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Vertriebsrecht in Kolumbien

Ausländischen Unternehmen stehen verschiedene Arten von Vertriebspartnerschaften zur Verfügung wie die Handelsvertretung oder der Vertragshändler.

Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Das Vertriebsrecht wird in den Art 1.317 bis 1.331 Handelsgesetzbuch geregelt. Zudem finden die Regelungen über die Geschäftsbesorgung (Art. 1.262 bis 1.286 Handelsgesetzbuch) subsidiäre Anwendung. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Handelsvertreter (agente comercial) und dem Vertragshändler (distribuidor). 

Handelsvertreterrecht

Der Handelsvertreter ist selbständiger Kaufmann und im Auftrag einer anderen Person (Prinzipal) tätig. Er vermittelt dauerhaft und langfristig für seinen Auftraggeber den Abschluss von Geschäften oder schließt diese im Namen und für Rechnung für diesen ab. Der Auftraggeber ist im Gegenzug verpflichtet, dem Handelsvertreter für jeden Geschäftsabschluss eine Provision zu zahlen. Der Handelsvertreter ist unabhängig und kein Angestellter des Unternehmers, es besteht demnach kein Über- und Unterordnungsverhältnis. 

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Handelsvertretervertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, sodass ein Vertrag auch durch eine mündliche Einigung der Parteien geschlossen werden kann. Der Vertrag soll dabei unter anderem Regelungen über den Vertragsgegenstand, Vollmachten und Befugnisse sowie die Vertragsdauer enthalten (Art. 1.320 Handelsgesetzbuch). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz von einem Exklusivvertrag ausgeht, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben (Art. 1.318 Handelsgesetzbuch). Der Handelsvertretervertrag sollte beim Handelsregister registriert werden. Eine Registrierung hat zwar keine konstitutive Wirkung, ist aber für die Publizitätswirkung gegenüber Dritten zu empfehlen. Für Verträge, die in Kolumbien ausgeführt werden, gilt zudem nach Art. 1.328 Handelsgesetzbuch immer kolumbianisches Recht, es kann durch die Parteien nicht abbedungen werden.

Kündigung des Handelsvertretervertrages

Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages sind die Vorschriften über den Auftrag zu beachten (Art. 1.324 Handelsgesetzbuch). Der Handelsvertretervertrag kann sowohl vom Handelsvertreter als auch vom vertretenen Unternehmer gekündigt werden. Dabei können sowohl ein Ausgleichsanspruch als auch gegebenenfalls ein Entschädigungsanspruch entstehen. Ob neben dem Ausgleichsanspruch auch ein Entschädigungsanspruch entsteht hängt davon ab, ob fristgerecht oder fristlos und ob im Falle einer fristlosen Kündigung ein berechtigter Grund (justa causa) vorgelegen hat.

Die Parteien können den Handelsvertretervertrag in beidseitigem Einverständnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufheben. In diesem Falle entsteht lediglich ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Zudem steht dem Handelsvertreter immer ein Ausgleichsanspruch zu, wenn ihm durch den Unternehmer gekündigt wird. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beträgt ein Zwölftel einer Jahresvergütung für jedes Jahr der Dauer des Vertragsverhältnisses. Dabei wird die durchschnittliche Jahresprovision der letzten drei Jahre betrachtet. Dauert das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre, so wird der Durchschnitt der bisher erhaltenen Vergütungen berechnet (Art. 1.324 Handelsgesetzbuch).

Neben dem Ausgleichsanspruch fällt ein Anspruch auf Entschädigung an, wenn entweder der Vertrag durch den Unternehmer fristlos ohne gerechtfertigten Grund oder aber durch den Handelsvertreter unter Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes gekündigt wird. 

Der Unternehmer kann den Handelsvertretervertrag fristlos kündigen, ohne dass eine Entschädigung anfällt, wenn ein gerechtfertigter Grund (justa causa) vorliegt. Als gerechtfertigte Gründe gelten dabei nach Art. 1.325 Handelsgesetzbuch unter anderem eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung, eine schwerwiegende Verletzung der Interessen des Unternehmers sowie die Zahlungsunfähigkeit des Handelsvertreters. Als gerechtfertigter Grund für eine fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter gelten zum Beispiel eine Verletzung der Interessen des Handelsvertreters durch den Unternehmer oder die Beendigung des Geschäfts des Unternehmers.

Vertragshändler

Der Vertragshändler oder Eigenhändler vermittelt im Gegensatz zum Handelsvertreter keine Geschäfte, sondern kauft selbst in eigenem Namen auf eigene Rechnung und trägt somit das Unternehmerrisiko selbst. Für den Vertragshändler sind ebenfalls die Regelungen des Handelsgesetzbuches einschlägig. Neben den Grundsätzen, die für den Handelsvertreter gelten, kommen die Art. 968 ff. Handelsgesetzbuch (contrato de suministro o distribución) zur Anwendung. In der Regel ist eine Registrierung nicht erforderlich und auch ein Ausgleichsanspruch steht dem Vertragshändler nicht zu.

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