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Recht kompakt | Indien | Sicherungsmittel
Als Sicherungsmittel im Geschäftsverkehr mit Indien sind insbesondere der Mietkauf und Pfandrechte von Relevanz.
24.07.2020
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers kann nach dem Sale of Goods Act, 1930 grundsätzlich vereinbart werden, ist allerdings als Sicherungsmittel nicht sehr gebräuchlich. Die Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen; eine Niederlegung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend. Der Eigentumsvorbehalt schützt nicht vor einem gutgläubigen Dritterwerb des Kaufgegenstandes und bietet daher nur eine geringe Absicherung.
Ein im Binnengeschäft gängiges Sicherungsmittel ist der Mietkauf (hire purchase agreement). Danach bleibt das Eigentum an der Sache zunächst beim Verkäufer, der Käufer schließt einen Mietvertrag mit dem Eigentümer ab und hat eine Option auf Kauf des Gegenstands. Der Mietkauf wird insbesondere bei Konsumgütern eingesetzt, ist als Sicherungsmittel von Exportgeschäften jedoch aufgrund des bestehenden Käuferwahlrechts als ungeeignet zu qualifizieren.
Weitere Sicherungsmittel sind das Pfandrecht (pledge) sowie insbesondere die chattel mortgage. Das pledge setzt grundsätzlich die Verfügungsgewalt des Sicherungsnehmers über den verpfändeten Gegenstand voraus und ist daher im Außenhandelsgeschäft nicht praktikabel.
Die chattel mortgage stellt ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht an beweglichen Gegenständen dar. Das Sicherungsgut kann, abhängig von der getroffenen Vereinbarung, beim Sicherungsgeber verbleiben; eine Besitzübertragung muss mithin nicht stattfinden. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Die mangelnde Publizität der chattel mortgage ermöglicht den gutgläubigen Dritterwerb des Sicherungsgutes.
Im Außenhandelsverkehr bewährt hat sich vor allem die Kaufpreissicherung mittels bestätigten, unwiderruflichen Akkreditivs (confirmed irrevocable letter of credit).
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