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Namibia: Rechtsverfolgung

Sowohl Schiedsurteile als auch gerichtliche Entscheidungen können in Namibia nur nach nationalem Recht anerkannt und vollstreckt werden, entweder gemäß Gesetz oder Common Law.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Anerkennung und Vollstreckung

Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht.

In Namibia gilt für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen unter anderem der Enforcement of Foreign Civil Judgments Act 28 of 1994. Danach können nur Urteile aus Ländern anerkannt und vollstreckt werden, die auf einer Liste des Justizministeriums geführt werden. Bisher hat Namibia nur Südafrika auf diese Liste gesetzt, sodass nur Gerichtsentscheidungen aus diesem Land anerkannt und vollstreckt werden können. Deutsche Urteile können nach dem Enforcement of Foreign Civil Judgments Act 28 of 1994 nicht anerkannt und vollstreckt werden.

Darüber hinaus kann ein Urteil nach den Prinzipien des Common Law anerkannt und vollstreckt werden. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass das ausländische Gericht international zuständig war und das Urteil rechtskräftig und endgültig ist. Es darf nicht gegen die öffentliche Ordnung Namibias verstoßen oder auf betrügerische Art und Weise erlangt worden sein. Die endgültige Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils liegt allerdings im Ermessen des zuständigen namibischen Gerichts.

Gerichtssystem

Das Gerichtssystem Namibias ist unter anderem geregelt in Art. 78 der namibischen Verfassung. Der Supreme Court ist das höchste Gericht. Seine Urteile sind für alle untergeordneten Gerichte bindend. Der Supreme Court entscheidet über die Anwendbarkeit und Auslegung der Verfassung und der darin garantierten Grundrechte sowie über Angelegenheiten, die ihm vom Generalstaatsanwalt zur Entscheidung vorgelegt werden. Der High Court ist zuständig für Berufungen gegen Urteile der unteren Gerichte. Er hat darüber hinaus die originäre Zuständigkeit für alle zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten. Die untere Instanz wird aus den Lower Courts gebildet, bestehend aus Magistrate Courts, Labour Courts und Community Courts. Während erstere über Streitigkeiten bis zu einem im Gesetz festgelegten Streitwert entscheiden, sind die Labour Courts für Rechtsmittel gegen arbeitsrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstellen und die Community Courts für Streitigkeiten nach dem Customary law zuständig.

Schiedsgerichtsbarkeit

Namibia ist dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche bisher nicht beigetreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (dort ist außerdem eine Statustabelle abrufbar). 

Ausländische Schiedsurteile können in Namibia nach dem Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards Act 40 of 1977 anerkannt und vollstreckt werden. Hierbei handelt es sich um ein südafrikanisches Gesetz, das jedoch auch in Namibia Anwendung findet. Dazu müssen bei Gericht das Schiedsurteil sowie die Schiedsvereinbarung, eine Kopie beider Dokumente und gegebenenfalls eine Übersetzung beider Dokumente eingereicht werden. Alle Dokumente müssen vor Einreichung von der zuständigen Behörde legalisiert beziehunsweise beglaubigt werden. Das namibische Gericht kann die Anerkennung und Vollstreckung ablehnen, wenn ein Schiedsverfahren in diesem Bereich in Namibia nicht erlaubt ist, die Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, die Schiedsklausel unwirksam war oder das Schiedsurteil über die Regelung der Schiedsvereinbarung hinausgeht. Außerdem kann die Anerkennung und Vollstreckung zurückgewiesen werden, wenn die Parteien nach dem anwendbaren Recht nicht geschäftsfähig waren, eine Partei über das Schiedsverfahren nicht ausreichend informiert war oder sich nicht verteidigen konnte. Weitere Gründe für eine Ablehnung sind, dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht mit der Schiedsvereinbarung oder dem geltenden Recht übereinstimmt oder das Schiedsurteil nicht verbindlich ist.

Für namibische Schiedsverfahren gilt der Arbitration Act 42 of 1965. Danach besteht ein Schiedsgericht grundsätzlich aus nur einem Schiedsrichter. Wenn sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, kann das zuständige Gericht einen Schiedsrichter benennen. Das Schiedsgericht sollte sein Urteil innerhalb von drei beziehungsweise vier Monaten nach seiner Ernennung fällen, je nachdem, um welche Art von Schiedsgericht es sich handelt. Alternativ können sich die Parteien über einen anderen Zeitrahmen verständigen. Das Schiedsurteil ergeht in schriftlicher Form.

Anwälte vor Ort

Auf der Webseite der  Deutschen Botschaft in Windhuk steht eine Liste von im Land tätigen Anwälten und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit. 

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