Rechtsbericht Usbekistan E-Commerce

Neuer Rechtsrahmen für digitalen Handel in Usbekistan

Unternehmen könnten künftig auch ohne eine Niederlassung in Usbekistan steuerliche Registrierungs-, Erklärungs- und Zahlungspflichten haben.

Yevgeniya Rozhyna

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Usbekistan hat in den vergangenen Jahren seine digitalen Technologien systematisch reformiert. Ziel war es, den digitalen Handel (E-Commerce) zu entwickeln und zu etablieren.

Das Gesetz Nr. ZRU-1173 ändert vor allem das usbekische Steuergesetzbuch und das Gesetz über den elektronischen Handel. Es erfasst künftig ausdrücklich ausländische Anbieter elektronischer Dienstleistungen, Onlinehändler, Plattformbetreiber, Bestellaggregatoren und Betreiber digitaler Streamingdienste.

Der Präsident Shavkat Mirziyoyev unterzeichnete das Gesetz am 10. September 2026. Es tritt zum 12. Dezember 2026 in Kraft.

Überblick und Zielsetzung

Das neue Gesetz schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für den elektronischen Handel. Der usbekische Gesetzgeber verfolgt mit der Regulierung drei zentrale Ziele:

  1. die Besteuerung ausländischer Anbieter digitaler Dienstleistungen und Betreiber von Online-Handelsplattformen zu vereinheitlichen;
  2. die Rechte und Pflichten verschiedener Plattformbetreiber klar zu regeln;
  3. den Verbraucherschutz und die Transparenz im elektronischen Handel zu stärken.

Der Anwendungsbereich des Steuergesetzbuches und des Gesetzes über den digitalen Handel wird deutlich erweitert. Damit soll eine transparente und offene E-Commerce-Struktur entstehen. Außerdem verbessert das Gesetz den Schutz privater Käufer digitaler Produkte und Dienstleistungen.

Steuerliche Neuerungen 

Bereits zu Beginn des Jahres 2026 führte Usbekistan höhere Steuersätze für E-Commerce-Unternehmen und eine Registrierungspflicht ein. Unternehmen ohne erfolgte Registrierung und ohne abgeführte Steuern wurde der Zugang zu ihren Plattformen in Usbekistan gesperrt. Ein prominentes Beispiel ist der Onlinehändler TEMU.

Nach Angaben des Vorsitzenden des nationalen Steuerkomitees muss TEMU schätzungsweise 46 Milliarden Usbekistan-Sum (ca. 3 Millionen Euro) zahlen.

Wer gilt als steuerpflichtig?

Ausländische Unternehmen gelten künftig als steuerpflichtig, wenn sie elektronische Dienstleistungen erbringen. Das gilt auch, wenn sie Waren über Online-Handelsplattformen an Verbraucher in Usbekistan verkaufen.

Bei Warenverkäufen gilt Usbekistan als Lieferort, wenn sowohl der Wohnsitz des Käufers als auch der Lieferort in Usbekistan liegen.

Für wen gilt die Registrierungspflicht?

Ein ausländisches Unternehmen muss sich bei der Steuerverwaltung registrieren, wenn es elektronische Dienstleistungen oder Waren über elektronische Handelsplattformen verkauft.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Zahlungen mit Verbrauchern selbst abwickelt. Außerdem darf kein steuerlich verantwortlicher Vermittler (Steueragent) zwischengeschaltet sein.

Welche Fristen gelten für die Registrierung?

Ausländische Unternehmen müssen sich spätestens 30 Kalendertage nach Beginn oder Beendigung der Tätigkeit bei der usbekischen Steuerverwaltung melden. Der Antrag auf An- oder Abmeldung ist elektronisch einzureichen.

Die Frist von 30 Tagen gilt auch für die Zustellung behördlicher Dokumente an die ausländischen Unternehmen. Das Dokument gilt 30 Tage nach dem Versand an das Unternehmen als zugestellt.

Sofern ein ausländisches Unternehmen über ein Benutzerkonto bei der Steuerverwaltung verfügt, müssen die regelmäßigen Steuerberichte darüber eingereicht werden.

Wie wird die Steuerbemessungsgrundlage bestimmt?

Das Gesetz führt keinen neuen eigenständigen Steuersatz ein. Es gelten weiterhin 4 Prozent Umsatzsteuer und 12 Prozent Körperschaftsteuer. Stattdessen erweitert das Gesetz den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der bestehenden Regelungen für den digitalen Warenhandel. Bei Waren entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem Warenwert einschließlich der Steuer. Diese wird auf der Grundlage des tatsächlichen Verkaufspreises berechnet.

Wer gilt als Steueragent?

Das Gesetz bestimmt, welche Unternehmen als Steueragenten gelten. Diese sind für die Berechnung und Abführung der Steuern verantwortlich:

  • ausländische und usbekische Zahlungsdienstleister, über die die Abrechnung mit Verbrauchern erfolgt;
  • Betreiber einer usbekischen Handelsplattform, wenn Zahlungen zugunsten des ausländischen Verkäufers abgewickelt werden;
  • ein usbekisches Unternehmen oder eine usbekische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, wenn diese elektronische Dienstleistungen einkaufen.

Der Vermittler kann sowohl eine ausländische als auch eine inländische juristische Person sein. Er muss im Rahmen eines Auftrags-, Provisions- oder Agenturvertrags tätig werden.

Sofern mehrere Zahlungsdienstleister in der Zahlungskette beteiligt sind, gilt derjenige als Steueragent, der unmittelbar mit den Käufern und dem ausländischen Verkäufer interagiert.

Neuerungen im Gesetz über den digitalen Handel

Das Gesetz unterscheidet künftig ausdrücklich drei Betreibergruppen. Für jede einzelne Kategorie sind Rechte und Pflichten festgelegt. Die Betreiber müssen die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen über mögliche Änderungen oder Beendigung ihrer Tätigkeit informieren.

Kategorien von Betreibern
BetreibergruppeBegriffserklärungRechte und Pflichten, nicht abschließend
Elektronische HandelsplattformenDigitale oder technische Infrastruktur, über die Verträge über Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen geschlossen und Zahlungen abgewickelt werden.

Prüfung der Lizenzen, Genehmigungen und Anzeigen der Verkäufer; 

Überprüfung verkehrsbeschränkter Waren und Leistungen;

Schutz personenbezogener Daten;

Schutz von Zahlungen;

Beschwerdemanagement;

Festlegung und Veröffentlichung von Nutzungsregeln, Vertragsbedingungen und Pflichtinformationen

Betreiber von BestellaggregatorenTechnische und organisatorische Infrastruktur für den Abschluss und die Bezahlung von Dienstleistungs- oder Werkverträgen, etwa Liefer-, Beförderungs- oder Vermittlungsplattformen

Betreiber dürfen den Preis anhand von Nachfrage und Angebot selbst bestimmen;

Zusätzliche Pflicht: Transparente algorithmische Preisbildung- und Sortiermechanismen;

Allgemeine Pflichten wie bei elektronischen Handelsplattformen

Digitale StreamingplattformenBereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke aus Film, Literatur, Musik über einen digitalen Zugangs- und Abonnementdienst

Festlegung von Nutzungsregeln;

Gewährleistung von Urheber- und verwandten Schutzrechten;

Überwachung rechtswidriger Nutzung;

Entfernung verbotener oder beschränkter digitalen Produkte;

Allgemeine Pflichten wie bei elektronischen Handelsplattformen

Bei der Erstellung dieses Beitrags kam Microsoft Copilot für die Erstellung der Tabelle zum Einsatz. GTAI prüft alle mit dieser Technologie erstellten Inhalte. Mehr zu unserem verantwortungsvollen Umgang mit KI finden Sie im KI-Kodex von GTAI.Quelle: Gesetz Nr. ZRU-1173 über Änderungen des Steuergesetzbuches und des Gesetzes über den elektronischen Handel

Käuferrechte werden gestärkt

Bei Streitigkeiten über eine mangelhafte Ware oder über einen auf einer Plattform geschlossenen Vertrag haftet grundsätzlich der Verkäufer.

Er muss seine vertraglichen Pflichten erfüllen und den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers nachkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Plattformbetreiber anstelle des Verkäufers die Rückzahlung veranlassen.

Kann der Verkäufer die Ansprüche nicht erfüllen, haftet der Plattformbetreiber nachrangig. Aus dem Vertrag oder aus gesetzlichen Vorschriften kann sich jedoch eine andere Regelung ergeben.

Praxisempfehlungen

Für ausländische Anbieter besteht insbesondere Klärungsbedarf hinsichtlich der steuerlichen Verantwortung innerhalb der Zahlungskette. Plattformbetreiber müssen zudem unter anderem Händler prüfen und den Verbraucherschutz sowie den Datenschutz und Haftung sicherstellen. Einen ersten Überblick zu diesen Themen bietet die GTAI-Publikation Recht kompakt Usbekistan.

Recht kompakt

Die GTAI-Reihe "Recht kompakt" informiert über die Gesetze und das geltende Recht in Usbekistan.

Recht kompakt Usbekistan