Zollbericht WTO Digitale Wirtschaft
Globales WTO-Übereinkommen über den elektronischen Handel
(Stand: März 2026) Fortschritt auf plurilateraler Ebene: 66 Mitglieder verständigen sich auf gemeinsame Regeln. Keine Verlängerung des Moratoriums.
Von Dr. Melanie Jordan | Bonn
Der digitale Handel gewinnt in der WTO an Bedeutung: Nachdem sich 2024 über 90 Mitglieder auf einen gemeinsamen Text für ein E‑Commerce‑Abkommen verständigt hatten, einigten sich auf der 14. WTO‑Ministerkonferenz (MC14) am 28. März 2026 immerhin 66 WTO‑Mitglieder auf Übergangsregelungen. Die beteiligten Staaten decken rund 70 Prozent des Welthandels ab. Sie führen damit erste globale Grundregeln für den digitalen Handel ein. Dank des plurilateralen Ansatzes kann das Abkommen unter den zustimmenden Teilnehmern zeitnah in Kraft treten.
Erfolg nach jahrelangen Verhandlungen
Im Rahmen der 11. Ministerkonferenz einigten sich 71 WTO-Mitglieder darauf, Sondierungsgespräche für künftige Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Handels einzuleiten. Im Januar 2019 haben sich sodann 76 WTO-Mitglieder dazu entschlossen, Verhandlungen über globale Regeln zum elektronischen Handel aufzunehmen. Es sollte ein plurilaterales Abkommen geschaffen werden, welches die Möglichkeiten durch den elektronischen Handel steigert, die Herausforderungen in Industrie- und Entwicklungsländern angeht und zudem die Zölle bei elektronischen Übertragungen abbaut. Das Ziel: die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der Unternehmen und Verbraucher begünstigt und unterstützt.
Nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen haben sich mehr als 90 WTO-Mitglieder Ende Juli 2024 auf einen gemeinsamen Text für ein E-Commerce-Abkommen geeinigt. Auf der MC14 einigten sich immerhin 66 WTO‑Mitglieder auf einen klaren und sofort umsetzbaren Fahrplan zur Einführung der weltweit ersten grundlegenden Regeln für den digitalen Handel. Die beschlossenen Übergangsregelungen sollen das WTO‑Übereinkommen über den elektronischen Handel schrittweise in Kraft setzen. Demnach tritt das Abkommen nach Abschluss der nationalen Verfahren zunächst nur für die teilnehmenden Mitglieder in Kraft, sofern 45 ihre Annahmeurkunden hinterlegt haben. Parallel wird an der vollständigen Integration in den WTO‑Rechtsrahmen gearbeitet, wobei dies die Zustimmung aller WTO-Mitglieder voraussetzt.
Vorteile des globalen Abkommens
Das Abkommen wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugutekommen und den digitalen Wandel in den teilnehmenden WTO-Mitgliedstaaten fördern, indem es
- grenzüberschreitende elektronische Transaktionen erleichtert,
- Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr abbaut und
- Innovationen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs fördert.
Für die beteiligten Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder geht das Abkommen mit digitaler Inklusion und Wirtschaftswachstum einher.
Inhalte des globalen Abkommens
Das Abkommen formuliert in 38 Artikeln konkrete Regeln und Verpflichtungen für den digitalen Handel. Unter anderem sieht das Abkommen Initiativen zur Förderung eines reibungslosen elektronischen Geschäftsverkehrs in Bezug auf elektronische Signaturen und Rechnungen auf nationaler sowie internationaler Ebene vor. Eine weitere Initiative soll es für Verbraucher und Unternehmen in Entwicklungsländern geben, um ihnen die Teilnahme am digitalen Handel zu erleichtern. Darüber hinaus enthält das Abkommen konkrete Bestimmungen, um den internationalen elektronischen Handel zuverlässiger und sicherer zu machen. Die Vertragsparteien streben unter anderem eine verstärkte Zusammenarbeit an, um Cyberangriffe frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Daran anknüpfend möchten die Vertragsparteien das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen in den elektronischen Handel durch einen besseren Online-Verbraucherschutz stärken. Das Abkommen verbietet Zölle auf elektronische Übertragungen, sodass Zölle auf elektronische Übertragungen zwischen den Vertragsparteien nicht gestattet sind.
Das Zollmoratorium für elektronische Übertragungen
Im Rahmen der zweiten Ministerkonferenz im Mai 1998 haben die Minister eine Declaration on global electronic commerce angenommen und daraufhin eine Arbeitsgruppe errichtet und im September 1998 ein Arbeitsprogramm angenommen. Das Arbeitsprogramm beauftragt vier WTO-Gremien, die Beziehung zwischen bestehenden WTO-Übereinkommen und E-Commerce zu untersuchen. Die Erklärung von 1998 enthielt auch ein Moratorium, welches die Mitglieder dazu verpflichtet, ihre derzeitige Praxis, keine Zölle auf elektronische Übertragungen zu erheben, fortzuführen. Solange das E-Commerce-Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist, gilt bezüglich elektronischer Übertragungen somit weiterhin das Moratorium.
Auf der MC14 konnte jedoch keine Einigung über die Verlängerung des Moratoriums erzielt werden. Damit ist das Moratorium zum 31. März 2026 ausgelaufen. Infolge des Auslaufens könnten Mitglieder theoretisch Zölle erheben, wobei auf politischer Ebene eine rasche Wiederherstellung des Moratoriums befürwortet wird. Ferner soll langfristig das E-Commerce-Abkommen in Kraft treten und den digitalen Handel regeln.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung: Members adopt a pathway to bring E‑Commerce Agreement into force via interim arrangements (28. März 2026)
- Joint Statement Initiative on Electronic Commerce, 26. Juli 2024 (Wortlaut des ausgehandelten Abkommens)
- WTO-Webseite "E-Commerce"
- WTO-Webseite "Joint Statement Initiative on E-Commerce"
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2024