Zollbericht Vereinigtes Königreich Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren und Warenbegleitpapiere

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelkonforme Anmeldung.

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit 1. Januar 2021 gilt das britische Zollgesetz Taxation (Cross Border Trade) Act 2018 und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen (Statutory Instruments). Die britische Zollbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) stellt eine Übersicht über alle Gesetze und Verordnungen zur Verfügung.

Zollverfahren

Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr werden Waren abgefertigt, die in Großbritannien verbleiben. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung aller Einfuhrabgaben kann der Einführer frei über die Ware verfügen. Waren können zum freien Verkehr abgefertigt werden oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden. Möglich sind die folgenden Verfahren, die im Detail im Kapitel "Besondere Zollverfahren" erläutert werden:

  • Vorübergehende Verwendung
  • Aktive und passive Veredelung
  • Zolllagerverfahren
  • Transit
  • Endverwendung

Warenbegleitpapiere

Folgende Dokumente sind für die Zollabfertigung vorzulegen:

  • Handelsrechnung
  • Packliste (eine separate Packliste ist nicht erforderlich, wenn die Handelsrechnung alle notwendigen Details enthält)
  • Frachtbrief
  • Gegebenenfalls Präferenznachweis

Abhängig von der Art der Ware können weitere Dokumente notwendig sein. Hierzu zählen beispielsweise Konformitätserklärungen, Gesundheitszeugnisse oder Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse mit tierischem Ursprung, Pflanzenprodukte und Lebensmittel. 

Präferenznachweis

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäische Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (VK) sieht als Präferenznachweis eine Erklärung zum Ursprung auf der Handelsrechnung vor. Die Erklärung zum Ursprung muss dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen und lautet wie folgt:

"Zeitraum: Vom___________ bis zum _________

Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer …) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... sind.

(Ort und Datum)

(Name des Ausführers)“

Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedem Ausführer abgegeben werden. Für Waren von einem Warenwert ab 6.000 Euro ist die REX-Nummer des Ausführers anzugeben. Die deutsche Zollverwaltung informiert in einem Merkblatt ausführliche über die Bestimmungen zum REX.

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