Zollbericht Indien Vorübergehende Einfuhr, Carnet ATA
Besondere Zollverfahren
Neben der Abfertigung zum freien Verkehr stehen in Indien verschiedene besondere Zollverfahren zur Verfügung, darunter vorübergehende Einfuhr, Zolllager und aktive Veredelung.
07.09.2026
Vorübergehende Einfuhr
Messe- und Ausstellungswaren zur vorübergehenden Verwendung in Indien können mit dem internationalen Zollpapier Carnet A.T.A. unter vereinfachten Förmlichkeiten und unter Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Messe oder Ausstellung von der Regierung oder einer Handelsförderorganisation bewilligt oder gefördert wird. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate ab dem Datum der Zollanmeldung. Das Carnet A.T.A. kann zudem für die vorübergehende Einfuhr von bestimmter Berufsausrüstung verwendet werden. Dazu zählen Ausrüstungen für Presse, Rundfunk und Fernsehen, Waren zu Sportzwecken sowie Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen. Die Wiederausfuhrfrist für diese Waren beträgt zwei Monate. Mit Bewilligung der Zollverwaltung kann sie um weitere zwei Monate verlängert werden.
Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen aus den Zolltarifkapiteln 84, 85 und 90, die im Rahmen einer Vertragsausführung ("contract execution") vorübergehend in das indische Zollgebiet eingeführt werden, können unter Leistung einer Sicherheit und unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt maximal 18 Monate. Bei der Wiederausfuhr werden abhängig von der Dauer der vorübergehenden Verwendung Abgabensätze von 5 bis 40 Prozent des auf der Ware lastenden Zollbetrags erhoben.
Beistellwaren wie Etiketten und Aufkleber aus Papier, Textil oder Kunststoff sowie bedruckte Kunststoffbeutel können vorübergehend unter Abgabenbefreiung und unter Leistung einer Sicherheit eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass sie bei der Herstellung von für den Export bestimmten Waren verwendet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate. Sie kann nur mit Bewilligung der Zollverwaltung verlängert werden.
Aktive Veredelung
Indische Exporteure können zur Entlastung von den Einfuhrabgaben eine Zollrückvergütung ("Duty Drawback") beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bei der Herstellung ausgeführter Fertigwaren importierte Roh- oder Zwischenerzeugnisse verwendet haben. Die Zollverwaltung erstattet für die jeweilige Ausfuhrware festgelegte Sätze. Diese werden regelmäßig im Drawback Schedule veröffentlicht und aktualisiert. Wurden für die importierten Vorprodukte bereits Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen im Rahmen der Förderinstrumente des Außenhandelsregimes gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Zollrückvergütung.
Dieses Verfahren wird als "All Industry Rates (AIR) of Duty Drawback" bezeichnet.
Zolllager
Nach dem indischen Zollrecht können Waren mit Bewilligung der Zollverwaltung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in öffentliche, private oder Sonderzolllager verbracht werden. In Sonderzolllagern ("special warehouses") können Edelmetalle sowie Proviant und Waren für Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen gelagert werden. Der Importeur hat für die eingelagerte Ware Sicherheiten in Höhe der dreifachen Einfuhrabgaben zu leisten. Die Höchstlagerdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Anmeldung. Auf Antrag kann die Zollverwaltung die Frist um ein weiteres Jahr verlängern, sofern ein ausreichender Grund vorliegt. Bei Bedarf kann die Zollverwaltung die Lagerzeit auch verkürzen.
Für Investitionsgüter, die in rein exportorientierten Unternehmen (Export Oriented Units, EOUs), elektronischen Hardware- oder Softwaretechnologieparks verwendet werden, gelten Sonderregeln. Sie können bis zur Überführung in ein anderes Zollverfahren, bis zum Verbrauch oder bis zur Auslagerung im Zolllager verbleiben. In entsprechend bewilligten Industriezolllagern können Waren gemäß den "Manufacture and other Operations in Warehouse Regulations, 2019" für den Export produziert werden.
Nach Beendigung des Zolllagerverfahrens erhalten die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung, nämlich die Wiederausfuhr oder die Abfertigung zum freien Verkehr.
Wiedereinfuhr von Waren nach Behandlung im Zollausland
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben in Indien bei einer Wiedereinfuhr nach Reparatur im Zollausland ist die Notification Customs 94 aus 1996. Demnach werden bei der Wiedereinfuhr lediglich Einfuhrabgaben auf Grundlage der Reparaturkosten erhoben. Dazu zählen Materialkosten sowie Transport- und Versicherungskosten für beide Transportwege. Voraussetzung ist, dass es sich zweifelsfrei um die vorübergehend ausgeführte Ware handelt und zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Zum Zeitpunkt der vorübergehenden Ausfuhr muss der indische Zoll die Identität der Ware feststellen.
Die Wiedereinfuhr muss in der Regel innerhalb eines Jahres erfolgen. Als Nachweise sind detaillierte Handelsrechnungen mit Angabe zu Material-, Reparatur-, Transport- und Versicherungskosten vorzulegen. Nach dem indischen Außenwirtschaftsrecht bestehen für solche vorübergehenden Aus- und Wiedereinfuhren grundsätzlich keine Beschränkungen.