Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsbericht | Venezuela | Investitionsrecht

Venezuela: Investitionsrecht

Zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten für Auslandsinvestitionen will Venezuela Geschäftsmöglichkeiten durch Sonderwirtschaftszonen erweitern.

Von Dr. Julio Pereira | Bonn

Rechtsgrundlagen

Im Jahr 2017 wurde in Venezuela das Gesetz über Auslandsinvestitionen (Ley Constitucional de Inversión Extranjera Productiva - LCIEP) erlassen, das Investitionen in die Produktion von Waren und Dienstleistungen regelt. Die im Gesetz definierten Ziele sind unter anderem: die Förderung ausländischer Investitionen zur Diversifizierung der nationalen Wirtschaft, der Technologietransfer, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Anziehung ausländischer Investitionen in nicht-traditionelle Sektoren der venezolanischen Wirtschaft (Art. 1 und 2 LCIEP).

Auslandsinvestitionen werden in Venezuela als Tätigkeit von öffentlichem Interesse (interés público) bezeichnet (Art. 4 LCIEP). Ein weiterer wichtiger rechtlicher Aspekt des Investitionsrechts in Venezuela betrifft die Behandlung von Investoren. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Investoren vor, mit Ausnahme von Anforderungen, die in besonderen Regelungen für strategische oder bevorzugte Sektoren vorgesehen sind (Art. 33 LCIEP).

Rechtsdefinitionen und Modalitäten von Auslandsinvestitionen

Das venezolanische Gesetz definiert Auslandsinvestitionen als „produktive Investitionen“, die durch die Beiträge ausländischer Investoren getätigt werden und aus Mitteln bestehen, die dazu bestimmt sind, einen Teil des Vermögens der Empfänger der ausländischen Investition auf venezolanischem Gebiet zu bilden (Art. 7 LCIEP). Rechtlich sind zwei Arten von Auslandsinvestitionen vorgesehen:

  • Ausländische Direktinvestitionen (Inversión Extranjera Directa): Mittel, die dazu bestimmt sind, einen Teil des Eigenkapitals der Empfänger von ausländischen Investitionen in Venezuela zu bilden. Diese Beiträge müssen mindestens 10 Prozent des Gesellschaftskapitals ausmachen.
  • Ausländische Portfolioinvestitionen (Inversión Extranjera de Cartera): Erwerb von Aktien oder Beteiligungen an Unternehmen aller Art. Die Kapitalbeteiligung muss weniger als zehn Prozent (10 Prozent) betragen.

In beiden Fällen kann die Investition in Fremdwährung oder einem anderen Devisenmittel getätigt werden, einschließlich materieller Investitionsgüter sowie immaterieller Vermögenswerte wie Marken, Patente, Urheberrechte usw. Das Gesetz besagt auch, dass Auslandsinvestitionen in jedem Bereich, Sektor oder Wirtschaftszweig getätigt werden können, sofern sie nicht gegen die venezolanische Verfassung verstoßen (Art. 14 und 15 LCIEP). In beiden Fällen kann die Investition in Fremdwährung oder einem anderen Devisenmittel getätigt werden, einschließlich materieller Investitionsgüter sowie immaterieller Vermögenswerte wie Marken, Patente, Urheberrechte usw. Das Gesetz besagt auch, dass Auslandsinvestitionen in jedem Bereich, Sektor oder Wirtschaftszweig getätigt werden können, sofern sie nicht gegen die venezolanische Verfassung verstoßen (Art. 14 und 15 LCIEP).

Die Verfassung sieht vor, dass sich der Staat die Entwicklung strategischer Sektoren (Sectores Reservados) vorbehält, zu denen die Erdöltätigkeit gehört (Art. 302 CV). Außerdem ist dem Staat die Erkundung und Ausbeutung von Gold und anderen strategischen Mineralien aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vorbehalten. 

Dem Gesetz unterliegende Personen

Dem Investitionsgesetz unterliegen alle ausländischen Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften, Filialen oder verbundenen Unternehmen sowie andere Formen ausländischer Organisationen mit wirtschaftlichen und produktiven Zwecken, die auf dem Gebiet der Bolivarischen Republik Venezuela Investitionen tätigen. Ebenso fördert das Gesetz die so genannten „Gran Nacionales“, große nationale Unternehmen, deren Ziele und Tätigkeiten Gegenstand von strategischen Plänen sind, die von zwei oder mehr Staaten beschlossen wurden (Art. 5 LCIEP). Diese Pläne müssen auf der Grundlage von Investitionen von gemeinsamem Interesse über öffentliche und gemischte Gesellschaften und andere Formen der gemeinsamen Verwaltung durchgeführt werden.

Darüber hinaus regelt das Gesetz auch inländische Unternehmen, die ausländische Investitionen erhalten, sowie ausländische Personen ohne Wohnsitz im Inland, sofern sie Investitionen in Venezuela tätigen. Ausländische Personen mit Wohnsitz auf venezolanischem Staatsgebiet, die im Ausland investieren, unterliegen ebenfalls der venezolanischen Gesetzgebung und den venezolanischen Gerichten (Art. 6 LCIEP).

Sonderwirtschaftszonen

Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die Regionalisierung von 2014 wurden die sogenannten strategischen Entwicklungszonen (Zonas de Desarollo Estratégico Nacional) geschaffen, die Freihäfen, Industrieparks und Freihandelszonen umfassen. Am 30. Juni 2022 hat die Nationalversammlung Venezuelas (Asamblea Nacional - AN) in endgültiger Sitzung ein Gesetz (Ley Orgánica de Zonas Económicas Especiales - LOZEE) verabschiedet, das die Einrichtung der sogenannten Sonderwirtschaftszonen (ZEE) regelt. Die ZEE umfassen verschiedene Wirtschaftszweige und beruhen auf einem breiten Steuervergünstigungssystem, das sich auch an ausländische Unternehmen richtet. Alle bisherigen Zonen müssen an die neuen Normen angepasst oder vollständig durch Sonderwirtschaftszonen ersetzt werden (Art. 7 und DT LOZEE).

Für weitere Informationen lesen Sie den GTAI-Rechtsbericht „Venezuela will Sonderwirtschaftszonen einrichten“.

Besondere rechtliche Bedingungen für Investitionen

Alle ausländischen Investoren müssen 14 spezifische Bedingungen erfüllen, die im Investitionsgesetz festgelegt sind. So unterliegen ausländische Investoren den geltenden venezolanischen Rechtsvorschriften in verschiedenen Bereichen wie Handel, Arbeit, Steuern, Zoll und Umwelt. Darüber hinaus dürfen ausländische Investoren nicht „direkt oder indirekt an der politischen Debatte“ in Venezuela teilnehmen oder zur „Meinungsbildung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse in den Medien“ beitragen (Art. 35 LCIEP).

Bilaterale Investitionsschutzabkommen

Zwischen Venezuela und Deutschland besteht ein Abkommen vom 14. Mai 1996 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, das am 28. Januar 1998 in Venezuela in Kraft getreten ist.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.