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Usbekistan: Direkte und indirekte Steuern
Das Steuerrecht in Usbekistan befindet sich in einem dynamischen Wandel, insbesondere seit der Gesetzesnovelle zur Steuer- und Haushaltspolitik. (Stand: 10.10.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Die maßgeblichen Rechtsakte im Bereich der Besteuerung in Usbekistan sind die Verfassung der Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi Konstitutsiyasi) sowie das Steuergesetzbuch. Eine Besonderheit des usbekischen Steuersystems besteht darin, dass die konkreten Steuersätze nicht im Steuergesetzbuch (Soliq kodeksi) geregelt sind, sondern durch Präsidialerlasse jährlich neu festgelegt werden. Ergänzend erlässt die Steuerverwaltung regelmäßig Verzeichnisse und Listen, die für die Berechnung der Steuern erforderlich sind.
Steuerarten und Steuersätze
Gemäß Artikel 17 des Steuergesetzbuches sind unter anderem folgende Steuern zu entrichten:
| Steuerart | Steuersatz (in Prozent) |
|---|---|
| Umsatzsteuer | 4 (Allgemein) |
| 1 bis 25 (variiert nach Art und Branche des Unternehmens) | |
| Mehrwertsteuer | 12 |
| Quellensteuer | zwischen 5 und 12 (abhängig von der steuerlichen Ansässigkeit) |
| Körperschaftsteuer | 15 (Allgemein) |
| 20 (bestimmte Branchen) | |
| Einkommensteuer | 12 |
| Sozialversicherung | 12 |
Steuerpflicht und Registrierung
Unternehmen mit Sitz in Usbekistan unterliegen der Besteuerung auf ihr weltweites Einkommen. Einkünfte von nichtansässigen Unternehmen werden aus ihrer Tätigkeit oder aus Quellen wie Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen, die innerhalb Usbekistan erzielt werden, besteuert. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten einer ständigen Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte; siehe Artikel 5 des deutsch-usbekischen Doppelbesteuerungsabkommens). Dazu zählen nach Artikel 36 des Steuergesetzbuches insbesondere:
- Zweigniederlassungen und Büros ausländischer Unternehmen,
- Werkstätten, Fabriken, Lagerhallen,
- Baustellen und Montageobjekte mit einer Dauer von über zwölf Monaten.
Der Antrag auf Registrierung ist innerhalb von 30 Kalendertagen bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen. Wenn das Unternehmen über mehrere Unternehmenseinheiten im Land verfügt, dann ist jede Einheit bei der zuständigen Behörde vor Ort zu registrieren. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in usbekischer Sprache im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügen, darunter:
- Gründungsdokumente,
- Genehmigungen oder Lizenzen (falls vorhanden),
- Vollmachten,
- Vertrag zur Gründung der Betriebsstätte.
Die Registrierung erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen nach vollständiger Antragstellung. Eine Umsatzsteuerregistrierung ist verpflichtend, wenn der Jahresumsatz 1 Milliarde Usbekistan-Sum (USZ; circa 70.750 Euro) übersteigt. Die Registrierung von ausländischen Unternehmen und deren Untereinheiten erfolgt bei dem Ministerium für Investition und Außenhandel der Republik Usbekistan (Tashqi iqtisodiy aloqalar, investitsiyalar va savdo vazirligi).
Eine steuerliche Registrierungspflicht besteht für ausländische natürlichen Personen spätestens nach 183 Kalendertagen ab Aufnahme einer Tätigkeit in Usbekistan. Hier gilt in Artikel 15 des deutsch-usbekischen Doppelbesteuerungsabkommens die Regel, dass bis zum 182. Tag die Einkommensbesteuerung in Deutschland liegt, wenn die Person nicht bei einer usbekischen Betriebsstätte angestellt und der Lohn wirtschaftlich in Deutschland getragen wird.
Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer
Unternehmen können die auf Eingangsleistung gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern diese Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf steuerpflichtiger Waren oder Dienstleistungen steht. Seit 2025 ist das Verfahren zur Dokumentation des Nullsatzes bei Exporten vereinfacht: Die Vorlage einer Zollbefreiungsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich, da die Steuerbehörden die Exportdaten elektronisch von der Zollverwaltung erhalten.
Einen Kurzüberblick für Exporteure über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente und zu zahlenden Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen bietet Zoll und Einfuhr kompakt – Usbekistan.
Deutsch-Usbekisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Zwischen Deutschland und Usbekistan besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögensteuern (Art. 2 DBA). Damit die DBA-Regeln greifen, muss eine ausländische juristische Person durch geeignete Nachweise ihr steuerliche Ansässigkeit nachweisen – etwa durch einen Registerauszug oder eine Wohnsitzbescheinigung.
Nach Art. 7 des DBAs werden Unternehmensgewinne nur dort besteuert, wo das Unternehmen registriert ist oder seinen Hauptsitz hat. Wenn das Unternehmen in beiden Staaten ansässig ist, zählt der Staat, zu dem es wirtschaftlich enger verbunden ist. In diesem Sinne gilt eine Betriebsstätte in Usbekistan este Geschäftseinheit, über die ein Unternehmen ganz oder teilweise tätig ist. Der Begriff in Artikel 5 des DBA entspricht der nationalen Definition.
Nicht als Betriebsstätten gelten:
- Lagerhallen, die ausschließlich der Auslieferung von Gütern oder Waren dienen;
- Bestände in diesen Lagerhallen;
- Geschäftseinrichtungen, die nur dem Zweck unterhalten werden, die ausschließlich für den Einkauf von Gütern dienen oder Informationen beschaffen.
Das DBA hat Vorrang vor nationalem Recht, sofern es abweichende Regelungen enthält.
Zuständige Behörden und Verfahren
Für die Fragen rund um steuerliche Belange sind Steuerbehörden und Zollorgane verantwortlich. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ist (Oʻzbekiston Respublikasi Moliya vazirligi) ist das zentrale Exekutivorgan der Republik Usbekistan.
Für die Kommunikation mit den Steuerbehörden im Zusammenhang mit Steuerfragen für juristische und natürliche Personen steht die Online-Plattform my.soliq.uz zur Verfügung. Unternehmen sind verpflichtet, Buchhaltungsunterlagen sowohl in Papierform als auch elektronisch zu führen und drei Jahre lang aufzubewahren. Der Steuerzeitraum beträgt einen Monat. Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20. Tag des Folgemonats einzureichen. Seit 2024 ist die elektronische Einreichung von Steuererklärungen verpflichtend. Die Steuerprüfung erfolgt grundsätzlich auf Basis der vorhandenen Unterlagen.
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.