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Recht kompakt | Ruanda | Steuerrecht
Nachstehend finden Sie einen Überblick über das ruandische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Ruanda gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.
12.10.2020
Von Katrin Grünewald | Bonn
Rechtsgrundlagen des ruandischen Körperschaft-, Einkommen- und Mehrwertsteuerrechts sind das Law N° 016/2018 of 13/04/2018 establishing taxes on income/Loi établissant les impôts sur le revenue, das Law N° 37/2012 of 09/11/2012 establishing the value added tax/Loi portant instauration de la taxe sur la valeur ajoutée und das Law N° 026/2019 of 18/09/2019 on tax procedures/Loi portant procedures fiscales.
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz, geregelt im Law N° 016/2018 of 13/04/2018 establishing taxes on income/Loi établissant les impôts sur le revenue, beträgt 30 Prozent. Kleine Unternehmen unterliegen einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 3 Prozent ihres Umsatzes. Sie können sich jedoch auch für den allgemeinen Steuersatz entscheiden. Kleinstunternehmen zahlen einen progressiven pauschalen Steuersatz, der von ihrem Jahreseinkommen abhängig ist und zwischen 60.000 und 300.000 Ruanda-Franc beträgt. Als Kleinstunternehmen gilt, wer ein Jahreseinkommen von weniger als 12 Millionen Ruanda-Franc erwirtschaftet. Jedes Unternehmen, das einen Jahresumsatz zwischen 12 Millionen und 20 Millionen Ruanda-Franc aufweist, gilt hingegen als kleines Unternehmen.
Die Einkommensteuer, die im gleichen Gesetz geregelt ist, beträgt je nach Einkommen zwischen 0 und 30 Prozent. Auf Einkommen unter 360.000 Ruanda-Franc beträgt der Steuersatz 0 Prozent. Der Höchstsatz von 30 Prozent ist ab einem Jahreseinkommen von 1,2 Millionen Ruanda-Franc zu zahlen. Daneben gibt es einen speziellen Steuersatz für Gelegenheitsarbeit, unter der das Gesetz die Ausübung ungelernter Tätigkeiten ohne den Einsatz von Maschinen oder Geräten versteht, die besondere Fähigkeiten erfordern. Außerdem darf diese Tätigkeit an nicht mehr als 30 Tagen in einem Steuerjahr ausgeübt werden.
Die Mehrwertsteuer ist in Ruanda im Law N° 37/2012 of 09/11/2012 establishing the value added tax/Loi portant instauration de la taxe sur la valeur ajoutée geregelt. Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt 18 Prozent. Auf bestimmte Güter und Dienstleistungen ist ein Steuersatz in Höhe von 0 Prozent anwendbar. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Exportgüter, Waren, die in speziellen, von der Mehrwertsteuer befreiten Geschäften verkauft werden, oder Waren und Dienstleistungen, die für genauer definierte Empfänger bestimmt sind, beispielsweise Diplomaten oder internationale Organisationen. Die vollständige Liste ist in Art. 5 Law N° 37/2012 of 09/11/2012 establishing the value added tax/Loi portant instauration de la taxe sur la valeur ajoutée zu finden. Andere Waren und Dienstleistungen, beispielsweise in den Bereichen der Wasserversorgung oder des Gesundheits- oder Bildungssektors, sind von der Mehrwertsteuer befreit. Die vollständige Liste ist in Art. 6 Law N° 37/2012 of 09/11/2012 establishing the value added tax/Loi portant instauration de la taxe sur la valeur ajoutée abrufbar.
Wer in Ruanda steuerpflichtige Leistungen in Höhe von mehr als 20 Millionen Ruanda-Franc pro Jahr oder 5 Millionen Ruanda-Franc im Quartal erbringt, ist verpflichtet, sich bei der Finanzbehörde Rwanda Revenue Authority (RRA) zu registrieren. Ein Unternehmen, deren Umsatz unter diesen Schwellenwerten liegt, kann sich freiwillig zur Mehrwertsteuer registrieren.
Weitere Informationen zum ruandischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde Rwanda Revenue Authority (RRA) erhältlich.
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