Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Vereinigte Arabische Emirate | Rechtsverfolgung

VAE: Rechtsverfolgung

Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile oder Schiedssprüche in den Vereinigten Arabischen Emiraten vollstreckt werden, können Sie hier erfahren.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Vollstreckung ausländischer Urteile

Eine Person, die ein ausländisches Urteil vor den Gerichten in den VAE anerkennen lassen möchte, kann einen Antrag direkt beim Vollstreckungsrichter des Gerichts erster Instanz stellen, der innerhalb von drei Tagen eine Verfügung dazu erlassen kann. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsrichters kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Eine Berufung führt jedoch nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung; wenn eine Aussetzung beabsichtigt wird, muss sie im Wege eines Antrags erfolgen.

Der Vollstreckungsrichter muss sich vergewissern, dass zwischen dem ausländischen Staat, der das Urteil erlassen hat, sprich Deutschland und den VAE, Gegenseitigkeit in Bezug auf die Vollstreckung ausländischer Urteile besteht und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. dass die Gerichte der VAE für den Rechtsstreit, über den das Urteil oder der Beschluss ergangen ist, nicht ausschließlich zuständig sind und dass das ausländische Gericht, das das Urteil erlassen hat, nach den in seinem Recht vorgesehenen Regeln der internationalen Zuständigkeit zuständig ist;
  2. dass das Urteil oder der Beschluss von einem Gericht nach dem Recht des Staates, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen ist, erlassen und ordnungsgemäß beglaubigt wurde;
  3. dass die Parteien des Rechtsstreits, über den das ausländische Urteil ergangen ist, zum Erscheinen aufgefordert wurden und ordnungsgemäß vertreten waren;
  4. dass das Urteil oder der Beschluss nach dem Recht des ausstellenden Gerichts rechtskräftig geworden ist, und
  5. dass das Urteil weder im Widerspruch zu einem Urteil oder einer Anordnung steht, die zuvor von einem Gericht des Staates erlassen wurde, noch etwas beinhaltet, das gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

In der Praxis kann das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Recht der VAE für die Anerkennung ausländischer Urteile jedoch zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen: Insbesondere ist es in der Praxis oft schwierig, den Nachweis zu erbringen, dass ein gleichwertiges VAE-Urteil in der anderen Gerichtsbarkeit vollstreckt werden würde, um die Gerichte der VAE zufrieden zu stellen.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die VAE haben im Jahr 2018 bereits ein eigenes Schiedsgerichtsgesetz eingeführt. Es stellt das erste eigenständige Gesetz der VAE auf diesem Gebiet dar. Es führte ein gestrafftes Verfahren zur Vollstreckung inländischer Schiedssprüche sowie eine Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ein. 

Die VAE sind im Jahr 2006 auch bereits dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 beigetreten. In Deutschland ergangene Schiedssprüche sind daher in den VAE vollstreckungsfähig, wenn sie dort schiedsfähig sind und nicht gegen den ordre public verstoßen (was im Hinblick auf Verträge mit der öffentlichen Hand und auf Vertriebsbeziehungen problematisch ist). Allerdings ist insoweit anzumerken, dass sich Gerichte in den VAE mitunter schwer getan haben, den Verpflichtungen aus dem New Yorker Übereinkommen nachzukommen. 

Hervorzuheben ist weiterhin die Möglichkeit der Anrufung des DIFC-Gerichts auch für Sachverhalte die keinen DIFC-Bezug haben. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen DIFC und ordentlichen Gerichten in Dubai werden Urteile gegenseitig anerkannt und vollstreckt. Zwischen den Emiraten erfolgt die gegenseitige Anerkennung von Urteilen aus dem Gesetz Nr. 11 von 1973. 

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.