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Registerrecht in Polen

Nachstehend erhalten Sie Informationen über die unterschiedlichen Registrierungsschritte, die von Unternehmern zu beachten sind. 

Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

Registrierung von (Tochter-)Gesellschaften

Will ein deutscher Dienstleister sich dauerhaft in Polen niederlassen, so beispielsweise durch die Gründung eines Tochterunternehmens, sind - in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft (zum Beispiel GmbH, oHG, KG) oder um ein einfaches Gewerbe handelt - unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten.

Gesellschaften sind grundsätzlich in das Unternehmerregister (Rejestr Przedsiebiorców) einzutragen, das ein Bestandteil des polnischen Handelsregisters (Krajowy Rejestr Sadowy) ist. Die Handelsregister werden bei speziell hierfür ausgewiesenen Amtsgerichten (Sady Rejonowe) geführt. In den vier größten Städten Polens kann der Eintrag in das Unternehmensregister bei folgenden Gerichten vorgenommen werden:

  • 00-454 Warszawa (Warschau), ul. Czerniakowska 100
  • 31-547 Kraków (Krakau), ul. Przy Rondzie 7
  • 80-126 Gdansk (Danzig), ul. Piekarnicza 10
  • 61-752 Poznan (Posen), ul. Grochowe Łaki 6

Registrierung eines einfachen Gewerbes

Ist beabsichtigt, lediglich ein einfaches Gewerbe in Polen zu betreiben, so ist statt eines Eintrages in das Handelsregister eine Eintragung in das Zentralregister der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Centralna Ewidencja i Informacja o Dzialalnosci Gospodarczej - CEIDG) vorzunehmen. In dieses Register werden alle Personen eingetragen, die in Polen einer besonderen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, ohne eine besondere Rechtsform zu haben oder als eine polnische GbR (spólka cywilna) tätig sind.

Weitere Anmeldungserfordernisse

Sowohl Firmen als auch einfache Gewerbetreibende unterliegen der Pflicht, sich beim Polnischen Hauptamt für Statistik (Glówny Urzad Statystyczny) anzumelden, um eine Statistiknummer zu erhalten.

Für Handwerksberufe ist eine verpflichtende Mitgliedschaft in den Handwerkskammern (Izby Rzemieslnicze) nicht vorgesehen. Allerdings ist zu beachten, dass das polnische Berufsrecht für einige Berufe die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Berufskammer vorsieht. Hierzu gehören beispielsweise Architekten, Bauingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte.



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