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Südkorea: Immobilienrecht

Es ist Ausländern grundsätzlich gestattet, Grundbesitz in Südkorea zu erwerben.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Gebäude werden nicht ohne das zugehörige Land verkauft. Für einheimische wie ausländische Erwerber gelten dabei dieselben Vorschriften bis auf die Besonderheiten, die sich aus den Regelungen des Foreign Investment Promotion Act, Foreign Exchange Transactions Act und dem Foreigner’s Land Acquisition Act ergeben. So ist ein Immobilienerwerb durch ausländische Privatpersonen oder Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent ausländisch investiert sind, innerhalb von 60 Tagen der Lokalregierung anzuzeigen, Art. 4 Abs. 1 des Foreigner's Land Acquisition Act. 

Zudem haben Eintragungen beim Grundbuch- und Katasteramt zu erfolgen. Um wirksam zu werden, sind alle Änderungen der dinglichen Rechte an Grundstücken im Grundstücksregister einzutragen (Art. 186 Civil Act).

Eine ausländische Privatperson oder ein Auslandsunternehmen kann aus erworbenem Grundbesitz keine Einnahmen wie zum Beispiel durch Vermietung erzielen. Hierzu ist die Gründung einer Tochtergesellschaft in Korea (Rep.), in der Regel in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erforderlich. Informationen zu den Gesellschaftsformen hält der GTAI-Rechtsbericht Südkorea: Gesellschaftsrecht bereit.

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