben bis auf Gebühren zu zahlen. Dabei entstehende Nebenprodukte oder Abfälle mit Handelswert, die nicht reexportiert werden, unterliegen jedoch der Zahlung der Einfuhrabgaben. Sie können davon ausgenommen werden, wenn ihr Handelswert 5 Prozent des CIF-Werts (CIF - Cost, Insurance and Freight) der importierten Waren nicht übersteigt. Außerdem ist in bestimmten Fällen die Leistung einer Sicherheit erforderlich. 

Zolllagerverfahren

Waren können bis zu ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr für einen bestimmten Zeitraum in Zolllagern gelagert werden. Hierfür stehen unterschiedliche Lagerarten zur Verfügung, darunter Handels-, Industrie-, Reparatur-, Wartungs- und Logistiklager. Je nach Lagertyp dürfen bestimmte Aktivitäten mit den gelagerten Waren durchgeführt werden. Ein Zolllager kann zugleich mehreren dieser Zwecke dienen. Für die Lagerung von Waren sind keine Einfuhrabgaben zu entrichten, lediglich Gebühren fallen an. Zusätzlich kann die Zollbehörde die Stellung einer Sicherheit verlangen. 

Versandverfahren

Im Versandverfahren werden die Waren unter zollamtlicher Überwachung von der Abgangszollstelle bis zu einer anderen Zollstelle befördert. Während des Transports dürfen die Waren weder genutzt noch verändert werden. Mit Ausnahme von Gebühren sind keine Eingangsabgaben zu zahlen. 

Besonderes Zollverfahren

Warenmuster ohne Handelswert können im Rahmen des Sonderzollverfahrens ("régimen aduanero especial") vorübergehend oder endgültig abgabenfrei eingeführt werden. Sie dienen ausschließlich zu Ausstellungs-, Demonstrations- oder Analysezwecken zur Anbahnung von Handelsgeschäften. Auch Muster mit Handelswert sind von der Zahlung der Einfuhrabgaben befreit, sofern ihr Zollwert den in den Zollvorschriften festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet.

Die Regelungen zum Import von Mustern gelten ebenfalls für Werbematerial und Ersatzteile.

Weitere Warengruppen, die im Rahmen dieses Verfahrens importiert werden können, sind beispielsweise Gepäck, Fahrzeuge und Reisegut von Reisenden, internationale Postsendungen sowie Container. 

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