Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
USA führen neue Zölle nach Section 301 ein
Für Einfuhren aus der EU gilt in der Regel ein Zollsatz von 10 Prozent.
24.07.2026
Die Zusatzzölle nach Section 122 sind ausgelaufen. Die USA führen stattdessen neue Zusatzzölle ein. Sie basieren auf Sec. 301 des Trade Act of 1974. Als Grund führt die US-Regierung an, dass Handelspartner der USA unzureichende Maßnahmen gegen die Einfuhr von mit Zwangsarbeit hergestellten Waren ergreifen und dadurch den US‑Handel beeinträchtigen.
Es gelten neue Zusatzzölle
Die Zusatzzölle betreffen 60 Handelspartner der USA. Für Handelspartner, die bereits eigene Einfuhrverbote für Waren aus Zwangsarbeit eingeführt haben, belaufen sich die Zusatzzölle auf 10 Prozent. Staaten, die bisher kein solches Einfuhrverbot erlassen haben, unterliegen einem Zollsatz von 12,5 Prozent.
Konkret gelten folgende Zollsätze:
- Für Waren mit Ursprung Europäische Union und Taiwan gilt ein Zollsatz von 10 Prozent.
- Wenn der MFN-Zollsatz geringer als 10 Prozent ist, gilt ein Zollsatz von 10 Prozent (MFN-Zoll inklusive).
- Wenn der MFN-Zollsatz höher als 10 Prozent ist, gilt der MFN-Zollsatz (der Zusatzzoll beträgt Null).
- Für Waren mit Ursprung in Japan, Südkorea oder der Schweiz gilt ein Zollsatz von 12,5 Prozent
- Wenn der MFN-Zollsatz geringer als 12,5 Prozent ist, gilt ein Zollsatz von 12,5 Prozent (MFN-Zoll inklusive).
- Wenn der MFN-Zollsatz höher als 12,5 Prozent ist, gilt der MFN-Zollsatz (der Zusatzzoll beträgt Null)
Für alle übrigen betroffenen Staaten gelten die Zölle zusätzlich zu regulären MFN-Zollsätzen:
- Zusatzzoll 10 Prozent für Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, Vereinigtes Königreich und Trinidad and Tobago
- Zusatzzoll 12,5 Prozent für alle anderen von der Untersuchung betroffenen Länder: Algerien, Angola, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ägypten, Guyana, Hongkong, Irak, Israel, Japan, Kasachstan, Kuwait, Libyen, Marokko, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Oman, Peru, Philippinen, Katar, Russland, Saudi Arabien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Venezuela, Vietnam.
Ausnahmen
Die Zusatzzölle gelten nicht für Erzeugnisse, die bereits 232-Zusatzzöllen unterliegen (Stahl, Aluminium, Kupfer, Kfz und Kfz-Teile, LKW und LKW-Teile sowie Holz und Holzprodukte). Für diese Waren gelten weiterhin die sektoralen 232-Zölle.
Zudem sind weitere Waren von den Zusatzzöllen ausgenommen. Dabei handelt es sich unter anderem um bestimmte Rohstoffe, Erzeugnisse, die in den USA nicht in ausreichender Menge angebaut oder produziert werden sowie länderspezifische Ausnahmen. Die länderspezifischen Ausnahmen für Einfuhren mit Ursprung in der EU enthält Anhang II Teil C (Annex II Part C). Auch Informationsmaterial, Spenden sowie Reisegepäck sind nicht von den Zusatzzöllen betroffen.
Alle Ausnahmen sind in US Note 52 in Anhang II der Notice aufgeführt:
- 52 (b) allgemeine Produkte
- 52 (c) bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- 52 (d) Waren für die zivile Luftfahrt
- 52 (e) Pharmazeutische Produkte
- 52 (f) Waren, die unter Section 232 fallen
- 52 (j) 2 Waren mit Ursprung in der EU
Inkrafttreten und Umgang mit schwimmender Ware
Die Zusatzzölle gelten für Waren, die am oder nach dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr EST zum freien Verkehr abgefertigt werden, oder aus einem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überführt werden.
Es gibt eine Ausnahme für schwimmende Ware. Sie gilt für Waren, die vor dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr EST verladen wurden oder sich im Versand befinden, und vor dem 28. Juli 2028, 00:01 EST in den freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überführt werden.
Weitere Informationen:
CBP Leitfaden: CSMS # 69326983 - GUIDANCE: Section 301 Forced Labor Import Duties vom 23. Juli 2026