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Zollbericht Welt Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Der präferenzielle Ursprung

Zollvergünstigungen bieten zwar Chancen, erfordern zuweilen aber auch einen nicht unerheblichen Aufwand, um diese auch zu nutzen.

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Relevanz der Ursprungseigenschaft von Waren

Die Ursprungseigenschaft von Waren ist unter zwei Gesichtspunkten relevant.

Zum einen können an diese zollverschärfende oder zumindest nicht zollbegünstigende Rechtsfolgen geknüpft werden. Das ist insbesondere bei Schutzmaßnahmen wie etwa Antidumpingzöllen der Fall. Bestimmte Produkte, die ihren Ursprung in bestimmten Ländern haben und die ihre Produkte zu Dumpingpreisen anbieten, unterliegen dann Antidumpingzöllen. Maßgeblich ist der nicht-präferentielle, oder handelspolitische Ursprung. Dies ist in der Regel das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung.

Zum anderen können an den Ursprung aber auch Zollvergünstigungen geknüpft werden. In der Regel wird dies in Form von völkerrechtlichen Abkommen statuiert und ist ein zentraler Bestandteil in Freihandelsabkommen. Der Ursprung in diesen Fällen ist ein (in Anlehnung an den lateinischen Begriff für bevorzugen ("praeferre“)) sogenannter Präferenzursprung beziehungsweise präferenzieller Ursprung.

Der präferenzielle Ursprung

Der präferenzielle Ursprung richtet sich danach, ob die Ware in einem Land "vollständig hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet“ worden ist. Die vollständige Herstellung kommt vor allem für Agrarprodukte in Betracht, während die "ausreichende Be- oder Verarbeitung“ für die meisten übrigen Produkte entscheidend ist. In Anhängen zu Präferenz- oder Freihandelsabkommen (den sogenannten Ursprungsprotokollen) ist in teilweise komplizierten Regelungen geregelt, wann von einer solchen ausreichenden Be-oder Verarbeitung auszugehen ist. Auch die Frage, wie denn ein solcher Ursprung nachzuweisen ist, beantworten die in den Ursprungsprotokollen enthaltenen Regelungen. Zu beachten ist, dass auch Kumulierungen innerhalb einer Präferenzzone möglich sind. In diesem Fall wird dem Produktionsvorgang in einem Land ein Vorgang in einem anderen Land hinzugerechnet (kumuliert).

Die in den Ursprungsprotokollen enthaltenen Regelungen verfolgen unterschiedliche Ansätze. In älteren Abkommen war der sogenannte Positionswechsel weit verbreitet. Das heißt: Eine ausreichende Be- oder Verarbeitung liegt vor, wenn sämtliche Vormaterialien, die ihren Ursprung nicht in dem Herstellungsland des Fertigerzeugnisses hatten, nach der Behandlung in eine andere Position des HS (harmonisiertes System) einzureihen sind. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass ein Positionswechsel in der Regel einen intensiven Arbeits- und Kapitaleinsatz erfordert. Problematisch ist allerdings, dass der Zolltarif nicht mit den Regelungen über den Präferenzursprung abgestimmt ist. Dies kann dazu führen, dass erhebliche Bearbeitungen stattfanden, ohne, dass ein Positionswechsel erfolgte oder dass umgekehrt ein Positionswechsel vorliegt, obwohl die zugrunde liegende Be- oder Verarbeitung nur unwesentlich ist.

Aus diesem Grunde gehen neuere Abkommen hier einen anderen Weg. In den Ursprungsprotokollen der Abkommen werden sämtliche Waren in Listen erfasst, innerhalb derer für die jeweiligen Waren bestimmte Ursprungsregeln aufgeführt sind, die sich unterscheiden können. Teilweise stellt man auch insoweit auf Positionswechsel ab. Besonders gebräuchlich sind Wertklauseln, wonach die Zollwerte der Vormaterialien drittländischen Ursprungs (also eines anderen Landes als diejenigen der  Vertragsparteien des Präferenzabkommens) eine bestimmte Höchstgrenze des Ab-Werk-Preises des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten dürfen. Mitunter wird auch auf einen Mindestanteil des Zollwertes der Vormaterialien, die ihren Ursprung in einem Land einer Vertragspartei des Präferenzabkommens haben, abgestellt. Darüber hinaus legen manche Regeln auch fest, dass Vormaterialien drittländischen Ursprungs mehrere Produktionsstufen durchlaufen haben müssen, damit das Fertigprodukt den Präferenzursprung erhält. Schließlich sind auch die erläuternden Bemerkungen zu beachten, die den Listen vorangestellt sind.

Die erforderlichen Ursprungsnachweise 

Auch für die Regeln über die erforderlichen Ursprungsnachweise steckt der Teufel häufig im Detail. So legt das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan fest, dass derjenige, der als Nachweis eine Erklärung zum Ursprung angibt, in dieser den in einem Codierungssystem hinterlegten Code für die einschlägige Ursprungsregel angeben muss.

Fazit

Die in den Abkommen geregelten Zollvergünstigungen bieten daher zwar Chancen, erfordern zuweilen aber auch einen nicht unerheblichen Aufwand, um diese auch zu nutzen. Umso wichtiger sind daher verständliche Handreichungen, die es den Unternehmern erlauben, sich schnell einen Überblick über die wichtigsten Ursprungsregeln in für sie relevanten Freihandelsabkommen zu verschaffen.

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