Recht kompakt | Vereinigte Arabische Emirate | Rechtsverfolgung
Rechtsverfolgung in den Vereinigten Arabischen Emiraten
Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile oder Schiedssprüche in den Vereinigten Arabischen Emiraten vollstreckt werden können Sie hier erfahren.
30.10.2020
Von Jakob Kemmer,
Sherif Rohayem,
Niko Sievert,
Sven Klaiber
Vollstreckung ausländischer Urteile
Ausländische Urteile werden vollstreckt, wenn es an der Zuständigkeit emiratischer Gerichte fehlte, das Urteilsgericht international und örtlich zuständig war, die Parteien ordnungsgemäß geladen und vertreten waren, das Urteil in formelle Rechtskraft erwachsen ist, das Urteil sich inhaltlich nicht in Widerspruch zu einer in den VAE zuvor ergangenen Gerichtsentscheidung oder zum ordre public setzt und wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Es werden also ausschließlich Urteile solcher Staaten vollstreckt, in denen auch Titel eines VAE-Gerichts vollstreckungsfähig sind. Dies ist nach der Lesart emiratischer Gerichte allerdings nur dann der Fall, wenn ein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen besteht - eine Prämisse, die im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht erfüllt ist. Deutsche Titel sind einer Vollstreckung in den VAE deshalb nicht zugänglich.
Schiedsgerichtsbarkeit
Für eine Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Vollstreckung ausländischer Urteile. Doch sind die VAE im Jahr 2006 dem New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 beigetreten. In Deutschland ergangene Schiedssprüche sind daher in den VAE vollstreckungsfähig, wenn sie dort schiedsfähig sind und nicht gegen den ordre public verstoßen (was im Hinblick auf Verträge mit der öffentlichen Hand und auf Vertriebsbeziehungen problematisch ist). Allerdings ist insoweit anzumerken, dass sich Gerichte in den VAE mitunter schwer getan haben den Verpflichtungen aus dem New Yorker Übereinkommen nachzukommen.
Die VAE haben mittlerweile auch das Bundesgesetz Nr. 6/2018 über die Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsgerichtsgesetz) eingeführt. Es stellt das erste eigenständige Gesetz der VAE über die Schiedsgerichtsbarkeit dar, das unter anderem ein gestrafftes Verfahren zur Vollstreckung inländischer Schiedssprüche sowie Änderungen der Zivilprozessordnung der VAE zur Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche mit sich brachte.
Hervorzuheben ist weiterhin die Möglichkeit der Anrufung des DIFC-Gerichts auch für Sachverhalte die keinen DIFC-Bezug haben. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen DIFC und ordentlichen Gerichten in Dubai aus dem Jahr 2009 werden Urteile gegenseitig anerkannt und vollstreckt. Zwischen den Emiraten erfolgt die gegenseitige Anerkennung von Urteilen aus Gesetz Nr. 11/1973.
Kosten
Die Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert und sind von Emirat zu Emirat verschieden, in Dubai gilt zum Beispiel eine degressive Staffelung zwischen 7,5 Prozent und 5 Prozent.
Die Höhe des Anwaltshonorars unterliegt der freien Vereinbarung, gesetzliche Vorgaben gibt es dazu nicht. De facto trägt jede Partei - also auch die obsiegende - ihre Anwaltskosten selbst.
Dieses Fragment können Sie in folgenden Kontexten finden: