Zollbericht Indien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Besondere Zollverfahren
Die Wareneinfuhr in Indien ist neben den allgemeinen Zollverfahren auch durch besondere Zollverfahren möglich.
07.02.2024
Von Jürgen Huster | Bonn
Vorübergehende Einfuhr
Messe- und Ausstellungswaren zur vorübergehenden Einfuhr in Indien können mit dem internationalen Zollpapier Carnet A.T.A. unter vereinfachten Förmlichkeiten und Einfuhrabgabenbefreiung angemeldet werden. Voraussetzung für die Anmeldung mit dem Carnet in Indien ist, dass die Messe oder Ausstellung von der Regierung bzw. Handelsförderorganisation bewilligt bzw. gefördert wird. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung. Seit Januar 2018 können auch Ausrüstungen für Presse, Rundfunk und Fernsehen, Waren zu Sportzwecken sowie Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen vorübergehend mit dem Carnet A.T.A. eingeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist für diese Waren beträgt zwei Monate und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung um zwei Monate verlängert werden.
Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen aus den Zolltarifkapiteln 84, 85 und 90, die im Rahmen einer Vertragsausführung (contract execution) vorübergehend in das indische Zollgebiet eingeführt werden, können unter Leistung einer Sicherheit und unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben entsprechend angemeldet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt maximal 18 Monate. Zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr werden je nach Dauer der vorübergehenden Verwendung Abgabensätze von 5 bis 40 Prozent von dem auf der Ware lastenden Zollbetrag erhoben.
Beistellwaren wie Etiketten und Aufkleber aus Papier, Textil oder Kunststoff sowie bedruckte Kunststoffbeutel, die für die Produktion von für den Export bestimmter Waren verwendet werden, können vorübergehend unter Abgabenbefreiung und unter Leistung einer Sicherheit eingeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate und kann nur mit Bewilligung der Zollverwaltung verlängert werden.
Aktive Veredelung
Beim Export von Fertigwaren, bei deren Herstellung importierte Roh- und Zwischenerzeugnisse verwendet wurden, kann der indische Exporteur bei der Zollverwaltung zur Entlastung von den Einfuhrabgaben im Rahmen eines sogenannten "Drawback" eine Zollrückvergütung nach den von der indischen Finanzverwaltung jeweils für die Ausfuhrware festgeschriebenen Sätzen beantragen. Exportwaren, deren importierten Bestandteilen aufgrund der Förderinstrumente des Außenhandelsregimes schon Begünstigungen oder Befreiungen gewährt wurden, wird keine Zollrückvergütung gewährt. Das Verfahren wird auch als "All Industry Rates (AIR) of Duty Drawback" bezeichnet.
Zolllager
Nach dem indischen Zollrecht können Waren mit Bewilligung der Zollverwaltung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und grundsätzlich unter Leistung einer Sicherheit in öffentliche, private oder Sonderzolllager verbracht werden. In Sonderzolllagern ("special warehouses") können Edelmetalle sowie Proviant und Waren für Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen gelagert werden.
Die Höchstlagerdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet vom Datum der Anmeldung und kann auf Antrag mit Bewilligung der Zollverwaltung um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern ein ausreichender Grund vorliegt. Bei Bedarf kann die Zollverwaltung die Lagerzeit auch kürzen. Für Investitionsgüter sowie andere Erzeugnisse, die für 100 Prozent exportorientierte Produktionsprozesse verwendet werden, gelten längere Lagerfristen (drei bis fünf Jahre).
Nach Beendigung des Zolllagerverfahrens erhalten die Waren dann eine neue zollrechtliche Bestimmung (Wiederausfuhr oder Abfertigung zum freien Verkehr).
In entsprechend bewilligten Industriezolllagern können Waren für den Export produziert werden ("manufacturing and other puroposes in bonded warehouses"). In diesem Verfahren können sowohl Investitionsgüter als auch Vormaterialien abgabenfrei in die Zolllager verbracht werden.
Wiedereinfuhr von Waren nach Behandlung im Zollausland
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben in Indien bei Wiedereinfuhr nach Reparatur im Zollausland ist die Verordnung (Notification) Customs 94 aus dem Jahr 1996. Demnach werden bei der Wiedereinfuhr der Waren lediglich die Einfuhrabgaben auf der Basis der Kosten der Reparatur einschließlich der Materialkosten sowie Transport- und Versicherungskosten (beider Transportwege) erhoben. Voraussetzung ist, dass es sich zweifelsfrei um die vorübergehend ausgeführte Ware handelt und im Zeitraum zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Zum Zeitpunkt der vorübergehenden Ausfuhr ist die Identität der Ware beim indischen Zoll festzustellen. Für die Wiedereinfuhr sind detaillierte Handelsrechnungen mit Angabe der Material-/Reparatur- sowie Transport- und Versicherungskosten als Nachweise auszustellen. Nach dem indischen Außenwirtschaftsrecht bestehen für solche vorübergehenden Aus- und Wiedereinfuhren grundsätzlich keine Beschränkungen.