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Zentralamerika: Rechtsverfolgung

Grundsätzlich wird die Wahl ausländischen Rechts sowie die eines ausländischen Gerichtsstands in Guatemala, Honduras und Panama anerkannt. 

Von Jan Sebisch | Bonn

Guatemala

Auch in Guatemala wird die Wahl eines ausländischen Gerichtsstands sowie die ausländische Rechtswahl im Rahmen von Verträgen anerkannt.

Ebenso üblich ist die Vereinbarung von Schiedsklauseln. Guatemala ist seit 1984 Vertragspartei des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (New Yorker Übereinkommen).

Honduras

Die Gerichte in Honduras erkennen grundsätzlich die Wahl eines ausländischen Gerichtsstands (Art. 23 Investitionsgesetz) sowie die ausländische Rechtswahl (Art. 714 Handelsgesetzbuch) an. Vereinbaren die Parteien keinen Gerichtsstand, bestimmen das Zivilprozessgesetz und das Gesetz über die Organisation und Aufgaben der honduranischen Gerichte den anwendbaren Gerichtsstand. Sofern es sich um internationale Waren handelt und/oder die Parteien international sind, gelten die internationalen Handelsregeln und Abkommen. Mangels Vereinbarung eines Gerichtsstandes sind die honduranischen Gerichte für einen Warenkaufvertrag unter anderem dann zuständig, wenn der Käufer seinen Sitz in Honduras hat (Art. 36 (14), Zivilprozessordnung).

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in Honduras durchaus Schiedsklauseln in Verträgen enthalten sind und Honduras Vertragspartei des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (New Yorker Übereinkommen) ist.

Panama

Grundsätzlich wird die Wahl eines ausländischen Gerichtsstands sowie die ausländische Rechtswahl in einem Vertrag in Panama anerkannt. Nach Art. 100 Código Judicial (Gerichtsgesetzbuch) ist die Vierte Kammer des Obersten Gerichtshof für die Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig.

Neben ausländischen Urteilen besteht auch die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Zuständig hierfür ist gemäß Art. 42 Decreto Ley No. 5 del 8 de Julio de 1999 (Gesetzesdekret Nr. 5 vom 8. Juli 1999) ebenfalls die Vierte Kammer des Obersten Gerichtshofs von Panama. Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen kann unter anderem nur dann versagt werden, wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung in Panama verstößt.

Es ist zu beachten, dass Panama seit dem 10. Oktober 1984 Vertragspartei des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (New Yorker Übereinkommen) ist.

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