Zollbericht Usbekistan Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung. 

Von Karin Appel | Bonn

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung kann nur von einer in Usbekistan ansässigen juristischen oder natürlichen Person vorgenommen werden. Außerdem ist eine Steuerregistrierung erforderlich, um eine entsprechende Steuer-Identifikationsnummer zu erhalten (INN). Nur bei natürlichen Personen, die für private Zwecke Waren einführen oder im Falle der Einfuhr für eine diplomatische oder andere offizielle Vertretung kann hiervon abgewichen werden.

Die Zollanmeldung muss elektronisch spätestens 15 Tage nach Ankunft der Waren abgegeben werden. Dafür bedarf es einer Anmeldung beim usbekischen Zolldienst oder der Steuerbehörde. Dort erhält man einen sogenannten EDS-Schlüssel. Erst nach Erhalt dieses Zugangs kann die Zollanmeldung elektronisch über das digitale System "AISEDT" erfolgen.

Begleitpapiere

Für die Einfuhr nach Usbekistan sind neben der vollständig ausgefüllten Zollanmeldung folgende Warenbegleitdokumente vorzulegen und mit einer vorher beim Zollausschuss beantragten elektronischen Signatur zu versehen:

  • Frachtbrief oder andere Beförderungspapiere;
  • Handelsrechnung;
  • Ausfuhrzollanmeldung oder andere Dokumente, mit denen der Zollwert der Ware nachgewiesen bzw. bestätigt werden kann;
  • je nach Art der Ware: Einfuhrerlaubnisse und/oder Gesundheitszeugnisse bei der Einfuhr von Waren, die der phytosanitären oder veterinären Kontrolle unterliegen;
  • Ursprungszeugnis

Außerdem ist beim Exportieren von Ware das Beifügen des Kaufvertrags zwingend. Unternehmen sind verpflichtet, die Daten ihrer Verträge elektronisch über das "EPIGU-System" des usbekischen Zolldienstes zu übermitteln. Die Einreichung erfolgt mithilfe einer digitalen Signatur. Diese Vorgabe basiert auf den Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung von Außenhandelstransaktionen.

Überlassung zum freien Verkehr

In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Usbekistan verbleiben und auf dem Markt wie einheimische Waren behandelt werden sollen. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben und Freigabe durch den Zoll können die Waren ohne zollamtliche Überwachung frei zirkulieren.

Zolllager

Der usbekische Zollkodex unterscheidet zwischen dem Zolllager und dem Freilager (Art. 90 ff.).
In das Zolllagerverfahren können nur Waren überführt werden, die aus Usbekistan ausgeführt werden sollen, also beispielsweise Waren, die zuvor zur vorübergehenden Verwendung angemeldet waren oder Waren aus dem Verfahren der aktiven Veredelung. Das Zolllagerverfahren unterbricht in diesem Fall die Frist bis zur Ausfuhr. Im Zolllagerverfahren werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Die Waren befinden sich unter zollamtlicher Überwachung in speziell dafür vorgesehenen Lagern und dürfen dort bis zu drei Jahre lang verbleiben.

Auch im Freilagerverfahren können Waren ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben gelagert werden; allerdings fallen weiterhin Zollabfertigungsgebühren an. Dieses Verfahren steht für sämtliche Waren offen, einschließlich solcher, die später in Usbekistan in den freien Verkehr überführt werden sollen. Das Freilagerverfahren ist zeitlich nicht begrenzt. Innerhalb dieses Verfahrens dürfen sowohl erhaltende Maßnahmen an der Ware vorgenommen als auch vorbereitende Tätigkeiten für den späteren Verkauf durchgeführt werden, etwa Umverpackung oder Etikettierung. Erfolgt schließlich die Überführung der Ware in ein anderes Zollverfahren, werden die entsprechenden Einfuhrabgaben erhoben.

Vorübergehende Einfuhr (Vorübergehende Verwendung)

Zu diesem Verfahren können Waren angemeldet werden, wenn sie wieder aus Usbekistan ausgeführt werden sollen. Dieses Verfahren ist jedoch zeitlich begrenzt und bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird auf Antrag vom usbekischen Zollamt erteilt. Neben dem ausgefüllten Antragsformular unter Angabe der gewünschten Verwendungsfrist sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Vertrag über die Lieferung/Leasing/Miete der Ware;
  • Warenbegleitdokumente, Frachtbrief oder andere Beförderungspapiere.

Die Frist für die Bewilligungserteilung beträgt fünf Tage. Die vorübergehende Verwendung ist für die Dauer von zwei Jahren möglich und kann in bestimmten Fällen auf Antrag verlängert werden. Für die eingeführten Waren werden für jeden begonnenen Kalendermonat der vorübergehenden Einfuhr Einfuhrabgaben in Höhe von fünf Prozent von den Einfuhrabgaben erhoben, die bei einer Einfuhr im freien Verkehr fällig werden würden. Die Einfuhrabgaben werden entweder in Euro oder US-Dollar berechnet, zahlbar sind sie jedoch nur in der Landeswährung Som. Einige Waren sind während der vorübergehenden Verwendung gänzlich von der Zahlung von Einfuhrabgaben befreit. Dazu zählen unter anderem Messe- und Ausstellungswaren, Warenmuster und -proben, Werbematerial, Ausrüstung für Film, Theater und Zirkus sowie für Sportveranstaltungen. 

Transitverfahren

Im Transitverfahren können Waren ohne Zahlung der Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung durch Usbekistan befördert werden. Dies kann sowohl zum Zwecke der Lieferung in ein Nachbarland als auch zum Versand zwischen der Eingangszollstelle und der Endzollstelle genutzt werden. Die Frist für das Versandverfahren wird von der Eingangszollstelle festgelegt. Dort werden auch Zollabfertigungsgebühren erhoben. Das Transitverfahren kann auch mit dem Carnet TIR erfolgen. In diesem Fall ist die zollamtliche Überwachung nicht erforderlich.

Aktive Veredelung

Im Zollverfahren der aktiven Veredelung können Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben zum Zwecke der Verarbeitung sowie der Reparatur eingeführt werden. Wichtig ist dabei jedoch die Maßgabe, dass sie auch wieder ausgeführt werden.

Grundlegendes Element der aktiven Veredelung ist die Wirtschaftlichkeit des Prozesses. Die Wirtschaftlichkeit des Veredelungsverfahrens wird durch das Ministerium für Außenhandelsbeziehungen, Investitionen und Handel auf Antrag festgestellt. Die Bewilligung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Bei der Einfuhr der zu verarbeitenden Waren fallen keine Einfuhrabgaben an, ebenso bei der Ausfuhr der bereits verarbeiteten Erzeugnisse, sowie der Verarbeitungsreste. 

Dieser Inhalt gehört zu