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Zollbericht Vereinigte Arabische Emirate Zollgesetz und Zollverfahren

E-Commerce

Um den Online-Handel in der MENA-Region zu fördern, haben die VAE die Freizone "Dubai CommerCity" eingerichtet.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Die Zollverwaltung von Dubai beschreibt das Verfahren für die Abwicklung des grenzüberschreitenden Online-Handels in den Mitteilungen Nr. 15/2021 und 04/2022. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Waren, die über E-Commerce-Kanäle erworben werden und den Wert von von 30.000 Dirham nicht überschreiten.

Registrierung erforderlich

In den VAE ansässige Unternehmen, die am grenzüberschreitenden Online-Handel teilnehmen möchten, müssen ihre Registrierung bei der Zollverwaltung durch die Angabe dieser Aktivität ergänzen. Eine Ergänzung in der Handelslizenz sei nicht nötig.

Zollabfertigung durch Dienstleister

Für die Zollabwicklung von B2B-Geschäften steht die Plattform Dubai Trade zur Verfügung. Unternehmen können Logistiker, Kurier- und Postdienste mit der Zollabfertigung beauftragen. Sie müssen sie zuvor bei der Zollverwaltung als ihre Dienstleister angeben. 

Der Zollwert ist der tatsächlich gezahlte Preis. Unterliegt die Ware Einfuhrbeschränkungen, dann sind entsprechende Genehmigungen vorzulegen. Eine Änderung oder Ergänzung der Zolldeklaration ist bis zu 60 Tage nach ihrer Abgabe möglich.

Die Bestimmungen für die Abfertigung privater Online-Bestellungen aus dem Ausland sind in den Mitteilungen Nr. 09/2021 und 14/2021 zu finden. 

Zollabgaben ab 300 Dirham

Einfuhren bis zu einem Wert von 300 Dirham sind zollfrei. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Tabakwaren, Liquids, Alkohol und alkoholhaltige Nahrungsmittel. Rückwaren im B2C-Geschäft sind ebenfalls vom Zoll befreit, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach Ausfuhr wieder eingeführt werden. Es fallen keine Zollabfertigungsgebühren an.

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